Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 der Kommission vom 18. August 2022 über die detaillierten Bestimmungen für die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften sowie über die Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des Web-Dienstes und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die detaillierten Bestimmungen und Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/2226 und gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008; b) ein Authentifizierungssystem für Beförderungsunternehmen, das ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 45c Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht, sowie detaillierte Bestimmungen und Voraussetzungen für die Registrierung der Beförderungsunternehmer beim Authentifizierungssystem; c) Einzelheiten gemäß Artikel 45d Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu den Verfahren, die zu befolgen sind, wenn es Beförderungsunternehmern technisch nicht möglich ist, auf den Web-Dienst zuzugreifen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Schnittstelle für Beförderungsunternehmen“ den Web-Dienst, der von eu-LISA im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu entwickeln ist, sofern dieser für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung verwendet wird, und den Zugang für Beförderungsunternehmen gemäß Artikel 45c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, bestehend aus einer IT-Schnittstelle, die an eine Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, angebunden ist; 2. „technische Leitlinien“ den Teil der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten technischen Spezifikationen, der für Beförderungsunternehmer relevant ist für die Implementierung des Authentifizierungssystems und die Entwicklung des Nachrichtenformats der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Programmierschnittstelle; 3. „gebührend ermächtigte Mitarbeiter“ vom Beförderungsunternehmer oder von sonstigen der Weisung oder Aufsicht des Beförderungsunternehmers unterstehenden juristischen oder natürlichen Personen beschäftigte oder vertraglich verpflichtete Mitarbeiter, die damit beauftragt sind, im Namen des Beförderungsunternehmers und im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu überprüfen, ob die Zahl der mit dem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen wurde, und die beauftragt sind, ab der Inbetriebnahme des VIS und im Einklang mit Artikel 45c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, eines Visums für den Flughafentransit oder eines Aufenthaltstitels sein müssen, im Besitz des betreffenden gültigen Visums bzw. Aufenthaltstitels sind.
Article 3 Pflichten der Beförderungsunternehmer
1 Ab der Inbetriebnahme des EES bis zur Inbetriebnahme des VIS führen die Beförderungsunternehmer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen eine Abfrage („Überprüfungsabfrage“) durch, um zu überprüfen, ob im Falle eines Visums für die einmalige Einreise oder eines Visums für zwei Einreisen die Zahl der mit dem betreffenden Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen wurde.
2 Ab der Inbetriebnahme des VIS führen die Beförderungsunternehmer über die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen eine Abfrage durch, um Folgendes zu überprüfen: a) im Falle eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226, ob die Zahl der mit dem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen wurde oder der Visuminhaber die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts erreicht hat; b) im Falle eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, eines Visums für den Flughafentransit oder eines Aufenthaltstitels im Einklang mit Artikel 45c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, ob das Visum oder der Aufenthaltstitel gültig ist.
3 Ab der Inbetriebnahme des VIS nehmen die Beförderungsunternehmer die Überprüfungsabfrage für Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel für diejenigen Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel vor, die nach Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems ausgestellt wurden. Vor der Inbetriebnahme des VIS ausgestellte Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sind von den Beförderungsunternehmern manuell zu prüfen.
4 Die Überprüfungsabfrage darf frühestens 48 Stunden vor dem geplanten Abreisezeitpunkt gesendet werden.
5 Die Beförderungsunternehmer stellen sicher, dass nur gebührend ermächtigte Mitarbeiter auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen können. Die Beförderungsunternehmer richten mindestens die folgenden Mechanismen ein: a) physische und logische Zugriffskontrollmechanismen, um unbefugten Zugriff auf die Infrastruktur oder Systeme, die von den Beförderungsunternehmern verwendet werden, zu verhindern; b) Authentifizierung; c) Protokollierung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Zugriffen; d) regelmäßige Prüfung der Zugriffsrechte.
Article 4 Verbindung mit der und Zugriff auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen
1 Die Beförderungsunternehmer verbinden sich über eine der folgenden Arten mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen: a) über eine spezifische Netzwerkverbindung; b) über eine Internetverbindung.
2 Die Beförderungsunternehmer greifen über eine der folgenden Arten auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zu: a) über eine Schnittstelle zwischen Systemen (Programmierschnittstelle); b) über eine Web-Schnittstelle (Browser); c) über eine Anwendung für Mobilgeräte.
Article 5 Abfragen
1 Um eine Überprüfungsabfrage zu senden, muss der Beförderungsunternehmer die folgenden Daten von Reisenden angeben: a) Nachname (Familienname); Vorname oder Vornamen; b) Geburtsdatum; Geschlecht; Staatsangehörigkeit; c) Art und Nummer des Reisedokuments sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates; d) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; e) geplanter Tag der Ankunft an der Grenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, oder eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, aber sich am EES beteiligt; f) eine der folgenden Angaben: 1. den Mitgliedstaat der geplanten Einreise, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; 2. sofern es möglich ist, den Mitgliedstaat der geplanten Einreise zu ermitteln, einen Flughafen im Mitgliedstaat der Einreise, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; 3. den Mitgliedstaat der geplanten Einreise, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, aber sich am EES beteiligt; 4. sofern es möglich ist, den Mitgliedstaat der geplanten Einreise zu ermitteln, einen Flughafen im Mitgliedstaat der Einreise, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, aber sich am EES beteiligt; 5. ab der Inbetriebnahme des VIS im Falle des Flughafentransits, sofern anwendbar, den Transitmitgliedstaat der Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , die ein Visum für den Flughafentransit benötigen; g) Einzelheiten (lokales Datum und Ortszeit der geplanten Abreise, Identifizierungsnummer — sofern vorhanden — oder sonstiges Mittel zur Identifizierung des Beförderungsmittels) über das zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, oder eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, aber sich am EES beteiligt, verwendete Beförderungsmittel. Der Beförderungsunternehmer kann auch die Nummer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels angeben.
2 Ab der Inbetriebnahme des EES teilt der Beförderungsunternehmer — sofern der Bestimmungsort nicht mit einem Visum für die einmalige Einreise erreicht werden kann — bei der Übermittlung der Überprüfungsabfrage mit, dass die Reiseroute zwei Einreisen in die Mitgliedstaaten umfasst. Ab der Inbetriebnahme des VIS teilt der Beförderungsunternehmer — sofern der Bestimmungsort nicht mit einem Visum für die einmalige Einreise erreicht werden kann — bei der Übermittlung der Überprüfungsabfrage mit, dass die Reiseroute zwei oder mehr Einreisen in die Mitgliedstaaten umfasst.
3 Um die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Informationen bereitzustellen, muss es den Beförderungsunternehmern gestattet sein, den maschinenlesbaren Bereich des Reisedokuments zu scannen.
4 Ab der Inbetriebnahme des EES bis zur Inbetriebnahme des VIS muss der Beförderungsunternehmer im Falle eines Passagiers, der im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung fällt oder der sich im Flughafentransit befindet, die Möglichkeit haben, dies in der Überprüfungsabfrage anzugeben. Ab der Inbetriebnahme des VIS muss der Beförderungsunternehmer die Möglichkeit haben, in der Überprüfungsabfrage anzugeben, a) dass der Passagier im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, mit Ausnahme von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c und Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der genannten Verordnung, oder b) dass der Passagier gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 im Falle des Flughafentransits nicht im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein muss.
5 Die Beförderungsunternehmer müssen eine Überprüfungsabfrage für einen oder mehrere Passagiere senden können. Die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen muss für jeden zur Abfrage gehörenden Passagier die in Artikel 6 genannte Antwort enthalten.
Article 6 Antwort
1 Ab der Inbetriebnahme des EES bis zur Inbetriebnahme des VIS muss die Antwort „Not applicable“ („Nicht anwendbar“) lauten, falls der Passagier im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung fällt, sich im Flughafentransit befindet oder im Besitz eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der vorgenannten Verordnung ist. In allen anderen Fällen muss die Antwort „OK“ oder „NOT OK“ (NICHT OK) lauten.
2 Ab der Inbetriebnahme des VIS gilt Folgendes: a) Falls der Passagier im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, mit Ausnahme von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c und Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der genannten Verordnung, muss die Antwort „Not applicable“ lauten; b) im Falle eines Flughafentransits, bei dem der Passagier gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein muss, muss die Antwort „Not applicable“ lauten; c) in allen anderen Fällen, in denen der Passagier im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den Flughafentransit ist, muss die Antwort „OK“ oder „NOT OK“ lauten. Wird bei einer Überprüfungsabfrage die Antwort „NOT OK“ zurückgegeben, muss in der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen angegeben sein, dass die Antwort aus dem EES oder dem VIS stammt.
3 Ab der Inbetriebnahme des EES bis zur Inbetriebnahme des VIS bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen nach folgenden Regeln: a) Wenn der Reisende im Besitz eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist: 1. wenn die auf dem Visum angegebene zulässige Zahl der Einreisen (eine oder zwei) noch nicht erreicht wurde: „OK“; 2. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen (eine oder zwei) bereits erreicht wurde: „NOT OK“; 3. wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; b) wenn der Reisende visumpflichtig ist und keine Visum-Informationen zur Verfügung stehen: „NOT OK“; c) wenn der Beförderungsunternehmer angibt, dass die Reiseroute ein für zwei Einreisen ausgestelltes Visum erfordert: 1. wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten, zum Datum der Einreise gültigen Visums ist und noch keine der beiden Einreisen in Anspruch genommen wurde: „OK“; 2. wenn der Reisende nicht im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist: „NOT OK“; 3. wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist, aber mindestens eine der beiden Einreisen schon in Anspruch genommen wurde: „NOT OK“; 4. wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist, aber mindestens eine der beiden Einreisen zum Datum der Einreise nicht gültig ist: „NOT OK“.
4 Ab der Inbetriebnahme des VIS bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsanfragen in Fällen, in denen der Beförderungsunternehmer den Transitmitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 5 angibt, nach folgenden Regeln: a) Wenn der Reisende im Besitz eines Visums für den Flughafentransit ist: 1. wenn das Visum für den Flughafentransit der Transitzone des Flughafens des Mitgliedstaats entspricht: „OK“; 2. wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; 3. wenn es sich bei dem Visum um ein Visum für den einfachen Flughafentransit handelt und das Visum nicht verwendet wurde: „OK“; 4. wenn es sich bei dem Visum um ein Visum für den zweifachen Flughafentransit handelt und das Visum nur einmal verwendet wurde: „OK“; oder b) wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist: 1. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „OK“; 2. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist und kein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „NOT OK“; 3. wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; oder c) wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist: 1. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Transitmitgliedstaat mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „OK“; 2. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Transitmitgliedstaat nicht mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“; 3. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist oder kein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Transitmitgliedstaat mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“; 4. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist oder kein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Transitmitgliedstaat nicht mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“; 5. das abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; oder d) wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt ist: 1. wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; 2. andernfalls: „OK“; oder e) wenn der Reisende im Besitz eines Aufenthaltstitels ist: 1. wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; 2. andernfalls: „OK“.
5 Ab der Inbetriebnahme des VIS bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsanfragen in Fällen, in denen der Beförderungsunternehmer den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsätze 1 bis 4 angibt, nach folgenden Regeln: a) wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist: 1. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „OK“; 2. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist und kein zulässiger Aufenthaltstag verbleibt: „NOT OK“; 3. wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; oder b) wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist: 1. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Mitgliedstaat der Einreise mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „OK“; 2. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen noch nicht erreicht ist und mindestens ein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“; 3. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist oder kein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Mitgliedstaat der Einreise mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“; 4. wenn die gemäß dem Visum zulässige Zahl der Einreisen bereits erreicht ist oder kein Tag des zulässigen Aufenthalts verbleibt und der Mitgliedstaat der Einreise nicht mit einem der Mitgliedstaaten übereinstimmt, für die das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gültig ist: „NOT OK“; 5. das abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; c) wenn der Reisende im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt ist: 1. wenn das Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; 2. andernfalls: „OK“; d) wenn der Reisende im Besitz eines Aufenthaltstitels ist: 1. wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: „NOT OK“; 2. andernfalls: „OK“; e) wenn der Reisende visumpflichtig ist und keine Visum-Informationen zur Verfügung stehen: „NOT OK“; f) wenn der Beförderungsunternehmer angibt, dass für die Reiseroute ein Visum für die einmalige Reise nicht ausreicht: 1. wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten, zum Datum der Einreise gültigen Visums ist und noch keine der beiden Einreisen in Anspruch genommen wurde: „OK“; 2. wenn der Reisende im Besitz eines Visums für die einmalige Einreise ist: „NOT OK“; 3. wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist, aber mindestens eine der beiden Einreisen schon in Anspruch genommen wurde: „NOT OK“; 4. wenn der Reisende im Besitz eines für zwei Einreisen ausgestellten Visums ist, aber mindestens eine der beiden Einreisen zum Datum der Einreise nicht gültig ist: „NOT OK“; 5. wenn der Reisende im Besitz eines Visums für die mehrfache Einreise ist: „OK“.
6 Wenn der Reisende von der Visumpflicht befreit ist oder in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1240 fällt, gelten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung C(2022) 4550 der Kommission .
Article 7 Nachrichtenformat
eu-LISA legt in den technischen Leitlinien die Datenformate und die Struktur der Nachrichten fest, die für die Übermittlung von Überprüfungsabfragen und Antworten auf diese Abfragen über die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zu verwenden sind. eu-LISA sieht dabei die Nutzung mindestens folgender Datenformate vor: a) UN/EDIFACT; b) PAXLST/CUSRES; c) XML; d) JSON.
Article 8 Anforderungen an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen und den Web-Dienst für Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Datenextraktion und Datenqualität
1 Daten zu erteilten, annullierten oder aufgehobenen Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, Visa für den Flughafentransit, Aufenthaltstiteln und Reisegenehmigungen müssen mindestens täglich automatisiert aus dem VIS, dem ETIAS und dem EES extrahiert und in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, übertragen werden.
2 Alle Datenextraktionen mit Übertragung in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, gemäß Absatz 1 werden protokolliert.
3 eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Web-Dienstes und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten sowie für den Vorgang der Extraktion der Daten gemäß Absatz 1 und deren Übertragung in die Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht. Die Einzelheiten der technischen Implementierung werden nach Abschluss des Risikobewertungsverfahrens aus dem Sicherheitsplan abgeleitet.
4 Es darf nicht möglich sein, Daten aus der Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, in das EES oder das VIS zu übertragen.
Article 9 Authentifizierungssystem
1 eu-LISA entwickelt unter Berücksichtigung von Informationen über das Sicherheitsrisikomanagement sowie der Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie der Grundsätze für die Zugriffskontrolle, einschließlich der Verantwortlichkeit, ein Authentifizierungssystem, das es ermöglicht, den Veranlasser der Überprüfungsabfrage rückzuverfolgen.
2 Die Einzelheiten des Authentifizierungssystems werden in den technischen Leitlinien festgelegt.
3 Das Authentifizierungssystem ist im Einklang mit Artikel 12 zu testen.
4 Wenn Beförderungsunternehmer über die Programmierschnittstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen, muss das Authentifizierungssystem mittels gegenseitiger Authentifizierung implementiert werden.
Article 10 Registrierung beim Authentifizierungssystem
1 Beförderungsunternehmer gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 45c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig sind und Passagiere dorthin befördern, müssen sich zunächst registrieren, bevor sie Zugriff auf das Authentifizierungssystem erhalten.
2 eu-LISA stellt auf einer öffentlichen Website ein Registrierungsformular zur Verfügung, das online ausgefüllt wird. Das Registrierungsformular kann nur eingereicht werden, wenn alle Felder ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.
3 Das Registrierungsformular enthält Felder, in denen die Beförderungsunternehmer folgende Informationen bereitstellen müssen: a) Firmenname und Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift) des Beförderungsunternehmers; b) Kontaktdaten des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens, das die Registrierung beantragt, und der Ersatz-Ansprechpartner (Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Postanschriften) sowie die funktionale E-Mail-Adresse und sonstigen Kommunikationsmittel, die der Beförderungsunternehmer beabsichtigt, für die Zwecke der Artikel 13 und 14 einzusetzen; c) Mitgliedstaat oder Drittstaat, der die amtliche Unternehmenseintragung gemäß Absatz 6 ausgestellt hat, und Eintragungsnummer, sofern vorhanden; d) sofern der Beförderungsunternehmer eine amtliche Unternehmenseintragung gemäß Absatz 6 beigefügt hat, die von einem Drittstaat ausgestellt wurde: die Mitgliedstaaten, in denen der Beförderungsunternehmer tätig ist oder beabsichtigt, innerhalb des kommenden Jahres tätig zu sein.
4 Mit dem Registrierungsformular werden die Beförderungsunternehmer über die Mindestsicherheitsanforderungen informiert. Die Beförderungsunternehmer stellen sicher, dass die folgenden Ziele eingehalten werden: a) Ermittlung und Bewältigung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen; b) Schutz der Umgebungen und Geräte, die mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen verbunden sind; c) Feststellung und Analyse von Cyber-Sicherheitsvorfällen, Reaktion darauf sowie Wiederherstellung nach solchen Vorfällen.
5 Mit dem Registrierungsformular müssen die Beförderungsunternehmer folgende Erklärungen abgeben: a) dass sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig sind und Passagiere dorthin befördern oder beabsichtigen, dies innerhalb der kommenden sechs Monate zu tun; b) dass sie beim Zugriff auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen und deren Nutzung die im Registrierungsformular festgelegten Mindestsicherheitsanforderungen gemäß Absatz 4 einhalten werden; c) dass nur gebührend ermächtigte Mitarbeiter auf die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen zugreifen können.
6 Mit dem Registrierungsformular müssen die Beförderungsunternehmer eine elektronische Kopie ihrer Errichtungsakte einschließlich gegebenenfalls der Satzung sowie als elektronische Kopie einen Auszug ihrer amtlichen Unternehmenseintragung einreichen, die entweder, soweit zutreffend, von mindestens einem Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat ausgestellt wurde; dieser Auszug muss in einer der Amtssprachen der Union oder in isländischer oder norwegischer Sprache oder in amtlicher Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen vorliegen. Anstelle der amtlichen Unternehmenseintragung kann auch eine in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltende Betriebsgenehmigung, etwa ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis, als elektronische Kopie beigefügt werden.
7 Mit dem Registrierungsformular muss den Beförderungsunternehmern das Folgende mitgeteilt werden: a) dass sie eu-LISA über jegliche Änderungen im Hinblick auf die in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Informationen sowie über technische Änderungen, die ihre zwischen Systemen ausgeführte Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen betreffen und möglicherweise zusätzliche Tests nach Artikel 12 erfordern, informieren und dabei die für diese Zwecke vorgesehenen eu-LISA-Kontaktdaten verwenden müssen; b) dass die Registrierung eines Beförderungsunternehmers beim Authentifizierungssystem automatisch aufgehoben wird, falls aus den Protokollen hervorgeht, dass er die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen über einen Zeitraum von einem Jahr nicht genutzt hat; c) dass die Registrierung eines Beförderungsunternehmers beim Authentifizierungssystem aufgehoben werden kann, wenn der Beförderungsunternehmer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, die Sicherheitsanforderungen gemäß Absatz 4 oder die technischen Leitlinien verstößt, einschließlich durch Missbrauch der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen; d) dass die Beförderungsunternehmer eu-LISA über jegliche etwaige Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichten und regelmäßig die Zugriffsrechte ihrer für den Zugriff eingesetzten Mitarbeiter überprüfen müssen.
8 Wenn das Registrierungsformular ordnungsgemäß eingereicht wurde, registriert eu-LISA den Beförderungsunternehmer und teilt ihm mit, dass er registriert wurde. Wurde das Registrierungsformular nicht ordnungsgemäß eingereicht, verweigert eu-LISA die Registrierung und teilt dem Beförderungsunternehmer die Gründe der Verweigerung mit. eu-LISA führt ein aktuelles Register der registrierten Beförderungsunternehmer. Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung eines Beförderungsunternehmers mitgeteilt wurden, werden spätestens ein Jahr nach dem Aufheben der Registrierung des Beförderungsunternehmers gelöscht.
Article 11 Aufheben der Registrierung beim Authentifizierungssystem
1 Wenn der Beförderungsunternehmer eu-LISA mitteilt, dass er nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig ist oder Passagiere dorthin befördert, hebt eu-LISA die Registrierung des Beförderungsunternehmers auf.
2 Geht aus den Protokollen hervor, dass der Beförderungsunternehmer die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen über einen Zeitraum von einem Jahr nicht genutzt hat, wird seine Registrierung automatisch aufgehoben.
3 Erfüllt ein Beförderungsunternehmer die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 5 nicht mehr oder hat er anderweitig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder die technischen Leitlinien verstoßen, einschließlich durch Missbrauch der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen, kann eu-LISA die Registrierung des Beförderungsunternehmers aufheben.
4 Einen Monat vor dem Aufheben der Registrierung des Beförderungsunternehmers informiert eu-LISA den Beförderungsunternehmer über die beabsichtigte Aufhebung der Registrierung gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 und teilt ihm dabei den Grund für die Aufhebung mit. Vor dem Aufheben der Registrierung gibt eu-LISA dem Beförderungsunternehmer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
5 Bei dringenden Bedenken hinsichtlich der IT-Sicherheit, einschließlich des Falls, dass der Beförderungsunternehmer die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder die technischen Leitlinien nicht einhält, kann eu-LISA die Verbindung eines Beförderungsunternehmers unverzüglich trennen. In diesem Fall informiert eu-LISA den Beförderungsunternehmer über die Trennung der Verbindung und teilt ihm den Grund der Verbindungstrennung mit.
6 eu-LISA unterstützt Beförderungsunternehmer, die eine Benachrichtigung über das Aufheben der Registrierung oder die Trennung der Verbindung erhalten haben, in angemessenem Umfang dabei, die für die Benachrichtigung ausschlaggebenden Mängel zu beheben, und bietet soweit möglich Beförderungsunternehmern, deren Verbindung getrennt wurde, für einen begrenzten Zeitraum sowie unter strikten Bedingungen die Möglichkeit, Überprüfungsabfragen auf andere Weise als in Artikel 4 genannt zu übermitteln.
7 Beförderungsunternehmer, deren Verbindung getrennt wurde, können erneut an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen angebunden werden, nachdem sie die für die Trennung der Verbindung ausschlaggebenden Sicherheitsbedenken erfolgreich beseitigt haben. Beförderungsunternehmer, deren Registrierung aufgehoben wurde, können einen neuen Antrag auf Registrierung einreichen.
8 Nach der Registrierung der Beförderungsunternehmer gemäß Artikel 10 kann eu-LISA jederzeit und insbesondere, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Beförderungsunternehmer die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen missbrauchen oder die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 nicht erfüllen, Erkundigungen bei Mitgliedstaaten oder Drittstaaten einziehen.
9 Steht das Registrierungsformular gemäß Artikel 10 Absatz 2 für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung, stellt eu-LISA sicher, dass die Registrierung im Einklang mit dem vorgenannten Artikel auf andere Art und Weise vorgenommen werden kann.
Article 12 Entwicklung, Test und Verbindung der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen
1 eu-LISA stellt den Beförderungsunternehmern die technischen Leitlinien zur Verfügung, damit sie die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen entwickeln und testen können.
2 Entscheiden sich Beförderungsunternehmer dafür, die Verbindung über die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannte Programmierschnittstelle herzustellen, muss die Umsetzung des Nachrichtenformats nach Artikel 7 und des Authentifizierungssystems nach Artikel 9 getestet werden.
3 Entscheiden sich Beförderungsunternehmer für die Verbindung über die Web-Schnittstelle (Browser) oder die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b bzw. c, müssen sie eu-LISA mitteilen, dass sie ihre Verbindung mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen erfolgreich getestet haben und dass ihre gebührend ermächtigten Mitarbeiter erfolgreich in der Nutzung der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen geschult wurden.
4 Für die Zwecke des Absatzes 2 entwickelt eu-LISA einen Testplan, eine Testumgebung und einen Simulator, mit denen eu-LISA und die Beförderungsunternehmer die Verbindung der Beförderungsunternehmer mit der Schnittstelle für Beförderungsunternehmen testen können, und stellt diese zur Verfügung. Für die Zwecke des Absatzes 3 entwickelt eu-LISA eine Testumgebung, die es Beförderungsunternehmern ermöglicht, ihre Mitarbeiter zu schulen, und stellt diese Testumgebung zur Verfügung.
5 Nachdem das Registrierungsverfahren gemäß Artikel 10 erfolgreich abgeschlossen wurde und die Tests gemäß Absatz 2 in diesem Artikel erfolgreich durchgeführt wurden oder eu-LISA die Mitteilung gemäß Absatz 3 in diesem Artikel erhalten hat, bindet eu-LISA den Beförderungsunternehmer an die Schnittstelle für Beförderungsunternehmen an.
Article 13 Technische Unmöglichkeit
1 Wenn es aufgrund eines Ausfalls einer EES-Komponente oder einer VIS-Komponente technisch nicht möglich ist, eine Überprüfungsabfrage zu senden, gilt das Folgende: a) Wird der Ausfall von einem Beförderungsunternehmer festgestellt, benachrichtigt er die ETIAS-Zentralstelle, sobald er den Ausfall bemerkt, über die in Artikel 14 genannten Mittel. b) Wird der Ausfall von eu-LISA festgestellt oder bestätigt, informiert die ETIAS-Zentralstelle die betroffenen Beförderungsunternehmer und Mitgliedstaaten per E-Mail oder über ein anderes Kommunikationsmittel über den Ausfall, sobald sie davon Kenntnis erhält, sowie, nachdem das Problem behoben wurde, über das Ende des Ausfalls.
2 Wenn es aus anderen Gründen als dem Ausfall einer EES- oder VIS-Komponente technisch nicht möglich ist, eine Überprüfungsabfrage zu senden, benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle über die in Artikel 14 genannten Mittel.
3 Sobald das Problem behoben wurde, teilt der Beförderungsunternehmer dies der ETIAS-Zentralstelle über die in Artikel 14 genannten Mittel mit. Die ETIAS-Zentralstelle teilt den Mitgliedstaaten mit, dass der betreffende Beförderungsunternehmer die Überprüfungsabfrage nicht senden kann.
4 Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 14 stellt eu-LISA der ETIAS-Zentralstelle ein Ticketing-Tool zur Verfügung. Das Tool bietet Zugriff auf das Register der Beförderungsunternehmer.
5 Die ETIAS-Zentralstelle bestätigt den Eingang von Benachrichtigungen gemäß den Absätzen 1 und 2.
Article 14 Unterstützung von Beförderungsunternehmern
1 Den Beförderungsunternehmern wird über eine öffentliche Website ein zum Ticketing-Tool gehörendes Online-Formular bereitgestellt, über das sie Unterstützung anfordern können. Über das Online-Formular können die Beförderungsunternehmer mindestens folgende Informationen bereitstellen: a) Identifizierungsangaben des Beförderungsunternehmers; b) Zusammenfassung der Unterstützungsanfrage; c) Angabe, ob es sich um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, und wenn ja, Datum und Uhrzeit des Beginns des technischen Problems.
2 Die ETIAS-Zentralstelle bestätigt den Beförderungsunternehmern den Eingang der Unterstützungsanfrage. Diese Eingangsbestätigung enthält eine Ticketnummer.
3 Wenn es sich um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, sendet die ETIAS-Zentralstelle die Anfrage an eu-LISA. eu-LISA ist dafür zuständig, den Beförderungsunternehmern technische Unterstützung bereitzustellen.
4 Wenn es sich nicht um eine technische Unterstützungsanfrage handelt, unterstützt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer, indem sie sie auf die relevanten Informationen verweist.
5 Ist es technisch nicht möglich, gemäß Absatz 1 Unterstützung über das Online-Formular anzufordern, muss der Beförderungsunternehmer einen Telefonnotruf verwenden können, der mit der ETIAS-Zentralstelle oder eu-LISA verbunden ist.
6 Die Unterstützung durch die ETIAS-Zentralstelle und eu-LISA wird an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr auf Englisch bereitgestellt.
7 Die ETIAS-Zentralstelle stellt eine Liste mit häufig gestellten Fragen, die für Beförderungsunternehmer relevant sind, und Antworten darauf online zur Verfügung. Die Liste wird in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt. Sie ist getrennt von den Fragen und Antworten, die für Reisende relevant sind.
Article 15 Zugriff Drittstaatsangehöriger auf den Web-Dienst
1 Bei der Überprüfung der verbleibenden zulässigen Aufenthaltstage über einen sicheren Internetzugang geben die Drittstaatsangehörigen den Bestimmungsmitgliedstaat an.
2 Der Drittstaatsangehörige gibt folgende Daten über den Web-Dienst ein: a) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates; b) fakultativ: beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides; diese sind standardmäßig auf mitteleuropäische Zeit eingestellt und können vom Benutzer bearbeitet werden; c) Bestimmungsmitgliedstaat.
3 Der Web-Dienst erteilt eine der folgenden Antworten: a) „OK“ und die verbleibenden zulässigen Aufenthaltstage; b) „NOT OK“ („NICHT OK“) und 0 verbleibende zulässige Aufenthaltstage; c) „Not available“ („Nicht verfügbar“).
4 Wird die Zahl der verbleibenden zulässigen Aufenthaltstage angegeben, gibt der Web-Dienst an, dass die Zahl der Tage auf Grundlage des vom Drittstaatsangehörigen angegebenen beabsichtigten Einreisedatums berechnet wurde und dass die tatsächliche Zahl der verbleibenden Aufenthaltstage je nach tatsächlichem Einreisedatum davon abweichen kann.
5 Hat der Drittstaatsangehörige kein beabsichtigtes Einreisedatum angegeben, wird der verbleibende zulässige Aufenthalt auf der Grundlage des Kalendertags der Abfrage berechnet. In diesem Fall gibt der Web-Dienst an, dass die Zahl der verbleibenden zulässigen Aufenthaltstage auf Grundlage des Kalendertags der Abfrage berechnet wurde.
6 Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen in dem Fall, dass im EES keine Daten zum Drittstaatsangehörigen vorliegen, nach folgenden Regeln: a) Zulässiger Aufenthalt: „OK“; b) Verbleibende Tage: „Information not available“ (Information nicht verfügbar) einschließlich eines Hinweises, dass die Aufenthalte, die vor der Inbetriebnahme des EES stattgefunden haben, nicht berücksichtigt wurden.
7 Nach dem Übergangszeitraum gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmen sich die Antworten auf Überprüfungsabfragen nach folgenden Regeln: a) wenn der Drittstaatsangehörige ausreichend verbleibende zulässige Aufenthaltstage hat: i) Zulässiger Aufenthalt: „OK“; ii) Verbleibende Tage: verbleibende zulässige Aufenthaltstage, die vom EES berechnet wurden. b) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Teil der zulässigen Aufenthaltstage in Anspruch genommen hat und über die Dauer des zulässigen Aufenthalts hinaus bleiben möchte: i) Zulässiger Aufenthalt: „NOT OK“; ii) Verbleibende Tage: 0; c) wenn der Drittstaatsangehörige alle zulässigen Aufenthaltstage in Anspruch genommen hat: i) Zulässiger Aufenthalt: „NOT OK“; ii) Verbleibende Tage: 0; d) wenn der Drittstaatsangehörige visumpflichtig ist und kein gültiges Visum besitzt oder sein Visum abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde oder mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die nicht mit dem Bestimmungsmitgliedstaat übereinstimmt, ausgestellt wurde: i) Zulässiger Aufenthalt: „NOT OK“; ii) Verbleibende Tage: 0; e) wenn der Drittstaatsangehörige nicht visumpflichtig ist und keine gültige Reisegenehmigung besitzt oder seine Reisegenehmigung abgelaufen ist oder aufgehoben oder annulliert wurde: i) Zulässiger Aufenthalt: „NOT OK“; ii) Verbleibende Tage: 0; f) wenn für einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist, keine Einträge im EES vorliegen, wird die Zahl der verbleibenden Tage entsprechend dem Ablaufdatum des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt begrenzt. Im Fall von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, wird die Zahl der verbleibenden Tage nach der ETIAS-Inbetriebnahme entsprechend dem Ablaufdatum der Reisegenehmigung begrenzt; dabei werden der Übergangszeitraum und die Schonfrist gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1240 berücksichtigt.
8 Der Web-Dienst stellt dem Drittstaatsangehörigen die folgenden zusätzlichen Informationen zur Verfügung: a) an einer gut sichtbaren Stelle: die Mitgliedstaaten, für die die Berechnung des Aufenthalts gilt; b) in der Nähe des Feldes zur Eingabe der Nummer des Reisedokuments: die Angabe, dass für die Zwecke des Web-Dienstes eines der Reisedokumente zu verwenden ist, die bei früheren Aufenthalten verwendet wurden; c) Liste der Mitgliedstaaten; d) alle möglichen Gründe für den Erhalt der Antwort: „Information not available“; e) eine allgemeine Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Antwort „OK“ bzw. „NOT OK“ nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum ausgelegt werden kann; f) die Regelungen, die für Drittstaatsangehörige gelten, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates sind.
Article 16 Protokollierung von Datenverarbeitungsvorgängen
Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und des Artikels 45c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 hat die nationale ETIAS-Stelle Zugang zu den für die Streitbeilegung erforderlichen Protokollen, die eu-LISA führt.
Article 17 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1224 wird aufgehoben.
Article 18 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, die ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 gelten: a) Artikel 1, soweit er sich auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht; b) Artikel 2, soweit er sich auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht; c) Artikel 3 Absätze 2 und 3; d) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 5; e) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2; f) Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5. g) Artikel 8 Absätze 1 und 4, insoweit sie sich auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beziehen; h) Artikel 10 Absatz 1, insoweit sich dieser auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht; i) Artikel 13 Absatz 1, insoweit sich dieser auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht; j) Artikel 16, insoweit sich dieser auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bezieht.
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