Durchführungsverordnung (EU) 2022/497 der Kommission vom 28. März 2022 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich bestimmter Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und Erklärungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Eingang in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.
Article 2
Während einer Übergangszeit bis zum 15. Dezember 2022 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials weiterhin zulässig, wenn ihnen die entsprechenden Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen beigefügt sind, die gemäß den Mustern in Anhang II Kapitel 4, 12 bis 22, 34a, 39, 42, 47, 48, 50, 53, 54, 59 und 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern diese Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am 15. September 2022 ausgestellt wurden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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