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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/961 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Tetrahydrocurcuminoiden als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0961
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-20
In force since
2022-07-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Tetrahydrocurcuminoide dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden. Tetrahydrocurcuminoide werden in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 11. Juli 2022 darf nur das Unternehmen Sabinsa Europe GmbH das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Sabinsa Europe GmbH.

Article 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem 11. Juli 2022 nicht ohne Zustimmung von Sabinsa Europe GmbH zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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