Durchführungsverordnung (EU) 2022/1387 der Kommission vom 9. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
1 Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 wird wie folgt geändert: „AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika22,0 %C044“ wird ersetzt durch: „Cleveland-Cliffs Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika22,0 %C044“
2 Der TARIC-Zusatzcode C044, der zuvor AK Steel Corporation zugewiesen war, gilt ab dem 7. Juli 2021 für Cleveland-Cliffs Steel Corporation. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Cleveland-Cliffs Steel Corporation hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 für AK Steel Corporation festgesetzten Antidumpingzoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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