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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

CELEX
32022R0515
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-31
In force since
2022-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 11 Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7

1 Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.

3 Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2022 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2022 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde: a) mit Grundschleppnetzen unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord; b) mit Waden unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord; c) mit Haken und Leinen maximal 5,95 t pro Schiff; d) mit aufgespannten Kiemennetzen unvermeidbare Beifänge von maximal 1,5 t pro Schiff. Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass diese Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

4 Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine Beschränkung von zwei Monaten besteht — auch nicht von einem Kalender-Zweimonatszeitraum auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in zwei Kalendermonaten mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgesetzte Fangbeschränkung. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

5 In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes: a) Vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2022 und vom 1. bis 31. Dezember 2022 i) ist nur das ‚Fangen und Zurücksetzen‘ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt; ii) ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden. b) Vom 1. März bis zum 30. November 2022 i) dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden; ii) müssen die behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen; iii) dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

6 Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.“

Article 15 Schonzeiten für Sandaale

Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2022 verboten.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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