Durchführungsverordnung (EU) 2022/502 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen „Scansmoke PB 1110“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013
In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 wird der Eintrag zum Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen „Scansmoke PB 1110“ wie folgt geändert: 1. In der dritten Zeile, „Name des Zulassungsinhabers“, werden die Worte „Azelis Denmark A/S“ durch die Worte „proFagus GmbH“ ersetzt; 2. in der vierten Zeile, „Anschrift des Zulassungsinhabers“, werden die Worte „Lundtoftegaardsvej 95, 2800 Lyngby, DÄNEMARK“ durch die Worte „Uslarer Str. 30, 37194 Bodenfelde, DEUTSCHLAND“ ersetzt.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
Das im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 aufgeführte Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen „Scansmoke PB 1110“ sowie daraus hergestellte Raucharomen und Lebensmittel, die das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen oder daraus hergestellte Raucharomen enthalten und vor dem 19. April 2022 gemäß den vor dem 19. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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