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Verordnung (EU) 2022/1278 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

CELEX
32022R1278
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-18
In force since
2022-07-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

„(7 Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Haushaltsmittel können der Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3 neu zugewiesen werden, um die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern.“

„(2 Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Absatzes.“

„(4a Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des COVID-19-Ausbruchs oder infolge des die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdenden oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.“

„(1 Wenn erforderlich, um auf den COVID-19-Ausbruch zu reagieren oder um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN-Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:“.

„(2 Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt, es sei denn, sie dient zur Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen. Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch erfolgen, und ab dem 24. Februar 2022, wenn sie der Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dienen.“

„(3 Aus dem EMFF unterstützt werden können finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor für Einkommensverluste sowie für zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen. Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes unterstützt werden, ab dem 24. Februar 2022 förderfähig. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Entschädigung wird im Einklang mit Artikel 96 berechnet.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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