Durchführungsverordnung (EU) 2022/704 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung und Berichtigung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert und berichtigt: a) Anhang V wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt; b) Anhang XIV wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Jedoch gilt Nummer 1 Buchstabe a Ziffer viii des Anhangs ab dem 22. April 2022.
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