Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten

CELEX
32022R0838
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-30
In force since
2022-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727

„(8 Abweichend von Artikel 23 Absatz 6 kann Eurojust ein vom in Artikel 23 genannten Fallbearbeitungssystem getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einrichten, um operative personenbezogene Daten zur Wahrnehmung der operativen Funktion gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j zu verarbeiten (im Folgenden ‚automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem‘). Das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem muss die höchsten Standards der Cybersicherheit erfüllen. Ungeachtet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert Eurojust den EDSB vor dem Betrieb des automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem. Der EDSB gibt eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung des Datenschutzbeauftragten ab. Die in Unterabsatz 3 genannte Mitteilung des Datenschutzbeauftragten enthält mindestens Folgendes: a) eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge; b) eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen; c) die zur Bewältigung der Risiken geplanten unter Buchstabe b genannten Abhilfemaßnahmen; d) Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird. Die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzbestimmungen gelten für die Verarbeitung von Daten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem, soweit sie nicht direkt mit der technischen Einrichtung des Fallbearbeitungssystems in Verbindung stehen. Zugangsrechte und Fristen für die im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem gespeicherten Daten müssen im Einklang mit den anwendbaren Regeln über den Zugriff auf befristet geführte Arbeitsdateien, zu deren Unterstützung die Daten gespeichert werden, und den entsprechenden Fristen stehen, insbesondere denjenigen, die in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die in diesem Absatz vorgesehene Abweichung gilt solange das Fallbearbeitungssystem, das sich aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Verzeichnis zusammensetzt, besteht.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions