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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

CELEX
32022R1358
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-02
In force since
2023-08-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 Auf der Grundlage von Artikel 19 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Lufttüchtigkeits- und Umweltzertifizierung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen festgelegt, und zwar für a) die Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen und die Änderung solcher Zulassungen; b) die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Freigabebescheinigungen; c) die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren; d) den Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzanforderungen; e) die Ausstellung von Lärmzeugnissen und eingeschränkten Lärmzeugnissen; f) die Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen; g) die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile; h) die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen; i) die Herausgabe von Lufttüchtigkeitsanweisungen; j) die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion und Änderungen dieser Erklärungen; k) die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung zur Entwicklung und Herstellung.

2 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚JAA‘ (Joint Aviation Authorities): Gemeinsame Luftfahrtbehörden; b) ‚JAR‘ (Joint Aviation Requirements): Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden; c) ‚Teil 21‘: die in Anhang I (Teil 21) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen; d) ‚Teil 21 Leicht‘: die in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung oder Erklärung der Compliance für die Konstruktion für in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen; e) ‚Hauptgeschäftssitz‘ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Unternehmens, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden; f) ‚Artikel‘ (article): jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird; g) ‚ETSO‘ (European Technical Standard Order): die Europäische Technische Standardzulassung. Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten; h) ‚EPA‘ (European Part Approval): Europäische Teilezulassung. Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel; i) ‚Luftfahrzeug der Kategorie ELA1‘ (ELA1 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft): i) ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist; ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger; iii) ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluftballone, 1050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone; iv) ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1000 m3 für Gas-Luftschiffe; j) ‚Luftfahrzeug der Kategorie ELA2‘ (ELA2 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft): i) ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist; ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger; iii) ein Ballon; iv) ein Heißluft-Luftschiff; v) ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist: 3 % maximales statisches Gewicht, nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub), konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System, keine Servosteuerung; vi) ein Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg und von einfacher Konstruktion, der für die Beförderung von nicht mehr als zwei Insassen ausgelegt ist und nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben ist; beschränkt auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage; k) ‚Betriebliche Eignungsdaten‘ (Operational Suitability Data, OSD): Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten: i) einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung; ii) die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung; iii) einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Instandhaltungspersonals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung; iv) die Festlegung des Musters oder der Baureihe sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter; v) die Basis-Mindestausrüstungsliste.“

Article 2 Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

1 Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

2 Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden: a) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier; b) Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger; c) Ballone; d) Heißluft-Luftschiffe; e) Gasluftschiffe für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen; f) Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier; g) Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind, oder h) Flugschrauber.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden: a) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von zwei; b) Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger; c) Ballone, konstruiert für nicht mehr als vier Personen; d) Heißluft-Luftschiffe, konstruiert für nicht mehr als vier Personen.

4 In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, von den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I und in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I ausgenommen. Sie sind auch von den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt P ausgenommen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt die Luftfahrzeugkennung vor.“

Article 2a Übergangsregelungen für Zulassungen, die bisher nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurden

1 Inhaber einer gültigen Musterzulassung oder einer gültigen ergänzenden Musterzulassung, die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurde oder als erteilt gilt, können bis zum 25. August 2025 bei der Agentur einen Antrag stellen, ab einem bestimmten Zeitpunkt jene Zulassung für diese Musterbauart nach Anhang 1b (Teil 21 Leicht) aufrechtzuerhalten, sofern das unter jene Zulassung fallende Produkt in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 fällt.

2 Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so unterliegt jene Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den für Musterzulassungen bzw. ergänzende Musterzulassungen geltenden Bestimmungen des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht). Die Agentur ändert das Datenblatt für die Musterzulassung oder die ergänzende Musterzulassung entsprechend.“

Article 10 Maßnahmen der Agentur

1 Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) und des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung nachzuweisen.

2 Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) oder des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) gemindert werden.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. August 2023.

Relations

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