Delegierte Verordnung (EU) 2022/1299 der Kommission vom 24. März 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts von Positionsmanagementkontrollen der Handelsplätze (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Allgemeine Überwachungspflichten
Handelsplätze müssen Vorkehrungen für die laufende Überwachung der Positionen treffen, die Halter von Endpositionen und Mutterunternehmen in jedem Warenderivat, das an ihren Handelsplätzen gehandelt wird, halten.
Article 2 Rechenschaftswerte
1 Handelsplätze, die den Handel mit Warenderivaten anbieten, legen als Teil ihrer Positionsmanagementkontrollen im Spot-Monat im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1301 der Kommission und in den anderen Monaten im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1301 Rechenschaftswerte für Warenderivate fest, die für den Handel zur Verfügung gestellt werden und physisch abgewickelt werden oder abgewickelt werden können.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 ist der Rechenschaftswert die Höhe der Nettoposition, die der Halter einer Endposition oder ein Mutterunternehmen in einem Warenderivat hält und bei deren Überschreitung der Handelsplatz gemäß Absatz 3 gegebenenfalls zusätzliche Informationen anfordert.
3 Übersteigt eine von einem Halter einer Endposition oder einem Mutterunternehmen gehaltene Nettoposition in einem in Absatz 1 genannten Warenderivat den für den Spot-Monat oder für die anderen Monate gemäß Absatz 1 festgelegten Rechenschaftswert, so holt der Handelsplatz, sofern dies als angemessen erachtet wird, Informationen über Art und Zweck der in diesem Warenderivat gehaltenen Position ein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Einholens von Informationen berücksichtigt der Handelsplatz die Häufigkeit, mit der die Rechenschaftswerte durch denselben Halter einer Endposition oder dasselbe Mutterunternehmen überschritten werden, sowie den Umfang der Überschreitung und andere bereits verfügbare einschlägige Informationen.
Article 3 Überprüfung und Berichterstattung über Rechenschaftswerte
1 Die Handelsplätze bewerten jährlich die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Rechenschaftswerte.
2 Die Handelsplätze teilen ihrer zuständigen Behörde mit, nach welcher Methode die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechenschaftswerte festgelegt werden.
3 Die Handelsplätze unterrichten ihre zuständige Behörde jährlich über die Zahl der Fälle, in denen Rechenschaftswerte überschritten wurden, über alle Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und über alle gemäß Artikel 2 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions