Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023
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Article 1 Beschlüsse zur Abweichung von der Anwendung bestimmter Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2023
1 Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten beschließen, für das Antragsjahr 2023 von der Anwendung eines oder beider der folgenden GLÖZ-Standards in Anhang III der genannten Verordnung in der von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Form abzuweichen: a) GLÖZ-Standard 7: „Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau“; b) GLÖZ-Standard 8, erste Anforderung: „Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente: Ein Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs ist für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorgesehen. Wenn Landwirte sich im Rahmen erweiterter Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 dazu verpflichten, mindestens 7 % ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorzusehen, beschränkt sich der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards auf 3 %. Wenn ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaute Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen inbegriffen sind, gilt ein Mindestanteil von 7 % des Ackerlands auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, wobei es sich bei 3 % um brachliegende Flächen oder nichtproduktive Landschaftselemente handeln muss. Für Zwischenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten den Gewichtungsfaktor 0,3 verwenden.“ Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Gebrauch machen, stellen sicher, dass diese ausschließlich für brachliegende Flächen und nicht für andere nichtproduktive Landschaftselemente gilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ackerland, das aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht für nichtproduktive Flächen bereitgestellt wird, nicht für den Anbau von Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb genutzt wird. Mitgliedstaaten, die von einer der Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, fördern den Anbau von Kulturen zur Lebensmittelerzeugung. Mitgliedstaaten, die von einer der Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, fördern grundsätzlich die Inanspruchnahme der in ihren GAP-Strategieplänen vorgesehenen Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die die Stärkung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe und die Erhaltung des Bodenpotenzials zum Ziel haben.
2 Für die Zwecke der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Agrarumwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für das Antragsjahr 2023 festgelegt wurden, bleiben die Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Bezug auf den GLÖZ-Standard 7 und die erste Anforderung des GLÖZ-Standards 8 durch die Beschlüsse des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverändert.
Article 2 Fristen, Mitteilung und Anwendung von Beschlüssen
1 Mitgliedstaaten, die beschließen, von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission die gemäß dem genannten Absatz gefassten Beschlüsse innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mittels des von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zur Verfügung gestellten IT-gestützten Systems mit.
2 Die Mitgliedstaaten nehmen die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschlüsse entweder im Rahmen einer erneuten Vorlage des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder im Rahmen des ersten Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der genannten Verordnung in Abschnitt 3.10 des GAP-Strategieplans über die Konditionalität und den GLÖZ-Standard auf.
3 Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschlüsse unterliegen nicht der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 6 bzw. Artikel 119 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115.
4 Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 gefassten Beschlüsse gelten für das Antragsjahr 2023.
5 Mitgliedstaaten, die von einer der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch machen, bewerten im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115, der am 15. Februar 2024 vorzulegen ist, die Auswirkungen der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen auf die weltweite Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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