Durchführungsverordnung (EU) 2022/854 der Kommission vom 31. Mai 2022 zur Änderung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Während einer Übergangszeit bis zum 15. Februar 2023 ist der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn ihnen die korrekten Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen beiliegen, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 33, 34 und 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern die betreffende Veterinär-/amtliche Bescheinigung spätestens am 15. November 2022 ausgestellt wurde.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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