Durchführungsverordnung (EU) 2022/1394 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Republik Korea und Taiwan versandtes Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Silicium, derzeit unter dem KN-Code 28046900 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeDatong Jinneng Industrial Silicon Co., Pingwang Industry Garden, Datong, Shanxi16,3 %A971Alle übrigen Unternehmen16,8 %A999
3 Der in Absatz 2 genannte, für die Einfuhren „aller übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus der Republik Korea versandte Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804690010) und auf aus Taiwan versandte Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2804690020).
4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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