Delegierte Verordnung (EU) 2022/954 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Spezifizierung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014
„(6 Unbeschadet des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute bei der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Bestimmung der dem unbesicherten Teil einer ausgefallenen Risikoposition zuzuweisenden Risikogewichte nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jede positive Differenz zwischen dem vom Schuldner für diese Risikoposition geschuldeten Betrag und der Summe aus a) der zusätzlichen Verringerung der Eigenmittel, wenn die Risikoposition vollständig abgeschrieben wurde, b) jeglichen bereits bestehenden mit dieser Risikoposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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