Verordnung (EU) 2022/613 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln und die Festlegung von Einheitskosten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 68c Einheitskosten für Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation
Für die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können die Mitgliedstaaten in die in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben Einheitskosten für die grundlegenden Bedürfnisse und die Unterstützung von Personen aufnehmen, denen vorübergehender Schutz oder ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates gewährt wurde. Diese Einheitskosten betragen 40 EUR pro voller bzw. angefangener Woche, in der sich eine Person in einem Mitgliedstaat aufhält. Die Einheitskosten können für insgesamt höchstens 13 Wochen ab dem Tag der Ankunft der Person in der Union angewandt werden. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung dieser Verordnung.
Article 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014
Artikel 6a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert: 1. folgender Unterabsatz 2 eingefügt: „Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.“ 2. Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions