Durchführungsverordnung (EU) 2022/1250 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Zulassung von Ethylacrylat, Pentylisovalerat, Butyl-2-methylbutyrat, 2-Methylundecanal, (2E)-Methylcrotonsäure, Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat, Butan-2-on, Cyclohexylacetat, 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on, Phenethylbutyrat, Hexylphenylacetat, 4-Methylacetophenon, 4-Methoxyacetophenon, 3-Methylphenol, 3,4-Dimethylphenol, 1-Methoxy-4-methylbenzol, Trimethyloxazol und 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. Februar 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 9. August 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 9. August 2024 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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