Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung werden die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung und die Aktualisierung von Daten durch die Dateninhaber und Datennutzer zur Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass diese Dienste genau sind und den Endnutzern grenzüberschreitend zur Verfügung stehen.
2 Diese Verordnung gilt für das gesamte Straßennetz, das für den Kraftfahrzeugverkehr öffentlich zugänglich ist. Sie gilt ausnahmsweise nicht für Privatstraßen, es sei denn, diese sind Teil des TEN-V-Gesamtnetzes oder sind als Autobahn oder Fernstraße ausgewiesen.
3 Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU angewandt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU. Es gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: 1. „transeuropäisches Kernstraßennetz“ bezeichnet die Straßenverkehrsinfrastruktur, die Teil des Kernnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist; 2. „transeuropäisches Gesamtstraßennetz“ bezeichnet die Straßenverkehrsinfrastruktur, die Teil des Gesamtnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist; 3. „Autobahn“ bezeichnet eine Straße, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, als solche benannt ist; 4. „Zugänglichkeit von Daten“ bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten; 5. „statische Daten“ bezeichnet Daten, die sich nicht häufig oder regelmäßig ändern; 6. „dynamische Daten“ bezeichnet Daten, die sich häufig oder regelmäßig ändern; 7. „Datenaktualisierung“ bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente; 8. „Echtzeit-Verkehrsinformationen“ bezeichnet Informationen, die aus Daten über die Infrastruktur, Daten über Vorschriften und Beschränkungen, Daten über den Zustand des Netzes und Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes oder deren Kombination gewonnen werden; 9. „Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst“ bezeichnet einen IVS-Dienst, der Endnutzer unmittelbar mit Echtzeit-Verkehrsinformationen versorgt; 10. „Straßenverkehrsbehörde“ bezeichnet eine Behörde, die für die Planung, Überwachung und den Betrieb von Straßen zuständig ist, die in ihre territoriale Zuständigkeit fallen; 11. „Straßenbetreiber“ bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung, die für die Instandhaltung und Verwaltung von Straßen und die Steuerung von Verkehrsströmen zuständig ist; 12. „Diensteanbieter“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, der kein bloßer Übermittler von Daten an Datennutzer ist; 13. „Mautbetreiber“ bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung, die die Rolle eines Mautdiensteanbieters oder Mauterhebers im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates übernimmt; 14. „Dateninhaber“ bezeichnet eine juristische Person, eine betroffene Person oder eine öffentliche oder private Einrichtung, die nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht berechtigt ist, Zugang zu den im Anhang aufgeführten Datenarten zu gewähren oder sie unter ihrer Kontrolle weiterzugeben; 15. „Datennutzer“ bezeichnet eine Straßenverkehrsbehörde, einen Straßenbetreiber, einen Mautbetreiber, einen Diensteanbieter und einen Hersteller digitaler Karten oder eine andere Einrichtung, die Daten verwendet, um Verkehrsinformationen in Echtzeit zu erstellen oder, sofern dies nach den vom Dateninhaber festgelegten Bedingungen zulässig ist, die Daten für andere mobilitätsbezogene Zwecke verwendet; 16. „Endnutzer“ bezeichnet alle Verkehrsteilnehmer und natürlichen oder juristischen Personen, die Zugang zu Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten haben; 17. „Zugangspunkt“ bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über welche die im Anhang aufgeführten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über welche die Quellen und Metadaten dieser Daten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden; 18. „Metadaten“ bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden der Daten und deren Verwendung erleichtern; 19. „Suchdienste“ bezeichnet Dienste, die die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglichen; 20. „befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen“ bezeichnet befristete Maßnahmen zur Behebung bestimmter Verkehrsstörungen, die z. B. der Kontrolle und Lenkung des Verkehrsflusses dienen; 21. „Verkehrspläne“ bezeichnet ständige Verkehrsmanagementmaßnahmen, die von Verkehrsmanagern mit dem Ziel der Kontrolle und Lenkung des Verkehrsflusses als Reaktion auf ständige oder wiederkehrende Verkehrsstörungen ausgearbeitet werden; 22. „Verkehrszeichen“ bezeichnet Straßenverkehrsschilder, Signale, Vorrichtungen, Hinweise oder Fahrbahnmarkierungen, die eine Gefahr ausweisen, Personen auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen gegenüber einer solchen Gefahr hinweisen, das Bestehen einer Straßenverkehrsregelung anzeigen oder eine solche Regelung im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen umsetzen; 23. „Fernstraße“ bezeichnet eine Straße außerhalb von Stadtgebieten, die große Städte und/oder Regionen miteinander verbindet und weder als Teil des transeuropäischen Gesamtstraßennetzes noch als Autobahn eingestuft ist; 24. „Privatstraße“ bezeichnet eine Straße, die nicht Eigentum einer öffentlichen Straßen- oder Verkehrsbehörde ist, mit Ausnahme von Straßen, die zwar Eigentum einer öffentlichen Straßen- oder Verkehrsbehörde sind, aber einer privaten Einrichtung in Form einer Verwaltungskonzession überlassen worden sind; 25. „Daten über die Infrastruktur“ bezeichnet Daten, die das Straßennetz oder die Einrichtungen auf oder entlang des Straßennetzes beschreiben; 26. „Daten über Vorschriften und Beschränkungen“ bezeichnet Daten in Bezug auf eine Verkehrsregelung oder eine Beschränkung, die für Fahrzeuge im Straßennetz gilt; 27. „Daten über den Zustand des Netzes“ bezeichnet Daten, die vorübergehende Situationen beschreiben, die Reisen verhindern oder verzögern oder den Endnutzer in gefährlichen Situationen informieren können; 28. „Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes“ bezeichnet Daten, die die derzeitige Benutzung des Straßennetzes und die Benutzungsmöglichkeiten im Straßennetz beschreiben; 29. „wichtige Datenarten“ bezeichnet Arten von Daten, die für eine gesteigerte Zuverlässigkeit von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, die sichere und effiziente Reisedienste von Tür zu Tür und künftige Mobilitätsdienste unterstützen, als wesentlich betrachtet werden; 30. „im Fahrzeug erzeugte Daten“ bezeichnet Daten, die durch das Fahrzeug selbst oder durch ein in das Fahrzeug eingebettetes Bordgerät oder durch persönliche Geräte, die IVS-Anwendungen anbieten, während der Nutzung des Fahrzeugs erzeugt werden; 31. „Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten“ bezeichnet eine Einrichtung, die sich mit der Erfassung, Aggregierung oder anderweitigen Verarbeitung im Fahrzeug erzeugter Daten zur Erfüllung der Datenschutzanforderungen befasst; 32. „FRAND-Bedingungen“ (faire, angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen) bezeichnet Lizenzbedingungen, die nach Treu und Glauben ausgehandelt werden und den Zugang zu Diensten oder Daten gegen eine gerechte Vergütung und zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie sie für andere Nutzern gelten, ermöglichen.
Article 3 Nationale Zugangspunkte
1 Jeder Mitgliedstaat richtet einen nationalen Zugangspunkt ein. Der nationale Zugangspunkt ist die zentrale Anlaufstelle für Datennutzer für den Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten und Datenaktualisierungen, die von den in den Artikeln 4 bis 11 genannten Dateninhabern bereitgestellt werden und das Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats betreffen.
2 Bestehende nationale oder gemeinsame Zugangspunkte, die eingerichtet wurden, um Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 nachzukommen oder die Anforderungen anderer gemäß der Richtlinie 2010/40/EU erlassener delegierter Rechtsakte zu erfüllen, können als nationale Zugangspunkte für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, wenn die Mitgliedstaaten dies für angemessen erachten.
3 Nationale Zugangspunkte erbringen Suchdienste für Datennutzer, die z. B. die Suche nach den gewünschten Daten anhand der Inhalte der entsprechenden Metadaten ermöglichen und diese Inhalte anzeigen.
4 Öffentliche und private Dateninhaber gewährleisten, dass sie die Metadaten bereitstellen, damit die Datennutzer über nationale Zugangspunkte Datensätze auffinden und nutzen können.
5 Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Zugangspunkt einrichten.
6 Eine Einrichtung, die Daten über den nationalen Zugangspunkt bereitstellt, kann dies im Einklang mit geltenden Vereinbarungen auch mithilfe eines Mittlers tun, z. B. über eine Datenbank eines Dritten oder einen Aggregator. Der ursprüngliche Dateninhaber bleibt dabei für die Qualität der bereitgestellten Originaldaten verantwortlich.
Article 4 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über die Infrastruktur
1 Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Mautbetreiber und Akteure im Bereich Aufladen und Betanken die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über die Infrastruktur in einem genormten Format wie INSPIRE-Datenspezifikation für Verkehrsnetze, TN-ITS (CEN/TS17268 und später aktualisierte Versionen) oder DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 8. Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen: Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen; digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein.
2 Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt: a) diskriminierungsfrei; b) unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden; c) innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht; d) über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt.
3 Die Datennutzer, die die in Absatz 1 genannten Daten verwenden, und die Dateninhaber arbeiten zusammen, damit etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf die Daten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
Article 5 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über Vorschriften und Beschränkungen
1 Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber und Mautbetreiber die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) oder TN-ITS (CEN/TS 17268 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 9. Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen: Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen; digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein.
2 Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt: a) diskriminierungsfrei; b) unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden; c) innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht; d) über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt.
3 Die Datennutzer, die die in Absatz 1 genannten Daten verwenden, und die Dateninhaber arbeiten zusammen, damit etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf die Daten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
4 Diensteanbieter verarbeiten Daten über Verkehrspläne und Verkehrsvorschriften und -beschränkungen der zuständigen Behörden, die über den nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, und beziehen diese Daten in die betreffenden von ihnen bereitgestellten Dienste ein, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für den Endnutzer entstehen.
Article 6 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über den Zustand des Netzes
1 Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und Diensteanbieter die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über den Zustand des Netzes im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 10. Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen: Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen; digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein.
2 Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt: a) diskriminierungsfrei, soweit sie von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern bereitgestellt werden; b) unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden; c) innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht; d) über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt; e) ohne dass Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und private Diensteanbieter verpflichtet wären, privaten Datennutzern Zugang zu ihren Daten zu gewähren oder diese mit ihnen zu teilen. Für den Austausch und die Weiterverwendung ihrer Daten können Bedingungen gelten, die der private Dateninhaber festgelegt.
3 Die Datennutzer, die die in Absatz 1 genannten Daten verwenden, und die Dateninhaber arbeiten zusammen, damit etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf die Daten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
4 Diensteanbieter verarbeiten Daten über etwaige befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen der zuständigen Behörden, die über den nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, und beziehen diese Daten in die betreffenden von ihnen bereitgestellten Dienste ein, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für den Endnutzer entstehen.
5 Um Endnutzern angemessene Informationen direkt zur Verfügung zu stellen und die Straßeninstandhaltung und die Straßenverkehrssicherheit zu optimieren, können Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber von Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten und von Diensteanbietern verlangen, dass sie die Arten von Daten über den Zustand des Netzes, die sie gemäß Artikel 10 erheben und aktualisieren, zur Verfügung stellen. Stellt der Dateninhaber auf Anfrage einer Straßenverkehrsbehörde oder eines Straßenbetreibers diese Daten zur Verfügung, so gelten dafür die FRAND-Bedingungen (fair, angemessen und diskriminierungsfrei). Die Daten werden im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) oder in einem von den Mitgliedstaaten vereinbarten digitalen maschinenlesbaren Format zusammen mit den entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, zur Verfügung gestellt.
6 Von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern archivierte Daten über den Zustand des Netzes können für Zwecke des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur und der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen verwendet werden. Sofern dies nicht durch Lizenzvereinbarungen untersagt ist, werden diese Daten über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei zum Austausch und zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.
7 Im Rahmen der geltenden Lizenzvereinbarungen werden von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern berechnete Vorhersagedaten über den Zustand des Netzes über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei für den Austausch und die Weiterverwendung zugänglich gemacht.
8 Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung gemeinsamer Normen für den Austausch und die Weiterverwendung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Daten zusammen.
Article 7 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes
1 Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Diensteanbieter, Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und Akteure im Bereich Aufladen und Betanken die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 11. Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen: Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen; digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein.
2 Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt: a) diskriminierungsfrei, soweit sie von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern bereitgestellt werden; b) unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden; c) innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht; d) über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt; e) ohne dass Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und private Diensteanbieter verpflichtet wären, privaten Datennutzern Zugang zu ihren Daten zu gewähren oder diese mit ihnen zu teilen. Für den Austausch und die Weiterverwendung ihrer Daten können Bedingungen gelten, die der private Dateninhaber festgelegt.
3 Um Endnutzern angemessene Informationen direkt zur Verfügung zu stellen und das Verkehrsmanagement und die Straßenverkehrssicherheit zu optimieren, können Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber von Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten und von Diensteanbietern verlangen, dass sie die Arten von Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes, die sie gemäß Artikel 11 erheben und aktualisieren, zur Verfügung stellen. Stellt der Dateninhaber auf Anfrage einer Straßenverkehrsbehörde oder eines Straßenbetreibers diese Daten zur Verfügung, so gelten dafür die FRAND-Bedingungen (fair, angemessen und diskriminierungsfrei). Die Daten werden im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) oder in einem von den Mitgliedstaaten vereinbarten digitalen maschinenlesbaren Format zusammen mit den entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, zur Verfügung gestellt.
4 Von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern archivierte Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes können für Zwecke des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur und der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen verwendet werden. Sofern dies nicht durch Lizenzvereinbarungen untersagt ist, werden diese Daten über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei zum Austausch und zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.
5 Im Rahmen der geltenden Lizenzvereinbarungen werden von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern berechnete Vorhersagedaten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei für den Austausch und die Weiterverwendung zugänglich gemacht.
6 Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung gemeinsamer Normen für den Austausch und die Weiterverwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Daten zusammen.
Article 8 Aktualisierung der Daten über die Infrastruktur
1 Die Aktualisierung der Daten über die Infrastruktur umfasst mindestens folgende Parameter: a) die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß Nummer 1 des Anhangs; b) den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Zustands; c) die Art der Aktualisierung (Änderung, Einfügung oder Löschung); d) die Beschreibung der Aktualisierung mit den aktualisierten Werten und Feldern und aktualisierten Informationen sowie gegebenenfalls die Gründe für die Ersetzung der veralteten Werte und Felder; e) das Datum der Aktualisierung; f) das Datum und die Uhrzeit des Eintritts bzw. der geplanten Durchführung der Änderung eines bestimmten Zustands; g) die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden. Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
2 Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über die Infrastruktur innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen — soweit bekannt und möglich — diese Aktualisierungen den Datennutzern im Voraus zur Verfügung.
3 Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.
4 Wenn Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Infrastrukturdaten innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
Article 9 Aktualisierung der Daten über Vorschriften und Beschränkungen
1 Die Aktualisierung der Daten über Vorschriften und Beschränkungen umfasst mindestens folgende Parameter: a) die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß den Nummern 2 und 3 des Anhangs; b) den Ort der von der Aktualisierung betroffenen Bedingung oder Beschränkung; c) die Art der Aktualisierung (Änderung, Einfügung oder Löschung); d) die Beschreibung der Aktualisierung, einschließlich des Zeitraums des Ereignisses und der Bedingungen oder Beschränkungen, die z. B. für bestimmte von der Aktualisierung betroffene Fahrzeugtypen auferlegt werden; e) das Datum der Aktualisierung; f) das Datum und die Uhrzeit des Eintritts bzw. der geplanten Anwendung der Änderung einer bestimmten Bedingung oder Beschränkung; g) die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden. Der Ort der von der Aktualisierung betroffenen Bedingung oder Beschränkung wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
2 Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über Vorschriften und Beschränkungen innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen — soweit bekannt und möglich — diese Aktualisierungen den Datennutzern im Voraus zur Verfügung.
3 Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.
4 Wenn Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Daten über Vorschriften und Beschränkungen innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
5 Die Echtzeit-Verkehrsinformationen werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.
Article 10 Aktualisierung der Daten über den Zustand des Netzes
1 Die Aktualisierung der Daten über den Zustand des Netzes umfasst mindestens folgende Parameter: a) die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß den Nummern 4 und 5 des Anhangs und gegebenenfalls eine Kurzbeschreibung; b) den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands; c) die Dauer des Auftretens des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands; d) die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden. Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
2 Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über den Zustand des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen – soweit bekannt und möglich – diese Aktualisierungen im Voraus zur Verfügung.
3 Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.
4 Die Echtzeit-Verkehrsinformationen werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.
5 Wenn Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Daten über den Zustand des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
Article 11 Aktualisierung der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes
1 Die Aktualisierung der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes umfasst mindestens folgende Parameter: a) die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß Nummer 6 des Anhangs und gegebenenfalls eine Kurzbeschreibung; b) den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands; c) die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden. Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
2 Die Echtzeit-Verkehrsinformationen oder zugehörigen Daten werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.
3 Wenn Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass Aktualisierungen der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
Article 12 Einhaltungsprüfung
1 Die Mitgliedstaaten prüfen gemäß den Absätzen 2 und 3, ob die Anforderungen der Artikel 3 bis 11 von den Dateninhabern und Datennutzern, für die diese Artikel gelten, eingehalten werden.
2 Für die Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Datennutzern folgende Unterlagen verlangen: a) eine Beschreibung der von ihnen bereitgestellten Daten, digitalen Kartendienste bzw. Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste sowie die Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten; b) eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 11 festgelegten Anforderungen.
3 Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Erklärungen.
Article 13 Berichterstattung
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2023 die Liste und die Kartendarstellung der Straßen des Fernstraßennetzes.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU folgende Informationen: a) die Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit, des Austauschs und der Weiterverwendung der im Anhang aufgeführten Arten von Daten; b) den geografischen Anwendungsbereich der über den nationalen Zugangspunkt zugänglichen Daten, Änderungen im Fernstraßennetz und in den in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten enthaltenen Daten sowie deren Qualität, einschließlich der zur Ermittlung dieser Qualität herangezogenen Kriterien sowie die zur Qualitätsüberwachung eingesetzten Mittel; c) die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung nach Artikel 12 im Hinblick auf die Anforderungen der in den Artikeln 3 bis 11 festgelegten Anforderungen; d) soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der nationalen bzw. gemeinsamen Zugangspunkte.
Article 14 Übergangsbestimmungen
Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2027 endet, gelten die in den Nummern 1, 3, 5 und 6 des Anhangs genannten Verpflichtungen in Bezug auf Datenarten nur für folgende Straßen: a) das transeuropäische Gesamtstraßennetz, b) andere Autobahnen, die nicht zum transeuropäischen Gesamtstraßennetz gehören, c) Fernstraßen.
Article 15 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Article 16 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025. Artikel 13 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2023.
Relations
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