Durchführungsverordnung (EU) 2022/1228 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 hinsichtlich der Beihilfeanträge sowie der Anträge auf Vorschusszahlungen und Teilzahlungen für das Jahr 2022 aufgrund der durch die russische Invasion der Ukraine verursachten Krise
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Article 1 Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892
1 Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können sich die bis zum 15. Februar 2023 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2022 geplant sind, aber bis zum 31. Dezember 2022 nicht durchgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2023 durchgeführt werden können.
2 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können Anträge auf Vorschusszahlungen im Jahr 2022 jederzeit gestellt werden.
3 Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können Anträge auf Teilzahlungen im Jahr 2022 mehr als dreimal gestellt werden.
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
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