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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/802 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien

CELEX
32022R0802
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-20
In force since
2022-05-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, auch als Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien, die derzeit unter den KN-Codes 72105000 und 72125020 eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaBaoshan Iron & Steel Co., Ltd.33,2 %C039Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.53,9 %C862 Andere mitarbeitende Unternehmen: GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co.,Ltd. Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd. 36,7 %C137Alle übrigen Unternehmen77,9 %C999BrasilienCompanhia Siderúrgica Nacional52,0 %C212Alle übrigen Unternehmen52,0 %C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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