Durchführungsverordnung (EU) 2022/1380 der Kommission vom 8. August 2022 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die detaillierten Bestimmungen und Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen sowie die Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften für den Zugang für Beförderungsunternehmen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240; b) ein Authentifizierungssystem für Beförderungsunternehmen, das ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht, sowie detaillierte Bestimmungen und Voraussetzungen für die Registrierung der Beförderungsunternehmer beim Authentifizierungssystem; c) Einzelheiten gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu den Verfahren, die zu befolgen sind, wenn es den Beförderungsunternehmern technisch nicht möglich ist, auf den Zugang für Beförderungsunternehmen zuzugreifen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Schnittstelle für Beförderungsunternehmen“ den Zugang für Beförderungsunternehmen, der von eu-LISA im Einklang mit Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu entwickeln ist, bestehend aus einer IT-Schnittstelle, die an eine Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, angebunden ist; b) „technische Leitlinien“ den Teil der in Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten technischen Spezifikationen, der für Beförderungsunternehmer relevant ist für die Implementierung des Authentifizierungssystems und die Entwicklung des Nachrichtenformats der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Programmierschnittstelle; c) „gebührend ermächtigte Mitarbeiter“ vom Beförderungsunternehmer oder von sonstigen der Weisung oder Aufsicht des Beförderungsunternehmers unterstehenden juristischen oder natürlichen Personen beschäftigte oder vertraglich verpflichtete Mitarbeiter, die damit beauftragt sind, im Namen des Beförderungsunternehmers und im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 den Status der Reisenden zu überprüfen.
Article 3 Pflichten der Beförderungsunternehmer
1 Die Beförderungsunternehmer senden eine Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 („Überprüfungsabfrage“) über die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen.
2 Die Überprüfungsabfrage darf frühestens 48 Stunden vor dem geplanten Abreisezeitpunkt gesendet werden.
3 Die Beförderungsunternehmer stellen sicher, dass nur gebührend ermächtigte Mitarbeiter auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen können. Die Beförderungsunternehmer richten mindestens die folgenden Mechanismen ein: a) physische und logische Zugriffskontrollmechanismen, um unbefugten Zugriff auf die Infrastruktur oder Systeme, die von den Beförderungsunternehmern verwendet werden, zu verhindern; b) Authentifizierung; c) Protokollierung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Zugriffen; d) regelmäßige Prüfung der Zugriffsrechte.
Article 4 Verbindung mit der und Zugriff auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen
1 Die Beförderungsunternehmer verbinden sich über eine der folgenden Arten mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen: a) über eine spezifische Netzwerkverbindung; b) über eine Internetverbindung.
2 Die Beförderungsunternehmer greifen über eine der folgenden Arten auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zu: a) über eine Schnittstelle zwischen Systemen (Programmierschnittstelle); b) über eine Web-Schnittstelle (Browser); c) über eine Anwendung für Mobilgeräte.
Article 5 Abfragen
1 Um die Überprüfungsabfrage zu senden, muss der Beförderungsunternehmer die folgenden Daten von Reisenden angeben: a) Nachname (Familienname); Vorname oder Vornamen; b) Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit; c) Art und Nummer des Reisedokuments sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates; d) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; e) geplanter Tag der Ankunft an der Grenze des Mitgliedstaats der Einreise; f) eine der folgenden Angaben: i) den Mitgliedstaat der geplanten Einreise; ii) sofern es möglich ist, den Mitgliedstaat der geplanten Einreise zu ermitteln, einen Flughafen im Mitgliedstaat der Einreise; g) Einzelheiten (lokales Datum und Ortszeit der geplanten Abreise, Identifizierungsnummer — sofern vorhanden — oder sonstiges Mittel zur Identifizierung des Beförderungsmittels) über das zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwendete Beförderungsmittel.
2 Um die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Informationen bereitzustellen, muss es den Beförderungsunternehmern gestattet sein, den maschinenlesbaren Bereich des Reisedokuments zu scannen.
3 Fällt der Passagier im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung sowie im Falle eines Flughafentransits muss der Beförderungsunternehmer die Möglichkeit haben, dies in der Überprüfungsabfrage anzugeben.
4 Die Beförderungsunternehmer müssen eine Überprüfungsabfrage für einen oder mehrere Passagiere senden können. Die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen muss für jeden zur Abfrage gehörenden Passagier die in Artikel 6 genannte Antwort enthalten.
Article 6 Antwort
1 Fällt der Passagier im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung sowie im Falle eines Flughafentransits muss die Antwort „Not applicable“ („nicht anwendbar“) lauten. In allen anderen Fällen muss die Antwort „OK“ oder „NOT OK“ (NICHT OK) lauten. Wird bei einer Überprüfungsabfrage die Antwort „NOT OK“ zurückgegeben, muss in der Antwort angegeben sein, dass diese aus dem ETIAS stammt.
2 Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen nach folgenden Regeln: a) Wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt: „OK“; b) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt: „OK“; c) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt, aber der Beförderungsunternehmer angibt, dass eine der Voraussetzungen in Absatz 1 erfüllt sind: „Not applicable“; d) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und der Mitgliedstaat der Einreise mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „OK“; e) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „OK“.
3 Während der Schonfrist gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen nach folgenden Regeln: a) Wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt: „OK“; b) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt und erstmals seit Ende des Übergangszeitraums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, der die ETIAS-Verordnung anwendet: „OK“; c) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und erstmals seit Ende des Übergangszeitraums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, der die ETIAS-Verordnung anwendet, und der Mitgliedstaat der Einreise mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „OK“; d) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und mindestens zum zweiten Mal seit Ende des Übergangszeitraums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, der die ETIAS-Verordnung anwendet, und der Mitgliedstaat der Einreise mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „OK“; e) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt und mindestens zum zweiten Mal seit Ende des Übergangszeitraums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, der die ETIAS-Verordnung anwendet: „NOT OK“; f) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt, aber der Beförderungsunternehmer in der Überprüfungsabfrage bestätigt, dass eine der Voraussetzungen in Absatz 1 erfüllt sind: „Not applicable“; g) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und erstmals seit Ende des Übergangszeitraums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, der die ETIAS-Verordnung anwendet, und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „OK“; h) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und mindestens zum zweiten Mal seit Ende des Übergangszeitraums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, der die ETIAS-Verordnung anwendet, und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „NOT OK“; i) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, der die ETIAS-Verordnung anwendet: „NOT OK“.
4 Nach Ablauf der Schonfrist gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen nach folgenden Regeln: a) Bis zur Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008: i) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt: „OK“; ii) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt: „NOT OK“; iii) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt, aber der Beförderungsunternehmer in der Überprüfungsabfrage bestätigt, dass eine der Voraussetzungen in Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind: „Not applicable“; iv) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und der Mitgliedstaat der Einreise mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „OK“; v) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „NOT OK“. b) Ab der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems: i) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt und mindestens ein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „OK“; ii) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt und kein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „NOT OK“; iii) wenn der Drittstaatsangehörige nicht über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung verfügt, aber der Beförderungsunternehmer in der Überprüfungsabfrage bestätigt, dass eine der Voraussetzungen in Absatz 1 erfüllt sind: „Not applicable“; iv) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und der Mitgliedstaat der Einreise mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt und mindestens ein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „OK“; v) wenn der Drittstaatsangehörige über eine zum Datum der Einreise gültige Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit dem Mitgliedstaat, auf den sich die räumlich beschränkte Gültigkeit erstreckt, übereinstimmt: „NOT OK“.
Article 7 Nachrichtenformat
eu-LISA legt in den technischen Leitlinien die Datenformate und die Struktur der Nachrichten fest, die für die Übermittlung von Überprüfungsabfragen und Antworten auf diese Abfragen über die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zu verwenden sind. eu-LISA sieht dabei die Nutzung mindestens folgender Datenformate vor: a) UN/EDIFACT; b) PAXLST/CUSRES; c) XML; d) JSON.
Article 8 Anforderungen an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen im Hinblick auf die Datenextraktion und Datenqualität
1 Daten zu erteilten, annullierten oder aufgehobenen Reisegenehmigungen werden mindestens täglich automatisiert aus dem ETIAS extrahiert und in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, übertragen.
2 Alle Datenextraktionen mit Übertragung in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, gemäß Absatz 1 werden protokolliert.
3 eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten sowie für den Vorgang der Extraktion der Daten gemäß Absatz 1 aus dem ETIAS und deren Übertragung in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht. Die Einzelheiten der technischen Implementierung werden nach Abschluss des Risikobewertungsverfahrens aus dem Sicherheitsplan abgeleitet.
4 Es darf nicht möglich sein, Daten aus der Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, in das ETIAS zu übertragen.
Article 9 Authentifizierungssystem
1 eu-LISA entwickelt unter Berücksichtigung von Informationen über das Sicherheitsrisikomanagement sowie der Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie der Grundsätze für die Zugriffskontrolle, einschließlich der Verantwortlichkeit, ein Authentifizierungssystem, das es ermöglicht, den Veranlasser der Überprüfungsabfrage rückzuverfolgen.
2 Die Einzelheiten des Authentifizierungssystems werden in den technischen Leitlinien festgelegt.
3 Das Authentifizierungssystem ist im Einklang mit Artikel 12 zu testen.
4 Wenn Beförderungsunternehmer über die Programmierschnittstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen, muss das Authentifizierungssystem mittels gegenseitiger Authentifizierung implementiert werden.
Article 10 Registrierung beim Authentifizierungssystem
1 Beförderungsunternehmer gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig sind und Passagiere dorthin befördern, müssen sich zunächst registrieren, bevor sie Zugriff auf das Authentifizierungssystem erhalten.
2 eu-LISA stellt auf einer öffentlichen Website ein Registrierungsformular zur Verfügung, das online ausgefüllt wird. Das Registrierungsformular kann nur eingereicht werden, wenn alle Felder ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.
3 Das Registrierungsformular enthält Felder, in denen die Beförderungsunternehmer folgende Informationen bereitstellen müssen: a) Firmenname und Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift) des Beförderungsunternehmers; b) Kontaktdaten des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens, das die Registrierung beantragt, und der Ersatz-Ansprechpartner (Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Postanschriften) sowie die funktionale E-Mail-Adresse und sonstigen Kommunikationsmittel, die der Beförderungsunternehmer beabsichtigt, für die Zwecke der Artikel 13 und 14 zu nutzen; c) Mitgliedstaat oder Drittstaat, der die amtliche Unternehmenseintragung gemäß Absatz 6 ausgestellt hat, und Eintragungsnummer, sofern vorhanden; d) sofern der Beförderungsunternehmer eine amtliche Unternehmenseintragung gemäß Absatz 6 beigefügt hat, die von einem Drittstaat ausgestellt wurde: die Mitgliedstaaten, in denen der Beförderungsunternehmer tätig ist oder beabsichtigt, innerhalb des kommenden Jahres tätig zu sein.
4 Mit dem Registrierungsformular werden die Beförderungsunternehmer über die Mindestsicherheitsanforderungen informiert. Die Beförderungsunternehmer stellen sicher, dass die folgenden Ziele eingehalten werden: a) Ermittlung und Bewältigung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen; b) Schutz der Umgebungen und Geräte, die mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen verbunden sind; c) Feststellung und Analyse von Cyber-Sicherheitsvorfällen, Reaktion darauf sowie Wiederherstellung nach solchen Vorfällen.
5 Mit dem Registrierungsformular müssen die Beförderungsunternehmer folgende Erklärungen abgeben: a) dass sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig sind und Passagiere dorthin befördern oder beabsichtigen, dies innerhalb der kommenden sechs Monate zu tun; b) dass sie beim Zugriff auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen und deren Nutzung die im Registrierungsformular festgelegten Mindestsicherheitsanforderungen gemäß Absatz 4 einhalten werden; c) dass nur gebührend ermächtigte Mitarbeiter auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen können.
6 Mit dem Registrierungsformular müssen die Beförderungsunternehmer eine elektronische Kopie ihrer Errichtungsakte einschließlich der Satzung sowie als elektronische Kopie einen Auszug ihrer amtlichen Unternehmenseintragung einreichen, die entweder, soweit zutreffend, von mindestens einem Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat ausgestellt wurde; dieser Auszug muss in einer der Amtssprachen der Union oder in isländischer oder norwegischer Sprache oder in amtlicher Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen vorliegen. Anstelle der amtlichen Unternehmenseintragung kann auch eine in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltende Betriebsgenehmigung, etwa ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis, als elektronische Kopie beigefügt werden.
7 Mit dem Registrierungsformular muss den Beförderungsunternehmern das Folgende mitgeteilt werden: a) dass sie eu-LISA über jegliche Änderungen im Hinblick auf die in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Informationen sowie über technische Änderungen, die ihre zwischen Systemen ausgeführte Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen betreffen und möglicherweise zusätzliche Tests nach Artikel 12 erfordern, informieren und dabei die für diese Zwecke vorgesehenen eu-LISA-Kontaktdaten verwenden müssen; b) dass die Registrierung eines Beförderungsunternehmers beim Authentifizierungssystem automatisch aufgehoben wird, falls aus den Protokollen hervorgeht, dass er die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen über einen Zeitraum von einem Jahr nicht genutzt hat; c) dass die Registrierung eines Beförderungsunternehmers beim Authentifizierungssystem aufgehoben werden kann, wenn der Beförderungsunternehmer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, die Sicherheitsanforderungen gemäß Absatz 4 oder die technischen Leitlinien verstößt, einschließlich durch Missbrauch der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen; d) dass die Beförderungsunternehmer eu-LISA über jegliche etwaige Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichten und regelmäßig die Zugriffsrechte ihrer für den Zugriff eingesetzten Mitarbeiter überprüfen müssen.
8 Wenn das Registrierungsformular ordnungsgemäß eingereicht wurde, registriert eu-LISA den Beförderungsunternehmer und teilt ihm mit, dass er registriert wurde. Wurde das Registrierungsformular nicht ordnungsgemäß eingereicht, verweigert eu-LISA die Registrierung und teilt dem Beförderungsunternehmer die Gründe der Verweigerung mit.
9 eu-LISA führt ein aktuelles Register der registrierten Beförderungsunternehmer. Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung eines Beförderungsunternehmers mitgeteilt wurden, werden spätestens ein Jahr nach dem Aufheben der Registrierung des Beförderungsunternehmers gelöscht.
Article 11 Aufheben der Registrierung beim Authentifizierungssystem
1 Wenn ein Beförderungsunternehmer eu-LISA mitteilt, dass er nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig ist oder Passagiere dorthin befördert, hebt eu-LISA die Registrierung des Beförderungsunternehmers auf.
2 Geht aus den Protokollen hervor, dass der Beförderungsunternehmer die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen über einen Zeitraum von einem Jahr nicht genutzt hat, wird seine Registrierung automatisch aufgehoben.
3 Erfüllt ein Beförderungsunternehmer die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 5 nicht mehr oder hat er anderweitig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder die technischen Leitlinien verstoßen, einschließlich durch Missbrauch der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen, kann eu-LISA die Registrierung des Beförderungsunternehmers aufheben.
4 Einen Monat vor dem Aufheben der Registrierung des Beförderungsunternehmers informiert eu-LISA den Beförderungsunternehmer über die beabsichtigte Aufhebung der Registrierung gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 und teilt ihm dabei den Grund für die Aufhebung mit. Vor dem Aufheben der Registrierung gibt eu-LISA dem Beförderungsunternehmer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
5 Bei dringenden Bedenken hinsichtlich der IT-Sicherheit, einschließlich des Falls, dass der Beförderungsunternehmer die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder die technischen Leitlinien nicht einhält, kann eu-LISA die Verbindung eines Beförderungsunternehmers unverzüglich trennen. In diesem Fall informiert eu-LISA den Beförderungsunternehmer über die Trennung der Verbindung und teilt ihm den Grund der Verbindungstrennung mit.
6 eu-LISA unterstützt Beförderungsunternehmer, die eine Benachrichtigung über das Aufheben der Registrierung oder die Trennung der Verbindung erhalten haben, in angemessenem Umfang dabei, die für die Benachrichtigung ausschlaggebenden Mängel zu beheben, und bietet soweit möglich Beförderungsunternehmern, deren Verbindung getrennt wurde, für einen begrenzten Zeitraum sowie unter strikten Bedingungen die Möglichkeit, Überprüfungsabfragen auf andere Weise als in Artikel 4 genannt zu übermitteln.
7 Beförderungsunternehmer, deren Verbindung getrennt wurde, können erneut an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen angebunden werden, nachdem sie die für die Trennung der Verbindung ausschlaggebenden Sicherheitsbedenken erfolgreich beseitigt haben. Beförderungsunternehmer, deren Registrierung aufgehoben wurde, können einen neuen Antrag auf Registrierung einreichen.
8 Nach der Registrierung der Beförderungsunternehmer gemäß Artikel 10 kann eu-LISA jederzeit und insbesondere, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Beförderungsunternehmer die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen missbrauchen oder die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 nicht erfüllen, Erkundigungen bei Mitgliedstaaten oder Drittstaaten einziehen.
9 Steht das Registrierungsformular gemäß Artikel 10 Absatz 2 für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung, stellt eu-LISA sicher, dass die Registrierung im Einklang mit dem vorgenannten Artikel auf andere Art und Weise vorgenommen werden kann.
Article 12 Entwicklung, Test und Verbindung der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen
1 eu-LISA stellt den Beförderungsunternehmern die technischen Leitlinien zur Verfügung, damit sie die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen entwickeln und testen können.
2 Entscheiden sich Beförderungsunternehmer dafür, die Verbindung über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte Programmierschnittstelle herzustellen, muss die Umsetzung des Nachrichtenformats nach Artikel 7 und des Authentifizierungssystems nach Artikel 9 getestet werden.
3 Entscheiden sich Beförderungsunternehmer für die Verbindung über die Web-Schnittstelle (Browser) oder die Anwendung für Mobilgeräte, müssen sie eu-LISA mitteilen, dass sie ihre Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen erfolgreich getestet haben und dass ihre gebührend ermächtigten Mitarbeiter erfolgreich in der Nutzung der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen geschult wurden.
4 Für die Zwecke des Absatzes 2 entwickelt eu-LISA einen Testplan, eine Testumgebung und einen Simulator, mit denen eu-LISA und die Beförderungsunternehmer die Verbindung der Beförderungsunternehmer mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen testen können, und stellt diese zur Verfügung. Für die Zwecke des Absatzes 3 entwickelt eu-LISA eine Testumgebung, die es Beförderungsunternehmern ermöglicht, ihre Mitarbeiter zu schulen, und stellt diese Testumgebung zur Verfügung.
5 Nachdem das Registrierungsverfahren gemäß Artikel 10 erfolgreich abgeschlossen wurde und die Tests gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgreich durchgeführt wurden oder eu-LISA die Mitteilung gemäß Absatz 3 dieses Artikels erhalten hat, bindet eu-LISA den Beförderungsunternehmer an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen an.
Article 13 Technische Unmöglichkeit
1 Wenn es aufgrund eines Ausfalls einer ETIAS-Komponente technisch nicht möglich ist, eine Überprüfungsabfrage zu senden, gilt das Folgende: a) Wird der Ausfall von einem Beförderungsunternehmer festgestellt, benachrichtigt er die ETIAS-Zentralstelle, sobald er den Ausfall bemerkt, über die in Artikel 14 genannten Mittel. b) Wird der Ausfall von eu-LISA festgestellt oder bestätigt, informiert die ETIAS-Zentralstelle die betroffenen Beförderungsunternehmer und Mitgliedstaaten per E-Mail oder über ein anderes Kommunikationsmittel über den Ausfall, sobald sie davon Kenntnis erhält, sowie, nachdem das Problem behoben wurde, über das Ende des Ausfalls.
2 Wenn es aus anderen Gründen als dem Ausfall einer ETIAS-Komponente technisch nicht möglich ist, eine Überprüfungsabfrage zu senden, benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle über die in Artikel 14 genannten Mittel.
3 Sobald das Problem behoben wurde, teilt der Beförderungsunternehmer dies der ETIAS-Zentralstelle über die in Artikel 14 genannten Mittel mit.
4 Die ETIAS-Zentralstelle teilt den betroffenen Mitgliedstaaten mit, dass der betreffende Beförderungsunternehmer die Überprüfungsabfrage nicht senden kann.
5 Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 14 stellt eu-LISA der ETIAS-Zentralstelle ein Ticketing-Tool zur Verfügung. Das Tool bietet Zugriff auf das Register der Beförderungsunternehmer.
6 Die ETIAS-Zentralstelle bestätigt den Eingang von Benachrichtigungen gemäß den Absätzen 1 und 2.
Article 14 Unterstützung von Beförderungsunternehmern
1 Den Beförderungsunternehmern wird über eine öffentliche Website ein zum Ticketing-Tool gehörendes Online-Formular bereitgestellt, über das sie Unterstützung anfordern können. Über das Online-Formular können die Beförderungsunternehmer mindestens folgende Informationen bereitstellen: a) Identifizierungsangaben des Beförderungsunternehmers; b) Zusammenfassung der Unterstützungsanfrage; c) Angabe, ob es sich um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, und wenn ja, Datum und Uhrzeit des Beginns des technischen Problems.
2 Die ETIAS-Zentralstelle bestätigt den Beförderungsunternehmern den Eingang der Unterstützungsanfrage. Diese Eingangsbestätigung enthält eine Ticketnummer.
3 Wenn es sich um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, sendet die ETIAS-Zentralstelle die Anfrage an eu-LISA. eu-LISA ist dafür zuständig, den Beförderungsunternehmern technische Unterstützung bereitzustellen.
4 Wenn es sich nicht um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, unterstützt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer, indem sie sie auf die relevanten Informationen verweist.
5 Ist es technisch nicht möglich, gemäß Absatz 1 Unterstützung über das Online-Formular anzufordern, muss der Beförderungsunternehmer einen Telefonnotruf verwenden können, der mit der ETIAS-Zentralstelle oder eu-LISA verbunden ist.
6 Die Unterstützung durch die ETIAS-Zentralstelle und eu-LISA wird an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr auf Englisch bereitgestellt.
7 Die ETIAS-Zentralstelle stellt eine Liste mit häufig gestellten Fragen, die für Beförderungsunternehmer relevant sind, und Antworten darauf online zur Verfügung. Die Liste wird in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt. Sie ist getrennt von den Fragen und Antworten, die für Reisende relevant sind.
Article 15 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217 wird aufgehoben.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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