Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission vom 15. März 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien oder Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenEndgültiger AusgleichszollTARIC-ZusatzcodeIndienJindal Stainless Limited4,3 %C654Jindal Stainless Hisar Limited4,3 %C655Chromeni Steels Private Limited7,5 %C656Alle übrigen indischen Unternehmen7,5 %C999IndonesienPT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy21,4 %C657PT. Jindal Stainless Indonesia0 %C658Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen13,5 %Siehe Anhang 2Alle übrigen indonesischen Unternehmen20,5 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
5 In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.
Article 2
„(2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis, frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeIndienJindal Stainless Limited10,0 %C654Jindal Stainless Hisar Limited10,0 %C655Chromeni Steels Private Limited35,3 %C656Alle übrigen indischen Unternehmen35,3 %C999IndonesienPT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy9,3 %C657PT. Jindal Stainless Indonesia20,2 %C658Andere Unternehmen, die im Antisubventionsverfahren mitarbeiten, jedoch nicht im Antidumpingverfahren19,3 %Siehe Anhang 2Alle übrigen indonesischen Unternehmen19,3 %C999“
„(6 Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.“
„(7 In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.“
Article 3
1 Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz des kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2 bzw. Artikel 2 Absatz 1, so wird nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 geltende Zollsatz erhoben.
2 Im Anwendungszeitraum von Absatz 1 wird die Erhebung von nach dieser Verordnung verhängten Zöllen ausgesetzt.
3 Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des für dieselben Warenkategorien geltenden kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2 bzw. Artikel 2 Absatz 1, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Wert des entsprechenden Wertzollsatzes des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.
4 Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags der Ausgleichs- und Antidumpingzölle wird ausgesetzt.
5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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