Durchführungsverordnung (EU) 2022/1467 der Kommission vom 5. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 bezüglich der Standardformblätter und elektronischen Formate, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates zu verwenden sind, sowie der Liste der von den Mitgliedstaaten zwecks Bewertung der Richtlinie zu übermittelnden statistischen Angaben
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Article 1
„(3 Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8ac Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang XIV dieser Verordnung.“
Article 2f Standardformblätter für die Übermittlung von Informationen über freigestellte Plattformbetreiber und nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber an das zentrale Register, Format der individuellen Identifikationsnummer für die nicht in der EU ansässigen Plattformbetreiber und Aufbewahrungsfrist für aus dem zentralen Register gelöschte Informationen
1 Das Formblatt, das für die Übermittlung von Informationen über freigestellte Plattformbetreiber und nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber an das zentrale Register gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU zu verwenden ist, entspricht Anhang XVI dieser Verordnung.
2 Die Schlüsselelemente, die in dem zentralen Register gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfassen sind, sind die in Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummern 2 und 4 der genannten Richtlinie und in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben. Die Einrichtung des zentralen Registers und die Verarbeitung personenbezogener Daten im zentralen Register durch die Kommission im Namen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates . Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche, und die Kommission gilt als Auftragsverarbeiterin im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
3 Das Format der individuellen Identifikationsnummer für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 8ac Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU ist in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegt.
4 Die Aufbewahrungsfrist für die aus dem zentralen Register gelöschten Informationen gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 Buchstabe d und Artikel 8ac Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU sind in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
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