Durchführungsverordnung (EU) 2022/739 der Kommission vom 13. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Geflügel und eines Zollkontingents für die Ausfuhr von Milchpulver in die Dominikanische Republik
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Feld 20 muss folgende Angaben enthalten: ‚Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde. Die Ausfuhrlizenz gilt für alle Erzeugnisse der in Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 genannten KN-Codes.‘“ 2. Anhang XII wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für die Zollkontingentszeiträume, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.
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