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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/625 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

CELEX
32022R0625
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-13
In force since
2022-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a

1 Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung von diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

2 In Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, und abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

3 Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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