Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 der Kommission vom 20. April 2022 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob die aus Indien versandten Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 64 00 14, 7019 65 00 14, 7019 66 00 14 und 7019 69 90 14) eingereiht werden und von Urja Products Private Limited (TARIC-Zusatzcode C861) hergestellt werden, den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen sollten.
Article 2
Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Article 3
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions