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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1013 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos, infolge einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32022R1013
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-27
In force since
2022-06-29
End of validity
2027-06-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex83051000 (TARIC-Codes 8305100019, 8305100029, 8305100039 und 8305100042) eingereiht werden.

2 Ringbuchmechaniken im Sinne dieses Artikels sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

3 Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: a) in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100029 und 8305100042) und b) in der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höhe für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100019 und 8305100039) Zollsatz (%)TARIC-ZusatzcodeVolksrepublik China: World Wide Stationery Mfg, Hongkong, Volksrepublik China 51,28934 alle übrigen Unternehmen 78,88900

4 Die Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes für das in Absatz 3 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Ringbuchmechaniken von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen“ Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

5 Der in Absatz 3 beschriebene endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus Vietnam versandte Einfuhren derselben bestimmten Ringbuchmechaniken (TARIC-Codes 8305100011, 8305100021, 8305100037 und 8305100040), ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und auf aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandte Einfuhren derselben bestimmten Ringbuchmechaniken (TARIC-Codes 8305100013, 8305100023, 8305100038 und 8305100041), ob als Ursprungserzeugnisse der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

6 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in Absatz 3 festgelegte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

Article 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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