Delegierte Verordnung (EU) 2022/524 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 hinsichtlich bestimmter Bezugnahmen auf Tierarzneimittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang I wird wie folgt berichtigt: a) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Kontaktangaben des verantwortlichen unterzeichnenden Tierarztes, der den betreffenden Equiden mit einem Tierarzneimittel behandelt hat, das im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen wurde, oder mit einem Arzneimittel, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der genannten Verordnung verabreicht wurde,“; b) Nummer 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die Kontaktangaben des verantwortlichen unterzeichnenden Tierarztes, der ein Arzneimittel verabreicht hat, das einen Stoff enthält, der in der gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Liste aufgeführt ist, b) Zeitpunkt und Ort der letzten Verabreichung des unter Buchstabe a genannten Arzneimittels an den betreffenden Equiden,“; 2. in Anhang II erhält Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii folgende Fassung: „ii) um den Zeitpunkt der letzten Verabreichung eines Arzneimittels, welches einen Stoff enthält, der in der gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Liste aufgeführt ist, und die Angaben zu diesem Stoff zu dokumentieren.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. Januar 2022.
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