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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/302 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 geänderten Fassung eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (glass fibre fabrics, im Folgenden „GFF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) auf aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren von GFF, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht

CELEX
32022R0302
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-24
In force since
2022-02-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission eingeführte endgültige Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission geänderten Fassung, wird hiermit auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90 und ex70199000 eingereiht und aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81 und 7019900081).

2 Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 69 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt.

3 Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

Die Untersuchung der Kommission, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 der Kommission vom 28. Mai 2021 betreffend die mutmaßliche Umgehung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten durch aus Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren eingeleitet wurde, ist beendet.

Article 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Article 4

Der von PGTEX Morocco SARL eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.

Article 5

1 Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Büro: CHAR 04/39 1049 Brüssel BELGIEN

2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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