Durchführungsverordnung (EU) 2022/1040 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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