Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Auf die Einfuhren von Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit unter dem KN-Code ex85451100 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den im Folgenden aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeVR China Fangda Group, bestehend aus vier Herstellern: Fangda Carbon New Material Co., Ltd.; Fushun Carbon Co., Ltd.; Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd.; Hefei Carbon Co., Ltd. 36,1 %C 731VR ChinaLiaoning Dantan Technology Group Co., Ltd.23,0 %C 732VR China Nantong Yangzi Carbon Group, bestehend aus drei Herstellern: Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.; Nantong Jiangdong Carbon Co., Ltd.; Wulanchabu Xufeng Carbon Technology Co., Ltd. 51,7 %C 733VR ChinaAndere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen33,8 %VR ChinaAlle übrigen Unternehmen74,9 %C 999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden auf die in Artikel 1 Absatz 1 definierte Ware endgültig vereinnahmt. The amounts secured in relation to the imports of the excluded products (namely, imports of graphite electrodes of a kind used for electric furnaces, with an apparent density of 1,5 g/cm3 or more and an electrical resistance of 7,0 μ.Ω.m or less, whether or not equipped with nipples, with a nominal diameter of 350 mm or less) shall be released.
Article 3
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) nicht ausgeführt hat; b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 4
1 Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812 der Kommission wird wie folgt geändert: „Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Nantong Yangzi Carbon Group, bestehend aus drei Herstellern: Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.; Nantong Jiangdong Carbon Co., Ltd.; Wulanchabu Xufeng Carbon Technology Co., Ltd.“
2 Dieser Artikel gilt für die Zwecke des Artikels 2 mit Wirkung vom 16. Oktober 2021.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions