Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die dazu beitragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sicherzustellen und Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten und erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, festgelegt.
2 Diese Verordnung: a) behandelt die Identifizierung von Vorhaben auf der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von gemäß Artikel 3 festgelegten Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“); b) erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit; c) sieht Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben auf der Unionsliste vor; d) legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben auf der Unionsliste für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest;
Article 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2018/1999, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 und in den Richtlinien 2009/73/EG, (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck 1. „Energieinfrastruktur“ jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die unter die Energieinfrastrukturkategorien fällt und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet; 2. „Energieinfrastrukturengpass“ die Beeinträchtigung der Lastflüsse in einem Energiesystem aufgrund unzureichender Übertragungskapazitäten, die unter anderem auf nicht vorhandene Infrastrukturen zurückzuführen sind; 3. „umfassende Entscheidung“ die von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — außer Gerichten — getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Vorhabenträger die Genehmigung für den Bau der Energieinfrastruktur für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse erteilt wird und damit die Möglichkeit zur Aufnahme oder zur Auftragsvergabe und Aufnahme der erforderlichen Bauarbeiten („Baureife“), unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden getroffen werden; 4. „Vorhaben“ eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die in Anhang II festgelegten Infrastrukturkategorien fallen; 5. „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der Unionsliste ist; 6. „Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ ein Vorhaben, das von der Union in Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Unterstützungsschreiben der Regierungen der unmittelbar betroffenen Länder oder anderen nicht verbindlichen Vereinbarungen gefördert wird und unter eine der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a oder f, Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 5 Buchstabe a oder c genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt und auf der Unionsliste steht; 7. „konkurrierende Vorhaben“ Vorhaben, die dieselbe ermittelte Infrastrukturlücke ganz oder teilweise schließen oder denselben ermittelten regionalen Infrastrukturbedarf ganz oder teilweise erfüllen; 8. „Vorhabenträger“ a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) oder einen Verteilernetzbetreiber (VNB) oder einen sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben auf der Unionsliste entwickelt oder b) im Falle mehrerer solcher ÜNB/FNB, VNB, sonstiger Betreiber oder Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen; 9. „intelligentes Stromnetz“ ein Stromnetz, auch auf Inseln, die nicht oder nur unzureichend an die transeuropäischen Energienetze angebunden sind, das eine kosteneffiziente Integration des Verhaltens und der Handlungen aller an es angeschlossenen Nutzer einschließlich der Erzeuger, Verbraucher und Prosumenten, ermöglicht, um für ein wirtschaftlich effizientes und nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten und einem hohen Maß an Integration erneuerbarer Energiequellen, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit zu sorgen, und in dem der Netzbetreiber die Handlungen der an dieses Netz angeschlossenen Nutzer digital überwachen kann, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien für die Kommunikation mit verbundenen Netzbetreibern, Erzeugern, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern oder Prosumenten, im Hinblick auf eine nachhaltige, kosteneffiziente und sichere Stromübertragung und -verteilung; 10. „intelligentes Gasnetz“ ein Gasnetz, in dem innovative und digitale Lösungen genutzt werden, um gemäß den Bedürfnissen der Verbraucher und den Anforderungen an die Gasqualität auf kosteneffiziente Weise eine Vielzahl CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gasquellen zu integrieren, um so den CO2-Fußabdruck des entsprechenden Gasverbrauchs zu verringern, einen höheren Anteil erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen und Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Branchen zu schaffen, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase, wenn diese Nachrüstung unverzichtbar für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen ist; 11. „betroffene Behörde“ eine Behörde, die nach nationalem Recht für die Erteilung verschiedener Genehmigungen und Zulassungen im Zusammenhang mit der Planung, der Auslegung und dem Bau von unbeweglichen Vermögenswerten, einschließlich Energieinfrastruktur, zuständig ist; 12. „nationale Regulierungsbehörde“ eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt wird, oder eine Regulierungsbehörde auf nationaler Ebene, die gemäß Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 benannt wird; 13. „zuständige nationale Regulierungsbehörden“ die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Vorhaben durchgeführt werden, und in den Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben erhebliche positive Auswirkungen hat; 14. „Arbeiten“ den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Umwidmungs-, Bau- und Herstellungstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens; 15. „Studien“ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Durchführbarkeits-, Evaluierungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets; 16. „Inbetriebnahme“ den Vorgang, bei dem ein Vorhaben nach seiner Fertigstellung in Betrieb genommen wird; 17. „spezielle Wasserstoffausrüstungen und -anlagen“ eine Infrastruktur, die geeignet ist, reinen Wasserstoff ohne weitere Anpassungsarbeiten aufzunehmen, einschließlich Fernleitungsnetzen oder Speichern, bei denen es sich um Neubauten oder/und umgewidmete Erdgasanlagen handelt; 18. „Umwidmung“ die technische Modernisierung oder Änderung bestehender Erdgasinfrastrukturen, um sicherzustellen, dass sie dediziert für die Nutzung von reinem Wasserstoff ist; 19. „Anpassung an den Klimawandel“ einen Prozess, durch den sichergestellt wird, dass durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken sowie entsprechende Anpassungsmaßnahmen die Widerstandsfähigkeit der Energieinfrastruktur gegen mögliche nachteilige Auswirkungen des Klimawandels erreicht wird.
Article 3 Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
1 Es werden regionale Gruppen (im Folgenden „Gruppen“) gemäß dem in Anhang III Abschnitt 1 festgelegten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedschaft in jeder Gruppe beruht auf dem jeweiligen vorrangigen Korridor, dem jeweiligen vorrangigen Gebiet und dem jeweils dazugehörigen geografischen Gebiet gemäß Anhang I. Entscheidungsbefugnisse in den Gruppen sind beschränkt auf die Mitgliedstaaten und die Kommission (Entscheidungsgremium) und Beschlüsse ergehen einvernehmlich.
2 Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung.
3 Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der Vorhaben, die gemäß dem in Anhang III Abschnitt 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird. Wenn eine Gruppe ihre regionale Liste erstellt, a) bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; erteilt ein Mitgliedstaat diese Genehmigung nicht, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor; b) berücksichtigt sie die Empfehlungen der Kommission, die darauf abzielen, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.
4 Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsliste zu erstellen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die Unionsliste alle zwei Jahre auf der Grundlage der von den Entscheidungsgremien der Gruppen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 1 beschlossenen regionalen Listen und nach dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Verfahrens erstellt wird. Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt zur Erstellung der ersten Unionsliste gemäß dieser Verordnung bis zum 30. November 2023. Kann ein von der Kommission gemäß diesem Absatz erlassener delegierter Rechtsakt aufgrund eines Einwands entweder des Europäischen Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 6 nicht in Kraft treten, so beruft die Kommission unverzüglich die Gruppen ein, um unter Berücksichtigung der Gründe für den Einwand neue regionale Listen aufzustellen. Die Kommission erlässt so bald wie möglich einen neuen delegierten Rechtsakt zur Erstellung der Unionsliste.
5 Bei der Annahme der Unionsliste durch Kombination der regionalen Listen gemäß Absatz 3 geht die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Beratungen der Gruppen wie folgt vor: a) sie stellt sicher, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen; b) sie stellt die überregionale Kohärenz sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 14; c) sie berücksichtigt die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 10; d) sie ist bestrebt, dass die Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.
6 Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität. Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben, Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen, oder für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.
7 Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen und bei denen es sich um konkurrierende Vorhaben oder Projekte handelt, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d vorzulegen, können in die einschlägigen regionalen Investitionspläne, die nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne und gegebenenfalls andere nationale Infrastrukturpläne als in Betracht gezogene Vorhaben aufgenommen werden.
Article 4 Kriterien für die Bewertung der Vorhaben seitens der Gruppen
1 Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllt die folgenden allgemeinen Kriterien: a) Das Vorhaben ist für mindestens einen bzw. eines der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich; b) der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten relevanten spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten; c) das Vorhaben erfüllt eines der nachfolgenden Kriterien: i) es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten dadurch beteiligt, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt oder indirekt, im Verbund mit einem Drittland, quert; ii) es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, entweder auf dem Festland oder auf See, einschließlich Inseln, und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1.
2 Ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse erfüllt die folgenden allgemeinen Kriterien: a) Das Vorhaben trägt erheblich zu den Zielen nach Artikel 1 Absatz 1 und denen des Drittlands, und zwar insbesondere dazu, dass das Drittland nicht daran gehindert wird, mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke für seinen inländischen Energieverbrauch außer Dienst zu stellen, sowie zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung und Verteilung von erneuerbar erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen; b) der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 3 aufgeführten relevanten spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens auf der Ebene der Union übersteigt, auch langfristig, seine Kosten innerhalb der Union; c) das Vorhaben befindet sich im Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet mindestens eines Drittlands und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 2; d) für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Teil steht das Vorhaben im Einklang mit den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944, sofern es unter die in Anhang II Nummern 1 und 3 dieser Verordnung festgelegten Infrastrukturkategorien fällt; e) der politische Rahmen des beteiligten Drittlands bzw. der beteiligten Drittländer sind in hohem Maße konvergent und die rechtlichen Durchsetzungsmechanismen zur Unterstützung der politischen Ziele der Union sind nachgewiesen, sodass insbesondere Folgendes sichergestellt ist: i) ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt, ii) die Versorgungssicherheit, unter anderem auf der Grundlage unterschiedlicher Quellen, Zusammenarbeit und Solidarität, iii) ein Energiesystem, einschließlich Erzeugung, Übertragung/Fernleitung und Verteilung, auf dem Wege zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität, im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050, und insbesondere die Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen; f) das beteiligte Drittland bzw. die beteiligten Drittländer unterstützen den Vorrangstatus des Vorhabens gemäß Artikel 7 und verpflichten sich, einen ähnlichen Zeitplan für die beschleunigte Durchführung und andere politische und regulatorische Unterstützungsmaßnahmen einzuhalten, die für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union gelten. Bei Vorhaben zur Speicherung von Kohlendioxid, die unter die in Anhang II Nummer 5 Buchstabe c genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, ist das Vorhaben erforderlich, um den grenzüberschreitenden Transport und die grenzüberschreitende Speicherung von Kohlendioxid zu ermöglichen, und das Drittland, in dem das Vorhaben realisiert wird, verfügt über einen angemessenen Rechtsrahmen auf der Grundlage nachgewiesener wirksamer Durchsetzungsmechanismen, um sicherzustellen, dass für das Vorhaben Normen und Schutzvorkehrungen gelten, mit denen jede Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert wird, und, was Klima, menschliche Gesundheit und Ökosysteme angeht, für einen Grad an Sicherheit und Wirksamkeit der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid zu sorgen, der mindestens dem Niveau entsprechen, das im Unionsrecht vorgesehen ist.
3 Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb von spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gelten die folgenden spezifischen Kriterien: a) bei Stromübertragungs-, Stromverteilungs- und Stromspeichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung oder Verteilung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen erheblich zur Nachhaltigkeit und gegebenenfalls zur Verringerung von Einschränkungen bei Energie bei sowie außerdem zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien: i) Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats im Energiebereich und die Verringerung von Energieinfrastrukturengpässen, Wettbewerb, Interoperabilität und Systemflexibilität, ii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, Systemflexibilität, Cybersicherheit, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Systembetrieb; b) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Integration erneuerbarer Energie in das Netz erheblich zur Nachhaltigkeit bei sowie außerdem zu mindestens zwei der folgenden spezifischen Kriterien: i) Versorgungssicherheit, unter anderem durch Effizienz und Interoperabilität der Stromübertragung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb, Vermeidung von Engpässen sowie Einbeziehung und Beteiligung der Netznutzer, ii) Marktintegration, unter anderem durch effizienten Netzbetrieb und die Nutzung von Verbindungsleitungen, iii) Netzsicherheit, Flexibilität und Qualität der Versorgung, unter anderem durch einen stärkeren Einsatz von Innovationen in den Bereichen Systemausgleich, Flexibilitätsmärkte, Cybersicherheit, Überwachung, Systemsteuerung und Fehlerbehebung; iv) intelligente Branchenintegration, entweder im Energiesystem durch Verknüpfung unterschiedlicher Energieträger und verschiedener Teile der Energiewirtschaft, oder, im weiteren Sinne, durch Förderung von Synergieeffekten und Koordinierung zwischen den Wirtschaftszweigen Energie, Verkehr und Telekommunikation; c) bei Kohlendioxidtransport- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben durch die Verringerung von CO2-Emissionen in den verbundenen Industrieanlagen erheblich zur Nachhaltigkeit und zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei: i) Vermeidung von Kohlendioxidemissionen unter Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit, ii) Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung, iii) effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die Verbindung mehrerer Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird sowie die Umweltbelastung und Umweltrisiken minimiert werden; d) bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, unter anderem durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen vor allem bei Endanwendungen, etwa in Branchen, in denen diese Emissionen schwer zu verringern und energieeffizientere Lösungen nicht machbar sind, und die Unterstützung der Stromerzeugung aus volatilen erneuerbaren Quellen durch Bereitstellung von Flexibilität bzw. Speicherlösungen, und das Vorhaben leistet einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien: i) Marktintegration, unter anderem durch die Verbindung bestehender oder entstehender Wasserstoffnetze der Mitgliedstaaten oder einen anderen Beitrag zum Aufbau eines unionsweiten Netzes für den Transport und die Speicherung von Wasserstoff sowie die Sicherstellung der Interoperabilität der verbundenen Systeme, ii) Versorgungssicherheit und Flexibilität, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Förderung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs, iii) Wettbewerb, unter anderem indem der Zugang zu mehreren Versorgungsquellen und Netznutzern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise ermöglicht wird; e) bei Elektrolyseuren, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei: i) Nachhaltigkeit, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Steigerung der Nutzung von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, sowie von synthetischen Kraftstoffen dieses Ursprungs, ii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch einen Beitrag zu einem sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb oder durch das Angebot von Speicher- und/oder Flexibilitätslösungen wie Laststeuerung und Regelenergieleistungen, iii) Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung mittels Erleichterung der intelligenten Integration der Energiebranche durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Branchen; f) bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, trägt das Vorhaben erheblich zur Nachhaltigkeit bei, indem es mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen die Integration einer Vielzahl von CO2-armen und insbesondere erneuerbaren Gasen, auch aus Quellen vor Ort, wie Biomethan oder erneuerbarem Wasserstoff in das System zur Fernleitung, Verteilung oder Speicherung von Gas sicherstellt, und das Vorhaben leistet einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien: i) Netzsicherheit und Qualität der Versorgung durch Verbesserung der Effizienz und Interoperabilität der Gasfernleitungs-, -verteilungs- oder -speichersysteme im täglichen Netzbetrieb, indem unter anderem die Herausforderungen bewältigt werden, die sich aus der Einspeisung von Gasen unterschiedlicher Qualität ergeben, ii) Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung, iii) Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren und die Ermöglichung von Laststeuerung.
4 Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 3 bis 8 bewertet.
5 Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Energieinfrastrukturkorridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 3. Bei dieser Bewertung werden die Vorhaben für den internen Gebrauch der Gruppe in eine Rangfolge gebracht. Weder enthalten die regionale Liste noch die Unionsliste eine Rangfolge, noch darf die Rangfolge anschließend für andere Zwecke verwendet werden, außer in den in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 16 beschriebenen Fällen. Damit die Gruppen bei den Bewertungen eine einheitliche Herangehensweise anwenden, berücksichtigt jede Gruppe bei der Bewertung von Vorhaben gebührend folgende Aspekte: a) die Dringlichkeit und den Beitrag eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die bzw. zur Erfüllung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit; b) die Frage, inwieweit jedes einzelne vorgeschlagene Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt, einschließlich konkurrierender oder potenziell konkurrierender Vorhaben; c) etwaige Synergieeffekte mit vorrangigen Korridoren und thematischen Gebieten, die unter den transeuropäischen Netzen für Verkehr und Telekommunikation ermittelt wurden; d) bei vorgeschlagenen Vorhaben, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihrer Bewertung um Vorhaben auf der Unionsliste handelt, die Fortschritte bei ihrer Durchführung und die Einhaltung der Berichterstattungs- und Transparenzpflichten. Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Strom- und Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wird jeweils eine Rangfolge für die Vorhaben vorgenommen, die dieselben beiden Mitgliedstaaten betreffen; außerdem sind die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.
Article 5 Durchführung und Überwachung der Vorhaben auf der Unionsliste
1 Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben auf der Unionsliste, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält: a) Machbarkeits- und Auslegungsstudien, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und die Einhaltung der Umweltvorschriften sowie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, b) die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde, c) den Bau und die Inbetriebnahme, d) den Plan für das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b.
2 ÜNB/FNB, VNB und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben auf der Unionsliste in ihrem Gebiet zu ermöglichen.
3 Die Agentur und die betreffenden Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben auf der Unionsliste erzielten Fortschritte und geben erforderlichenfalls Empfehlungen ab, um ihre Durchführung zu erleichtern. Die Gruppen können zusätzliche Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 anfordern, Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen und die Kommission ersuchen, die bereitgestellten Informationen vor Ort zu überprüfen.
4 Bis zum 31. Dezember jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem ein Vorhaben in die Unionsliste aufgenommen wurde, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht: a) die Fortschritte, die bei der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungs- und des Konsultationsverfahrens, sowie zur Einhaltung der Umweltvorschriften und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Umwelt durch das Vorhaben, und zu den zur Anpassung an den Klimawandel ergriffenen Maßnahmen; b) gegebenenfalls Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan, deren Gründe und die Einzelheiten der sonstigen aufgetretenen Schwierigkeiten; c) gegebenenfalls ein überarbeiteter Plan, der die Bewältigung der Verzögerungen zum Ziel hat.
5 Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 Absatz 1 übermitteln bis zum 28. Februar jedes Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der Vorhabenträger den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorlegen muss, der Agentur und der jeweiligen Gruppe den Bericht gemäß Absatz 4 dieses Artikels, der um Informationen über Fortschritte und gegebenenfalls über Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren sowie über die Gründe für diese Verzögerungen ergänzt wurde. Der Beitrag der zuständigen Behörden zu dem Bericht wird deutlich als solcher gekennzeichnet und abgefasst, ohne dass der Text der Vorhabenträger geändert wird.
6 Bis zum 30. April jedes Jahres, in dem eine neue Unionsliste angenommen werden soll, übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht über die der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegenden Vorhaben auf der Unionsliste vor, in dem die erzielten Fortschritte und zu erwartende Änderungen bei den Kosten des Vorhabens bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/942 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die in Anhang I genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet. In hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur zusätzliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung ihrer in diesem Absatz genannten Aufgaben erforderlich sind.
7 Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens auf der Unionsliste eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht, gelten folgende Maßnahmen: a) Falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 51 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß dem jeweiligen einschlägigen nationalen Recht anwendbar sind, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird; b) falls die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Buchstabe a nicht anwendbar sind, wählt der Vorhabenträger des betreffenden Vorhabens innerhalb von 24 Monaten nach dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme eine dritte Partei aus, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut. c) falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird, kann der Mitgliedstaat oder — sofern er das so vorgesehen hat — die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Auslaufen der in Buchstabe b genannten Frist zur Finanzierung oder zum Bau des Vorhabens eine dritte Partei, die der Vorhabenträger akzeptieren muss, benennen; d) wenn die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, 26 Monate überschreitet, kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und im vollständigen Einvernehmen mit diesen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Dritten, der in der Lage ist, als Vorhabenträger tätig zu werden, offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen; e) kommen die in Buchstabe c oder d genannten Maßnahmen zur Anwendung, stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz oder gegebenenfalls mit dem Verteilernetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Durchführung der Investition zu unterstützen sowie für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens auf der Unionsliste zu sorgen.
8 Ein Vorhaben auf der Unionsliste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verfahren von der Unionsliste entfernt werden, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.
9 Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder als Vorhaben von gegenseitigem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben. Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das die zuständige Behörde jedoch Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben wurde aus den in Absatz 8 dieses Artikels genannten Gründen von der Unionsliste entfernt.
10 Dieser Artikel berührt nicht eine etwaige finanzielle Unterstützung der Union, die einem Vorhaben auf der Unionsliste vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Unionsliste gewährt wurde.
Article 6 Europäische Koordinatoren
1 Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.
2 Der europäische Koordinator a) fördert die Vorhaben, für die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Vorhabenträgern und allen betroffenen Interessenträgern; b) unterstützt, soweit erforderlich, alle Parteien bei der Konsultation der betroffenen Interessenträger, wobei er gegebenenfalls alternative Trassen erörtert, und bei der Einholung der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen; c) berät gegebenenfalls die Vorhabenträger bei der Finanzierung des Vorhabens; d) stellt eine angemessene Unterstützung und strategische Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten für die Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben sicher; e) legt jährlich und gegebenenfalls nach Ablauf seiner Amtszeit einen Bericht an die Kommission über die Fortschritte bei den Vorhaben und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse vor, die voraussichtlich zu einer erheblichen Verzögerung bei der Inbetriebnahme der Vorhaben führen. Die Kommission leitet den unter Buchstabe e genannten Bericht des europäischen Koordinators an das Europäische Parlament und an die betroffenen Gruppen weiter.
3 Der europäische Koordinator wird im Anschluss an ein offenes, diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren und aufgrund der Erfahrung eines Bewerbers mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.
4 In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden Fristen sowie die einzuhaltende Methode festgelegt. Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten der Vorhaben.
5 Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten in vollem Umfang mit dem europäischen Koordinator bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Aufgaben zusammen.
Article 7 Vorrangstatus von Vorhaben auf der Unionsliste
1 Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit der Vorhaben auf der Unionsliste in energiepolitischer und klimabezogener Hinsicht unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens. Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben und für Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen.
2 Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben auf der Unionsliste verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen so zügig wie möglich nach dem nationalen Recht und dem Recht der Union bearbeitet werden.
3 Unbeschadet von aus dem Unionsrecht resultierende Verpflichtungen erhalten Vorhaben auf der Unionsliste den national höchstmöglichen Status, wenn ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und werden in den Genehmigungsverfahren und — falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist — in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist.
4 Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Beschwerden und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Vorhaben auf der Unionsliste vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen, anderen Gremien, einschließlich Mediation oder Schiedsverfahren, soweit sie im nationalen Recht vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, falls und soweit im nationalen Recht entsprechende Dringlichkeitsverfahren vorgesehen sind.
5 Die Mitgliedstaaten prüfen unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden Leitlinien der Kommission zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben auf der Unionsliste, welche legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen erforderlich sind, um die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu straffen und ihre kohärente Durchführung sicherzustellen, und unterrichten die Kommission über das Ergebnis dieser Prüfung.
6 Bis zum 24. März 2023 ergreifen die Mitgliedstaaten die nichtlegislativen Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben.
7 Bis zum 24. Juni 2023 nehmen die Mitgliedstaaten die legislativen Maßnahmen vor, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben. Diese legislativen Maßnahmen berühren nicht die Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben.
8 Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden. Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, tragen die Kommission und die in Artikel 9 dieser Verordnung genannte zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ eines Vorhabens innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen getroffen wird. Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben und für Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen.
Article 8 Organisation des Genehmigungsverfahrens
1 Bis zum 23. Juni 2022 aktualisiert jeder Mitgliedstaat, soweit erforderlich, die Benennung einer zuständigen nationalen Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste verantwortlich ist.
2 Die Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde oder die damit zusammenhängenden Aufgaben können — für ein Vorhaben auf der Unionsliste oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben auf der Unionsliste — einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern: a) die zuständige nationale Behörde die Kommission über diese Übertragung in Kenntnis setzt und die darin enthaltenen Informationen entweder von der zuständigen nationalen Behörde oder von dem Vorhabenträger auf der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website veröffentlicht werden; b) je Vorhaben auf der Unionsliste jeweils nur eine Behörde zuständig ist und in dem Verfahren zur Annahme einer umfassenden Entscheidung zu dem betreffenden Vorhaben auf der Unionsliste als einziger Ansprechpartner des Vorhabenträgers fungiert und die Einreichung der einschlägigen Unterlagen und Angaben koordiniert. Die zuständige nationale Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.
3 Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Unionsrechts und des Völkerrechts sowie, soweit es nicht im Widerspruch dazu steht, des nationalen Rechts erleichtert die zuständige nationale Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen: a) Integriertes Schema: Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen nationalen Behörde erlassen und ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsabschnitt resultiert. Sind andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit dem nationalen Recht ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen; die Stellungnahme wird von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt. b) Koordiniertes Schema: Die umfassende Entscheidung umfasst mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen anderer betroffener Behörden, die von der zuständigen nationalen Behörde koordiniert werden. Die zuständige nationale Behörde kann zur Erstellung eines detaillierten Plans für das Genehmigungsfahren nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung dieses detaillierten Plans eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der alle betroffenen Behörden vertreten sind. Die zuständige nationale Behörde legt — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen — nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden von Fall zu Fall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen fest. Die zuständige nationale Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde erlassen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann, oder die zuständige nationale Behörde kann, sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, in dem Maße, in dem dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist, davon ausgehen, dass das Vorhaben durch eine andere betroffene nationale Behörde genehmigt oder abgelehnt wurde, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird. Sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, kann die zuständige nationale Behörde die Einzelentscheidung einer anderen betroffenen nationalen Behörde außer Acht lassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen nationalen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist; dabei trägt die zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen des Unions- und des Völkerrechts eingehalten werden, und begründet ihre Entscheidung. c) Kooperations-schema: Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen nationalen Behörde koordiniert. Die zuständige nationale Behörde legt — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen — nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen fest. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen durch die betroffenen Behörden. Die Mitgliedstaaten setzen die Schemata in einer Weise um, die nach nationalem Recht dazu beiträgt, dass die umfassende Entscheidung möglichst effizient und zeitnah getroffen wird. Die Zuständigkeiten der betroffenen Behörden können entweder in die Zuständigkeit der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörde integriert werden, oder die betroffenen Behörden können, bis zu einem gewissen Grad und im Einklang mit dem jeweiligen Genehmigungsschema, das der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz gewählt hat, ihre Zuständigkeiten unabhängig wahrnehmen, um den Erlass einer umfassenden Entscheidung zu erleichtern und entsprechend mit der zuständigen nationalen Behörde zusammenzuarbeiten. Erwartet eine betroffene Behörde, dass eine Einzelentscheidung nicht fristgerecht erlassen wird, teilt die Behörde dies der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mit und begründet die Verzögerung. Anschließend legt die zuständige nationale Behörde die Frist, binnen derer die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Gesamtfristen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten wählen eines der drei in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Schemata zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren und entscheiden sich dabei für die Umsetzung des für sie angesichts der nationalen Besonderheiten bei den Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren wirksamste Schema. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Kooperationsschema, unterrichtet er die Kommission über die Gründe hierfür.
4 Die Mitgliedstaaten können die Schemata gemäß Absatz 3 bei Onshore- und Offshore-Vorhaben auf der Unionsliste anwenden.
5 Sind für ein Vorhaben auf der Unionsliste Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen nationalen Behörden alle für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Kommunikation untereinander erforderlichen Schritte, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 6 genannten Schritte. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
6 Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die an einem Vorhaben auf der Unionsliste, das zu einem der vorrangigen Offshore-Netzkorridore gemäß Anhang I Kapitel 2 zählt, beteiligt sind, benennen gemeinsam untereinander je Vorhaben eine einzige Anlaufstelle für die Vorhabenträger, die dafür zuständig ist, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungsverfahren des Vorhabens zu erleichtern, um dieses Verfahren und den Entscheidungserlass durch die zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. Die einzigen Anlaufstellen können als Sammelstelle dienen, bei der die vorhandenen Dokumente zu den Vorhaben zusammengefasst werden.
Article 9 Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit
1 Bis zum 24. Oktober 2023 veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige nationale Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben auf der Unionsliste geltende Genehmigungsverfahren, in das mindestens die in Anhang VI Nummer 1 aufgeführten Informationen aufgenommen werden. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert. Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten soweit erforderlich mit den Behörden der Nachbarländer zusammen und streben dabei danach, Synergieeffekte zu erzielen, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und das Genehmigungsverfahren zu erleichtern, insbesondere mit Blick auf die Erstellung des Verfahrenshandbuchs.
2 Unbeschadet des Umweltrechts und etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Aarhus und Espoo sowie des einschlägigen Unionsrechts befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Nummer 3 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.
3 Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 3 erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen nationalen Behörde. Innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Konzepts verlangt die zuständige nationale Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit; dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht. Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit plant, setzt er die zuständige nationale Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige nationale Behörde Änderungen verlangen.
4 Bevor der Vorhabenträger die endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 10 Absatz 7 einreicht, wird, sofern nicht bereits nach nationalem Recht gleiche oder höhere Anforderungen gelten, durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen nationalen Behörde mindestens eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Öffentliche Konsultationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden von dieser öffentlichen Konsultation nicht berührt. Im Zuge der öffentlichen Konsultation werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten Interessenträger frühzeitig über das Vorhaben informiert; außerdem trägt sie dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse oder Technologie, gegebenenfalls auch im Hinblick auf das Vorhaben betreffende Überlegungen bezüglich einer angemessenen Anpassung an den Klimawandel, alle nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht relevanten Auswirkungen und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die öffentliche Konsultation muss die in Anhang VI Nummer 5 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Unbeschadet der Verfahrens- und Transparenzvorschriften in den Mitgliedstaaten veröffentlicht der Vorhabenträger auf der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Website einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die bei den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden; dazu legt er im Bericht dar, welche Änderungen am Standort, an der Trasse und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden, bzw. begründet, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden. Der Vorhabenträger erstellt einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten. Der Vorhabenträger übermittelt die Berichte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen nationalen Behörde. Die Ergebnisse dieser Berichte werden bei der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.
5 Bei grenzüberschreitenden Vorhaben, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, finden die öffentlichen Konsultationen gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten öffentlichen Konsultation statt.
6 Bei Vorhaben, die voraussichtlich in einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben, auf die Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU und das Übereinkommen von Espoo Anwendung finden, werden die relevanten Informationen den zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Nachbarmitgliedstaaten teilen gegebenenfalls im Rahmen des Mitteilungsverfahrens mit, ob sie oder eine andere betroffene Behörde sich an den relevanten öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligen wollen.
7 Der Vorhabenträger richtet eine spezielle Website zum Vorhaben mit relevanten Informationen über das Vorhaben von gemeinsamem Interesse ein und aktualisiert diese regelmäßig; die Website wird mit der Website der Kommission und der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 verlinkt und erfüllt die Anforderungen in Anhang VI Nummer 6. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt. Die Vorhabenträger veröffentlichen relevante Informationen auch über andere geeignete Informationskanäle, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Article 10 Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens
1 Das Genehmigungsverfahren umfasst zwei Abschnitte: a) Der Vorantragsabschnitt umfasst den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige nationale Behörde und findet binnen einer indikativen Frist von 24 Monaten statt; und b) der formale Genehmigungsabschnitt, der den Zeitraum vom Datum der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass einer umfassenden Entscheidung umfasst und 18 Monate nicht überschreiten darf. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen formalen Genehmigungsabschnitt von weniger als 18 Monaten vorsehen.
2 Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die Gesamtdauer der beiden in Absatz 1 genannten Abschnitte 42 Monate nicht überschreitet. Wenn die zuständige nationale Behörde jedoch zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern. Die zuständige nationale Behörde kann die Gesamtfrist für beide Abschnitte nicht um mehr als neun Monate verlängern, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Wenn die zuständige nationale Behörde die Fristen verlängert, setzt sie die betroffene Gruppe in Kenntnis und legt ihr die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, um das Genehmigungsverfahren mit möglichst geringer Verzögerung abzuschließen. Die Gruppe kann darum ersuchen, dass die zuständige nationale Behörde regelmäßig über die diesbezüglich erzielten Fortschritte und über die Gründe der Verzögerungen Bericht erstattet.
3 Zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens übermitteln die Vorhabenträger der zuständigen nationalen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats eine schriftliche Mitteilung über das Vorhaben zusammen mit einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung. Die zuständige nationale Behörde muss die Mitteilung spätestens drei Monate nach ihrem Eingang auch im Namen anderer betroffener Behörden in schriftlicher Form bestätigen oder, falls sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist, ablehnen. Im Fall einer Ablehnung begründet die zuständige nationale Behörde ihre Entscheidung auch im Namen anderer betroffener Behörden. Das Genehmigungsverfahren beginnt am Tag der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige nationale Behörde. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, beginnt das Genehmigungsverfahren am Tag der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige nationale Behörde. Die zuständigen nationalen Behörden sorgen im Einklang mit diesem Kapitel für eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für alle Kategorien von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Zu diesem Zweck passen die zuständigen nationalen Behörden ihre Anforderungen in Bezug auf den Beginn des Genehmigungsverfahrens und die Annahme der Antragsunterlagen an, um Vorhaben gerecht zu werden, bei denen aufgrund der Art des Vorhabens oder seines Umfangs oder im Fall einer im nationalen Recht nicht bestehenden Anforderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung möglicherweise weniger Zulassungen und Genehmigungen zum Erreichen der Baureife erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Vorantragsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 6 für die in diesem Unterabsatz genannten Projekte nicht erforderlich ist.
4 Die zuständigen nationalen Behörden berücksichtigen im Genehmigungsverfahren alle gültigen Studien sowie Genehmigungen oder Zulassungen für ein bestimmtes Projekt auf der Unionsliste, die durchgeführt bzw. erteilt wurden, bevor das Projekt in das Genehmigungsverfahren gemäß diesem Artikel aufgenommen wurde, und verlangen keine doppelten Studien und Genehmigungen oder Zulassungen.
5 In Mitgliedstaaten, in denen ein speziell für das geplante Vorhaben festgelegter Trassenverlauf oder Standort — einschließlich der Planung bestimmter Korridore für die Netzinfrastruktur — nicht im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer umfassenden Entscheidung berücksichtigt werden kann, wird die betreffende Entscheidung innerhalb einer gesonderten Frist von sechs Monaten getroffen, die am Tag der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen durch den Vorhabenträger beginnt. In dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Fall reduziert sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Verlängerung auf sechs Monate, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, einschließlich für das in diesem Absatz genannte Verfahren.
6 Der Vorantragsabschnitt umfasst die folgenden Stufen: a) So früh wie möglich und spätestens sechs Monate nach Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 legt die zuständige nationale Behörde auf der Grundlage der in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe e genannten Prüfliste und in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden sowie gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorhabenträgers den Umfang der Berichte und Dokumente sowie den Detailgrad der Informationen fest, die vom Vorhabenträger als Teil der Antragsunterlagen für die Beantragung der umfassenden Entscheidung einzureichen sind. b) Die zuständige nationale Behörde erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und mit anderen betroffenen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tätigkeiten gemäß Buchstabe a dieses Absatzes und im Einklang mit den Leitlinien nach Anhang VI Nummer 2 einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren. c) Nach Eingang der Antragsunterlagen fordert die zuständige nationale Behörde den Vorhabenträger bei Bedarf im eigenen Namen oder im Namen anderer betroffener Behörden auf, fehlende Informationen zu den unter Buchstabe a genannten erforderlichen Elementen vorzulegen. Soweit erforderlich, erstellen die Vorhabenträger während des Vorantragsabschnitts etwaige Umweltberichte, einschließlich der Dokumentation zur Anpassung an den Klimawandel. Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der fehlenden Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der Antrag von der zuständigen Behörde schriftlich zur Prüfung oder auf digitalen Plattformen akzeptiert und der formale Genehmigungsabschnitt gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingeleitet. Ersuchen um zusätzliche Informationen können nur gestellt werden, wenn sie aufgrund neuer Gegebenheiten gerechtfertigt sind.
7 Der Vorhabenträger sorgt dafür, dass die Antragsunterlagen vollständig und angemessen sind, und holt dazu so früh wie möglich während des Genehmigungsverfahrens die Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörde ein. Der Vorhabenträger arbeitet in jeder Hinsicht mit der zuständigen nationalen Behörde zusammen, um die in dieser Verordnung festgelegten Fristen einzuhalten.
8 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften nicht dazu führen, dass die Dauer von Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen eingeleitet wurden, verlängert wird. Um ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Vorhaben auf der Unionsliste aufrechtzuerhalten, passen die zuständigen nationalen Behörden den gemäß Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitplan angemessen an, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die in diesem Artikel festgelegten Fristen für das Genehmigungsverfahren nicht überschritten werden.
9 Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Unions- und Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe. Die in diesem Artikel für jedes Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.
Article 11 Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse
1 Das ENTSO-E und das ENTSOG entwerfen für Vorhaben auf der Unionsliste, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, kohärente sektorspezifische Methoden, einschließlich des in Absatz 10 dieses Artikels genannten Netz- und Marktmodells, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt, müssen auf gemeinsamen Annahmen beruhen, die einen Vergleich von Vorhaben ermöglichen, und müssen mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sowie mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang stehen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne zur Anwendung, die von ENTSO-E nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 bzw. von ENTSOG nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt werden. Bis zum 24. April 2023 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihre jeweiligen Entwürfe für kohärente sektorspezifische Methoden und legen sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur vor, nachdem sie im Rahmen des in Absatz 2 genannten Konsultationsprozesses die Beiträge der einschlägigen Interessenträger eingeholt haben.
2 Bevor ENTSO-E und ENTSOG den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur gemäß Absatz 1 ihre jeweiligen Entwürfe der Methoden übermitteln, veröffentlichen sie einen vorläufigen Entwurf der Methoden, führen ein umfassendes Konsultationsverfahren durch und holen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und zumindest der Organisationen ein, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2019/943 gegründeten Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), der auf den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff tätigen Verbände, der Interessenträger in den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung, der unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, an Energieeffizienzlösungen beteiligten Organisationen, Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft und, wenn dies als angemessen erachtet wird, der nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden. Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des vorläufigen Entwurfs der Methoden gemäß Unterabsatz 1 kann jeder in diesem Unterabsatz genannte Interessenträger eine Empfehlung abgeben. Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann von sich aus eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Methoden vorlegen. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten und die in Unterabsatz 1 genannten Interessenträger ihre Empfehlungen und machen sie öffentlich zugänglich, und der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen übermittelt seine Stellungnahme der Agentur und gegebenenfalls ENTSO-E bzw. ENTSOG und macht diese öffentlich zugänglich. Der Konsultationsprozess ist offen, rechtzeitig und transparent. ENTSO-E und ENTSOG legen der Agentur die geänderten Methoden zur Genehmigung vor. ENTSO-E und ENTSOG begründen, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten oder der Interessenträger sowie der nationalen Behörden oder die Stellungnahme des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt haben.
3 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden sowie der Beiträge aus der Konsultation und des Berichts über die Konsultation übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG eine Stellungnahme. Die Agentur übermittelt ihre Stellungnahme ENTSO-E und ENTSOG sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
4 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs der Methoden können die Mitgliedstaaten ENTSO-E und ENTSOG sowie der Kommission ihre Stellungnahmen übermitteln. Um die Konsultation zu erleichtern, kann die Kommission spezielle Sitzungen der Gruppen einberufen, um die Entwürfe der Methoden zu erörtern.
5 Spätestens drei Monate nach Eingang der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 3 und 4 passen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden so an, dass die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten vollumfänglich berücksichtigt werden, und übermitteln sie zusammen mit der Stellungnahme der Agentur der Kommission zur Genehmigung. Die Kommission erlässt ihren Beschluss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Methoden durch ENTSO-E und ENTSOG.
6 Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 5 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihre Methoden auf ihren Websites. Sie veröffentlichen die entsprechenden Input-Daten und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form vorbehaltlich der Einschränkungen nach nationalem Recht und einschlägigen Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Kommission und die Agentur stellen sicher, dass sie und jedwede Partei, die in ihrem Auftrag auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.
7 Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Insbesondere werden sie nach Vorlage des Energiemarkt- und -Netzmodells gemäß Absatz 10 geändert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines hinreichend begründeten Ersuchens nationaler Regulierungsbehörden oder Interessenträger und nach einer förmlichen Konsultation der Organisationen, die alle in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten relevanten Interessenträger vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Vorlage einer Begründung und einem Zeitplan anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder Interessenträger und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Dokumente im Zusammenhang mit einem Ersuchen der Agentur um Aktualisierung oder Verbesserung.
8 Für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c und e sowie in Anhang II Nummern 2, 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, stellt die Kommission die Entwicklung von Methoden für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene sicher. Diese Methoden müssen in Bezug auf Nutzen und Kosten mit den von ENTSO-E und ENTSOG entwickelten Methoden vereinbar sein. Die Agentur fördert mit Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden die Kohärenz dieser Methoden mit den von ENTSO-E und von ENTSOG ausgearbeiteten Methoden. Die Methoden werden auf transparente Weise entwickelt, einschließlich einer umfassenden Konsultation der Mitgliedstaaten und aller relevanten Interessenträger.
9 Alle drei Jahre legt die Agentur eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Energieinfrastrukturkategorien in Anhang II fallenden Vorhaben fest und veröffentlicht diese. Die Vorhabenträger stellen den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur die angeforderten Daten zur Verfügung. Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 1, 2 und 3 genannten Infrastrukturkategorien bis zum 24. April 2023, soweit Daten für die Berechnung robuster Indikatoren und Referenzwerte verfügbar sind. Die Referenzwerte können von ENTSO-E und ENTSOG für die für spätere unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden. Die Agentur veröffentlicht die ersten Indikatoren für die in Anhang II Nummern 4 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien bis zum 24. April 2025.
10 Bis zum 24. Juni 2025 legen ENTSO-E und ENTSOG nach einer umfassenden Konsultation der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Interessenträger gemeinsam der Kommission und der Agentur ein kohärentes und schrittweise integriertes Modell vor, bei dem Kohärenz zwischen den sektorspezifischen Methoden sichergestellt ist, die auf gemeinsamen Annahmen beruhen, und das sowohl Stromübertragungs- als auch Gas- und Wasserstofffernleitungsinfrastruktur sowie Speicher, verflüssigtes Gas und Elektrolyseure umfasst und dabei die in Anhang I genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und Gebiete abdeckt, die nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen festgelegt wurden.
11 Das in Absatz 10 genannte Modell berücksichtigt mindestens die Verflechtungen der jeweiligen Branchen in allen Phasen der Infrastrukturplanung und umfasst insbesondere Szenarien, Technologien und Raumauflösung, die Ermittlung von Infrastrukturlücken, vor allem in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten, sowie die Bewertung von Vorhaben.
12 Nach der Genehmigung des in Absatz 10 genannten Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 1 bis 5 dargelegten Verfahren wird es in die in Absatz 1 genannten Methoden aufgenommen, die entsprechend geändert werden.
13 Das Modell und die kohärenten sektorspezifischen Kosten-Nutzen-Methoden werden nach dem Verfahren gemäß Absatz 7 mindestens alle fünf Jahre, beginnend mit ihrer Genehmigung gemäß Absatz 10, und, falls erforderlich, häufiger aktualisiert.
Article 12 Szenarien für die Zehnjahresnetzentwicklungspläne
1 Bis zum 24. Januar 2023 veröffentlicht die Agentur nach Durchführung einer umfassenden Konsultation unter Beteiligung der Kommission, der Mitgliedstaaten, ENTSO-E, ENTSOG, der EU-VNBO und zumindest der Organisationen, die Verbände vertreten, die an den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff, Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung und -Nutzung beteiligt sind, der unabhängigen Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbände und Vertreter der Zivilgesellschaft, die Rahmenleitlinien für die von ENTSO-E und ENTSOG zu entwickelnden gemeinsamen Szenarien. Diese Leitlinien werden bei Bedarf regelmäßig aktualisiert. Mit den Leitlinien werden Kriterien für eine transparente, diskriminierungsfreie und solide Entwicklung von Szenarien unter Berücksichtigung bewährter Verfahren im Bereich der Infrastrukturbewertung und der Netzentwicklungsplanung festgelegt. Mit den Leitlinien soll auch sichergestellt werden, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO-E und ENTSOG voll und ganz mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen, und die neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigt werden. Der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann auf eigene Initiative einen Beitrag dazu leisten, wie sichergestellt werden kann, dass die Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen. Die Agentur berücksichtigt diesen Beitrag gebührend in den in Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien. Die Agentur begründet, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten, der Interessenträger und des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat.
2 ENTSO-E und ENTSOG befolgen bei der Entwicklung der gemeinsamen Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne die Rahmenleitlinien der Agentur. Die gemeinsamen Szenarien umfassen auch eine langfristige Perspektive bis 2050 und erforderlichenfalls Zwischenschritte.
3 ENTSO-E und ENTSOG fordern die Organisationen, die alle relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie CO2-Abscheidung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft, auf, sich an der Entwicklung der Szenarien zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf Schlüsselelemente wie Annahmen und deren Berücksichtigung in den Szenariendaten.
4 ENTSO-E und ENTSOG veröffentlichen den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien und legen ihn der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Stellungnahme vor. Der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann auf eigene Initiative eine Stellungnahme zu dem Bericht über die gemeinsamen Szenarien abgeben.
5 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über die gemeinsamen Szenarien sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Stellungnahme zur Übereinstimmung der Szenarien mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien, einschließlich möglicher Empfehlungen für Änderungen. Innerhalb derselben Frist kann der europäische wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel von sich aus eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgeben.
6 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 genannten Stellungnahme genehmigt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien oder fordert ENTSO-E und ENTSOG auf, ihn zu ändern. ENTSO-E und ENTSOG begründen, wie etwaigen Änderungswünschen der Kommission nachgekommen wurde. Billigt die Kommission den Bericht über die gemeinsamen Szenarien nicht, übermittelt sie ENTSO-E und ENTSOG eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
7 Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Absatz 6 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihren Bericht über die gemeinsamen Szenarien auf ihren Websites. Sie veröffentlichen außerdem die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend klarer und genauer Form — sodass die Ergebnisse für Dritte nachvollziehbar sind- und unter gebührender Berücksichtigung des nationalen Rechts und einschlägiger Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie sensibler Informationen.
Article 13 Ermittlung von Infrastrukturlücken
1 Innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Artikel 12 Absatz 6 und anschließend alle zwei Jahre veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG die im Rahmen der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne erstellten Entwürfe der Berichte über Infrastrukturlücken. Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken stützen ENTSO-E und ENTSOG ihre Analyse auf die nach Artikel 12 festgelegten Szenarien, wenden den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ an und berücksichtigen vorrangig alle relevanten Alternativen zu neuer Infrastruktur. Bei der Prüfung neuer Infrastrukturlösungen werden bei der Bewertung der Infrastrukturlücken alle relevanten Kosten, auch für die Netzverstärkung, berücksichtigt. Bei der Bewertung der Infrastrukturlücken wird ein besonderes Augenmerk auf die Infrastrukturlücken gelegt, die sich potenziell auf die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auswirken. Vor der Veröffentlichung ihrer Berichte führen ENTSO-E und ENTSOG eine umfassende Konsultation durch, an der sich alle relevanten Interessenträger, einschließlich der EU-VNBO, Verbände, die an den Märkten für Strom, Gas und Wasserstoff beteiligt sind, Interessenträger aus den Bereichen Wärme und Kälte, CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie CO2-Abscheidung und -Nutzung, unabhängige Aggregatoren, Laststeuerungsbetreiber, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, sowie Energieverbraucherverbände, Vertreter der Zivilgesellschaft, die Agentur und alle Vertreter von Mitgliedstaaten, die Teil der in Anhang I festgelegten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore sind, beteiligen.
2 ENTSO-E und ENTSOG legen ihren jeweiligen Entwurf des Berichts über Infrastrukturlücken der Agentur, der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vor.
3 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über Infrastrukturlücken sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG, der Kommission und den Mitgliedstaaten ihre Stellungnahme und stellt sie öffentlich zur Verfügung.
4 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Stellungnahme der Agentur erarbeitet die Kommission ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme der Agentur und übermittelt sie ENTSO-E oder ENTSOG.
5 ENTSO-E und ENTSOG passen ihre Berichte über Infrastrukturlücken unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur und im Einklang mit den Stellungnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten an und stellen sie öffentlich zur Verfügung.
Article 14 Offshore-Netzplanung
1 Bis zum 24. Januar 2023 schließen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission innerhalb ihrer in Anhang I Abschnitt 2 genannten spezifischen vorrangigen Offshore-Netzkorridore und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Entwicklung in jeder Region eine nicht verbindliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei den Zielen für erneuerbaren Offshore-Strom, der bis 2050 sowie in Zwischenschritten 2030 und 2040 in den einzelnen Meeresbecken erzeugt werden soll, im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen und dem Potenzial zur Erzeugung erneuerbaren Offshore-Energien der einzelnen Meeresbecken. Diese nicht verbindliche Vereinbarung wird für jedes zum Gebiet der Mitgliedstaaten gehörige Meeresbecken schriftlich getroffen und berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorhaben in ihrem Küstenmeer und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone zu entwickeln. Die Kommission stellt Leitlinien für die Arbeit in den Gruppen bereit.
2 Bis zum 24. Januar 2024 und anschließend als Teil jedes Zehnjahresnetzentwicklungsplans erstellt und veröffentlicht ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der nationalen Regulierungsbehörden, der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im Einklang mit der in Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarung als separaten Bericht, der Teil des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan ist, einen übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungsplan für jedes Meeresbecken, der mit den vorrangigen Offshore-Netzkorridoren gemäß Anhang I im Einklang steht und dem Umweltschutz sowie anderen Formen der Meeresnutzung Rechnung trägt. Bei der Ausarbeitung der übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitrahmens berücksichtigt ENTSO-E die in Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen für die Ausarbeitung der Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne. Die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne enthalten einen allgemeinen Überblick über das Potenzial an Offshore-Erzeugungskapazitäten und den daraus resultierenden Offshore-Netzbedarf, einschließlich des potenziellen Bedarfs an Verbindungsleitungen, Hybridvorhaben, radialen Verbindungen, Verstärkungen und Wasserstoffinfrastruktur.
3 Die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne müssen mit den gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 veröffentlichten regionalen Investitionsplänen im Einklang stehen und in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne integriert sein, damit eine kohärente Entwicklung der Onshore- und Offshore-Netzplanung und der notwendigen Verstärkung gewährleistet wird.
4 Bis zum 24. Dezember 2024 und anschließend alle zwei Jahre aktualisieren die Mitgliedstaaten ihre gemäß Absatz 1 getroffene nicht verbindliche Vereinbarungen auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen-Analyse und der Kostenaufteilung auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore, wenn diese Ergebnisse verfügbar sind.
5 Nach jeder Aktualisierung der nicht verbindlichen Vereinbarungen gemäß Absatz 4 aktualisiert ENTSO-E für jedes Meeresbecken die übergeordneten strategischen integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne im Rahmen des nächsten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß Absatz 2.
Article 15 Grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien
1 Bis zum 24. Juni 2024 entwickelt die Kommission unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der relevanten ÜNB/FNB, der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen Leitlinien für eine spezifische Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmaßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne für jedes Meeresbecken. Diese Leitlinien müssen mit Artikel 16 Absatz 1 vereinbar sein. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls ihre Leitlinien unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben.
2 Bis zum 24. Juni 2025 legt ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der Agentur, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmethode auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore vor.
Article 16 Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen
1 Effizient angefallene Investitionskosten (ohne Instandhaltungskosten) werden bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sowie bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen und der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden in jedem betroffenen Mitgliedstaat unterliegen, von den jeweiligen ÜNB/FNB oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, und in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, über die Netzzugangstarife in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.
2 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f und Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden beantragt, die vorliegenden Bestimmungen auf die Kosten des Vorhabens anzuwenden. Auf Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Anhang II Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, können die Bestimmungen dieses Artikels angewandt werden, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt. Wird ein Vorhaben von mehreren Vorhabenträgern entwickelt, fordern die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich alle Vorhabenträger auf, den Investitionsantrag gemäß Absatz 4 gemeinsam zu stellen.
3 Fällt ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter Absatz 1, halten der bzw. die Vorhabenträger bis zur Inbetriebnahme des Vorhabens alle zuständigen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem aktuellen Stand.
4 Sobald ein solches Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausreichend ausgereift ist und voraussichtlich innerhalb der nächsten 36 Monate in die Bauphase eintreten wird, reichen der bzw. die Vorhabenträger nach Konsultation der ÜNB/FNB der Mitgliedstaaten, für die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, einen Investitionsantrag ein. Der Investitionsantrag umfasst einen Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung und wird allen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zusammen mit allen folgenden Informationen übermittelt: a) einer aktuellen vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und unter Berücksichtigung des Nutzens, der sich über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich das Vorhaben befindet, hinaus ergibt, wobei zumindest die in Artikel 12 genannten gemeinsamen Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt werden. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren. Die Agentur ist dafür zuständig, etwaige zusätzliche Szenarien zu bewerten und sicherzustellen, dass diese den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen; b) einem Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens, einschließlich der gewählten Finanzierungslösung, und bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt, die Ergebnisse der Marktprüfung bewertet werden; c) einem begründeten Vorschlag für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung, sofern die Vorhabenträger dies vereinbaren. Wird ein Vorhaben von mehreren Vorhabenträgern oder Investoren entwickelt, reichen sie ihren Investitionsantrag gemeinsam ein. Nach Eingang eines Investitionsantrages übermitteln die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der Agentur zu Informationszwecken unverzüglich eine Kopie dieses Antrags. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
5 Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Investitionsantrags bei der letzten der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden treffen diese Behörden nach Konsultation der betroffenen Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden effizient angefallenen Investitionskosten sowie über deren Einbeziehung in die Tarife oder über die vollständige oder teilweise Ablehnung des Investitionsantrags, falls sich aufgrund der gemeinsamen Analyse der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Schlussfolgerung ergibt, dass das Vorhaben oder ein Teil davon in einem der Mitgliedstaaten der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keinen erheblichen Nettonutzen bietet. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden beziehen die relevanten effizient angefallenen Investitionskosten entsprechend der Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten in die Tarife ein, wie in der Empfehlung gemäß Absatz 11 beschrieben. Für Vorhaben im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats prüfen die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden anschließend gegebenenfalls, ob sich aufgrund der Einbeziehung der Investitionskosten in die Tarife Probleme hinsichtlich der Bezahlbarkeit ergeben könnten. Bei der Kostenaufteilung berücksichtigen die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlichen oder die veranschlagten a) Engpasserlöse oder sonstigen Entgelte, b) Einnahmen im Rahmen des nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 eingeführten Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern. Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung werden wirtschaftliche, soziale und ökologische Kosten und Nutzen der Vorhaben für die Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, für die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse einen stabilen Finanzierungsrahmen zu gewährleisten und gleichzeitig den Bedarf an finanzieller Unterstützung so gering wie möglich zu halten. Bei der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der betroffenen ÜNB/FNB um eine einvernehmliche Vereinbarung, die, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels angegebenen Informationen beruht. Bei der Bewertung werden alle in Artikel 12 genannten relevanten Szenarien sowie weitere Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt, was eine verlässliche Analyse ermöglicht, inwiefern das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur Energiepolitik der Union in den Bereichen Dekarbonisierung, Marktintegration, Wettbewerb, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit beiträgt. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren. Wenn durch ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse negative externe Effekte wie Ringflüsse begrenzt werden und das betreffende Vorhaben von gemeinsamem Interesse in dem Mitgliedstaat verwirklicht wird, in dem die negativen externen Effekte ihren Ursprung haben, wird die Begrenzung der negativen Auswirkungen nicht als grenzübergreifender Nutzen gewertet und zieht demnach keine Kostenzuteilung an die ÜNB/FNB der von den negativen externen Effekten betroffenen Mitgliedstaaten nach sich.
6 Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen ausgehend von der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 5 dieses Artikels bei der Festlegung oder der Genehmigung von Tarifen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 die Kosten, die einem ÜNB/FNB oder sonstigem Vorhabenträger infolge der Investitionen tatsächlich entstanden sind, sofern diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers entsprechen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Kostenaufteilungsentscheidung unverzüglich zusammen mit allen für die Entscheidung relevanten Informationen. Insbesondere muss in der Kostenaufteilungsentscheidung die Aufteilung der Kosten auf die Mitgliedstaaten genau begründet werden, unter anderem durch a) eine Bewertung der ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich der Auswirkungen auf die Netztarife; b) eine Bewertung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Geschäftsplans; c) regionale oder unionsweite positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen, die sich durch das Vorhaben ergeben; d) das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Vorhabenträger. Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht.
7 Erzielen die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Investitionsantrags bei der letzten zuständigen nationalen Regulierungsbehörde keine Einigung hinsichtlich des Investitionsantrags, so setzen sie die Agentur hiervon unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall oder auf gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 5. Vor dieser Entscheidung konsultiert die Agentur die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und die Vorhabenträger. Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordert. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Bei der Bewertung durch die Agentur werden alle relevanten in Artikel 12 genannten Szenarien sowie weitere Szenarien für die Netzentwicklungsplanung berücksichtigt, was eine verlässliche Analyse ermöglicht, inwiefern das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu den energiepolitischen Unionszielen der Dekarbonisierung, der Marktintegration, des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit beiträgt. Werden zusätzliche Szenarien verwendet, so müssen diese mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen und dem gleichen Niveau an Konsultation und Kontrolle unterliegen wie das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren. Die Agentur überlässt es bei ihrer Entscheidung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung den zuständigen nationalen Behörden, zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht darüber zu befinden, auf welche Weise die Investitionskosten im Einklang mit der vorgeschriebenen grenzüberschreitenden Kostenaufteilung in die Tarife einbezogen werden sollen. Die Entscheidung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung wird veröffentlicht. Es gelten Artikel 25 Absatz 3 sowie die Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942.
8 Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie aller Kostenaufteilungsentscheidungen zusammen mit allen relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
9 Die Kostenaufteilungsentscheidungen berühren weder das Recht der ÜNB/FNB auf Erhebung von Netzzugangsentgelten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 18 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG sowie Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 noch das Recht der nationalen Regulierungsbehörden auf die Genehmigung von Netzzugangsentgelten nach den genannten Bestimmungen.
10 Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine der folgenden Ausnahmen gewährt wurde: a) eine Ausnahme von den Artikeln 32, 33 und 34 sowie von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 jener Richtlinie; b) eine Ausnahme von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von Artikel 6, Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943; c) eine Ausnahme von den Entflechtungsvorschriften oder den Vorschriften für den Netzzugang Dritter gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944.
11 Die Agentur erlässt bis zum 24. Juni 2023 eine Empfehlung zur Ermittlung bewährter Verfahren für die Bearbeitung von Investitionsanträgen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Diese Empfehlung wird regelmäßig aktualisiert, sofern Bedarf besteht, insbesondere, um für Kohärenz mit den Grundsätzen für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu sorgen. Bei der Annahme oder Änderung der Empfehlung führt die Agentur ein umfassendes Konsultationsverfahren durch, an dem alle relevanten Interessenträger beteiligt sind.
12 Dieser Artikel gilt sinngemäß für Vorhaben von gegenseitigem Interesse.
Article 17 Regulatorische Anreize
1 Geht ein Vorhabenträger mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken höhere Risiken ein, können die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden für das Vorhaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG sowie gemäß Artikel 58 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 angemessene Anreize gewähren. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse eine der folgenden Ausnahmen gewährt wurde: a) eine Ausnahme von den Artikeln 32, 33 und 34 sowie von Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 dieser Richtlinie; b) eine Ausnahme von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder von Artikel 6, Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943; c) eine Ausnahme nach Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG; d) eine Ausnahme nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009.
2 Bei einer Entscheidung zugunsten der Gewährung der Anreize gemäß Absatz 1 berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die sich durch das Vorhaben ergeben. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von den Vorhabenträgern eingegangenen spezifischen Risiken, die getroffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Begründung des Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs- bzw. Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.
3 Bei der Entscheidung zur Gewährung der Anreize werden die Besonderheiten des eingegangenen Risikos berücksichtigt und es können Anreize gewährt werden, die unter anderem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: a) die Regeln für vorgezogene Investitionen; b) die Regeln für die Anerkennung von vor der Inbetriebnahme des Vorhabens effizient angefallenen Kosten; c) die Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital; d) jede sonstige für erforderlich und zweckmäßig erachtete Maßnahme.
4 Bis zum 24. Januar 2023 übermittelt jede nationale Regulierungsbehörde der Agentur ihre Methode und die im Hinblick auf die jüngsten rechtlichen, politischen und technologischen Entwicklungen sowie die jüngsten Marktentwicklungen aktualisierten Kriterien für die Bewertung von Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben und der bei diesen Vorhaben eingegangenen höheren Risiken. Diese Methoden und Kriterien müssen auch ausdrücklich den spezifischen Risiken Rechnung tragen, die bei den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe f genannten Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und bei Vorhaben eingegangen werden, die zwar geringe Investitionsausgaben, aber erhebliche operative Ausgaben verursachen.
5 Bis zum 24. Juni 2023 schafft die Agentur unter gebührender Berücksichtigung der nach Absatz 4 dieses Artikels bereitgestellten Informationen die Voraussetzungen dafür, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 bewährte Verfahren und Empfehlungen zu den folgenden beiden Sachverhalten weitergegeben werden können: a) zu den Anreizen gemäß Absatz 1, ausgehend von einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der bewährten Verfahren; b) zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der bei Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben eingegangenen höheren Risiken.
6 Bis zum 24. September 2023 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien für die Bewertung von Investitionen in Energieinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken.
7 Wenn die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, kann die Kommission Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize erlassen.
Article 18 Für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 in Betracht kommende Vorhaben
1 Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Artikel 24 und Anhang II genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten in Betracht.
2 Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Artikel 24 und Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f sowie Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen: a) die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität oder Innovationen gegeben sind; b) für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 oder das Vorhaben ist — sofern es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorie handelt, das nicht der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden unterliegt und folglich nicht für eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung infrage kommt — auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, technologische Innovation und die Gewährleistung eines sicheren grenzüberschreitenden Netzbetriebs ausgerichtet; c) das Vorhaben kann nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren, Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen nicht vom Markt oder über den Regulierungsrahmen finanziert werden, wobei Entscheidungen über Anreize und deren Begründung gemäß Artikel 17 Absatz 2 bei der Bewertung des Bedarfs des Vorhabens an einer finanziellen Unterstützung durch die Union zu berücksichtigen sind.
3 Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d durchgeführt werden, kommen ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.
4 Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e sowie Anhang II Nummern 2 und 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger in einer von der zuständigen nationalen Behörde oder gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Evaluierung anhand der Kosten-Nutzen-Analyse, des Geschäftsplans und von Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die sich durch das Vorhaben ergebenden erheblichen positiven externen Effekte, z. B. in Bezug auf Versorgungssicherheit, Systemflexibilität, Solidarität und Innovationen, sowie ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.
5 Dieser Artikel gilt sinngemäß für Vorhaben von gegenseitigem Interesse. Vorhaben von gegenseitigem Interesse kommen unter den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegten Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht. In Bezug auf Finanzhilfen für Arbeiten kommen Vorhaben von gegenseitigem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, sofern sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen und zu den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union beitragen.
Article 19 Anleitung bezüglich der Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Union
Die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten spezifischen Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Parameter gelten für die Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1153 vorgesehen ist. Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter Artikel 24 dieser Verordnung fallen, finden die Kriterien Marktintegration, Versorgungssicherheit, Wettbewerb und Nachhaltigkeit Anwendung.
Article 20 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 23. Juni 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 21 Berichterstattung und Bewertung
Die Kommission veröffentlicht spätestens am 30. Juni 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung a) der Fortschritte, die bei der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Vorhaben auf der Unionsliste erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten; b) der von der Union für Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben auf der Unionsliste; c) der Fortschritte, die bei der Integration erneuerbarer Energiequellen, einschließlich erneuerbarer Offshore-Energiequellen, und bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen durch die Planung, die Entwicklung, den Bau und die Inbetriebnahme von Projekten auf der Unionsliste erzielt wurden; d) für den Stromsektor und die Sektoren für erneuerbares und CO2-armes Gas einschließlich des Wasserstoffsektors der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten; e) des Genehmigungsverfahrens und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere i) der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste, einschließlich der Dauer der einzelnen Stufen des Vorantragsabschnitts im Vergleich zu dem in Artikel 10 Absatz 6 ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für die einzelnen Etappen; ii) des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben auf der Unionsliste, insbesondere der Zahl der schriftlichen Einwände während der öffentlichen Konsultation und der Zahl der Rechtsmittelverfahren, iii) bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von Interessenträgern; iv) bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Begrenzung der Umweltauswirkungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben; v) der Wirksamkeit der nach Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Schemata in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen; f) der regulatorischen Behandlung, insbesondere i) der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 vorliegt; ii) der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 17 gewährt wurden; g) der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050.
Article 22 Überprüfung
Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichterstattung und Bewertung gemäß Artikel 21 dieser Verordnung sowie der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/1153.
Article 23 Informationen und Publizität
Die Kommission richtet eine Transparenzplattform ein, die der Öffentlichkeit über das Internet leicht zugänglich ist, und pflegt diese. Die Plattform wird regelmäßig mit Informationen aus den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Berichten und der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website aktualisiert. Die Plattform enthält die folgenden Informationen: a) allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben auf der Unionsliste; b) den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben auf der Unionsliste, der so vorgelegt wird, dass die Fortschritte bei der Durchführung jederzeit bewertet werden können; c) den wichtigsten erwarteten Nutzen und den Beitrag zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zielen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen; d) die Unionsliste; e) die von der Union für die einzelnen Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel; f) die Links zum nationalen Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9; g) bestehende Meeresbeckenstudien und -pläne für jeden vorrangigen Offshore-Netzkorridor, ohne dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden.
Article 24 Ausnahmeregelung für Verbindungsleitungen für Zypern und Malta
1 Im Falle Zyperns und Maltas, die nicht an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen sind, gilt unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 eine Ausnahme von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a und den Anhängen I, II und III. Eine Verbindungsleitung für jeden dieser Mitgliedstaaten behält ihren Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen dieser Verordnung mit allen einschlägigen Rechten und Pflichten, wenn diese Verbindungsleitung a) sich am 23. Juni 2022 im Bau oder in der Planung befindet; b) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten hat und c) notwendig ist, um eine dauerhafte Anbindung dieser Mitgliedstaaten an das transeuropäische Gasnetz sicherzustellen. Diese Vorhaben stellen künftig den Zugang zu neuen Energiemärkten — einschließlich Wasserstoff — sicher.
2 Die Vorhabenträger legen den einschlägigen Gruppen ausreichende Nachweise dafür vor, wie die in Absatz 1 genannten Verbindungsleitungen den Zugang zu neuen Energiemärkten, einschließlich Wasserstoff, im Einklang mit den allgemeinen energie- und klimapolitischen Zielen der Union ermöglichen werden. Diese Nachweise enthalten eine Bewertung des Angebots und der Nachfrage bei erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff sowie eine Berechnung der durch das Vorhaben ermöglichten Verringerung der Treibhausgasemissionen. Die Kommission überprüft regelmäßig diese Bewertung und Berechnung sowie die zeitnahe Durchführung des Projekts.
3 Zusätzlich zu den in Artikel 19 festgelegten spezifischen Kriterien für eine finanzielle Unterstützung der Union werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verbindungsleitungen so konzipiert, dass der Zugang zu künftigen Energiemärkten, einschließlich Wasserstoff, gewährleistet ist, sie nicht zu einer Verlängerung der Lebensdauer von Erdgasanlagen führen und die grenzübergreifende Interoperabilität benachbarter Netze gewährleistet ist. Die Förderfähigkeit hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027.
4 Bei jedem Antrag auf finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten wird das Ziel, die Anlage bis 2036 in eine spezielle Wasserstoffanlage umzuwandeln, wenn die Marktbedingungen dies zulassen, anhand eines Fahrplans mit einem genauen Zeitplan eindeutig nachgewiesen.
5 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Zypern bzw. Malta direkt an das transeuropäische Gasnetz angeschlossen ist, oder bis zum 31. Dezember 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Article 25 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
„(10 ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Absatz 3 Buchstabe b und veröffentlicht diesen. Der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich Wasserstoffnetzen, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.“
Article 26 Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
Artikel 11 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/942 erhalten folgende Fassung: „c) den in Artikel 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 6 bis 9, in den Artikeln 12 und 13 und 17 und Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen nachkommen; d) Entscheidungen über Investitionsanträge einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/869 treffen.
Article 27 Änderung der Verordnung (EU) 2019/943
„(1 Der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannte unionsweite Netzentwicklungsplan enthält die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich der Entwicklung von Szenarien und einer Bewertung der Belastbarkeit des Systems. Relevante Eingabeparameter für die Modellierung wie etwa Annahmen zu Brennstoff- und CO2-Preisen oder zu Einrichtungen für erneuerbare Energien stehen vollständig mit der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene im Einklang.“
Article 28 Änderung der Richtlinie 2009/73/EG
In Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG wird folgender Buchstabe angefügt: „v) sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Article 29 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944
In Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wird folgender Buchstabe angefügt: „aa) sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 30 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wird . Kapitel III gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen das Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde und für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 einen Antrag eingereicht hat.
Article 31 Übergangszeitraum
1 Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2029 können spezielle Wasserstoffanlagen, die aus der Umrüstung von Erdgasanlagen hervorgehen und unter die Energieinfrastrukturkategorie gemäß Anhang II Nummer 3 fallen, für den Transport oder die Speicherung eines vordefinierten Wasserstoff-Erdgas- oder Wasserstoff-Biomethan-Gemisches verwendet werden.
2 Während des Übergangszeitraums gemäß Absatz 1 arbeiten die Vorhabenträger bei der Konzeption und Durchführung der Vorhaben eng zusammen, um die Interoperabilität benachbarter Netze zu gewährleisten.
3 Der Vorhabenträger legt ausreichende Nachweise, einschließlich in Form von Handelsverträgen, dafür vor, wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums nicht mehr als Erdgasanlagen, sondern als spezielle Wasserstoffanlagen gemäß Anhang II Nummer 3 betrieben werden und wie die verstärkte Nutzung von Wasserstoff während des Übergangszeitraums ermöglicht wird. Diese Nachweise enthalten eine Bewertung des Angebots und der Nachfrage bei erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff sowie eine Berechnung der durch das Vorhaben ermöglichten Verringerung der Treibhausgasemissionen. Im Rahmen der Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse überprüft die Agentur die zeitnahe Umwandlung des Vorhabens in eine spezielle Wasserstoffanlage gemäß Anhang II Nummer 3.
4 Die Förderfähigkeit von Vorhaben gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027.
Article 32 Aufhebung
1 Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird mit Wirkung vom 23. Juni 2022 aufgehoben. Für die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgeführten Vorhaben entstehen aus der vorliegenden Verordnung keine Rechte.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels bleiben der Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der Kommission geänderten Fassung, der die fünfte Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthält, sowie die Artikel 2 bis 10, die Artikel 12, 13 und 14 sowie die Anhänge I bis IV und der Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bis zum Inkrafttreten der ersten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurde, in Kraft und entfaltet Wirkung für die in der fünften Unionsliste aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse.
3 Ungeachtet Absatz 2 dieses Artikels kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die fünfte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellte Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen wurden und für die die zuständige Behörde Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in den Genuss der Rechte und Pflichten gemäß Kapitel III dieser Verordnung.
Article 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions