Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung
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Article 1 Bewertung der Evaluierungskriterien
1 Bei der Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne legen die Mitgliedstaaten Evaluierungsfragen und Erfolgsfaktoren fest, um die Evaluierungskriterien Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu bewerten.
2 Bei der Bewertung der Wirksamkeit ihrer GAP-Strategiepläne verwenden die Mitgliedstaaten die wichtigsten Evaluierungselemente gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Interventionslogik der GAP-Strategiepläne und, falls für ihre GAP-Strategiepläne relevant, die in dem genannten Anhang empfohlenen Erfolgsfaktoren.
3 Bei der Bewertung der Effizienz ihrer GAP-Strategiepläne analysieren die Mitgliedstaaten, ob die Effekte oder Leistungen der GAP-Strategiepläne zu vertretbaren Kosten erzielt wurden, und bewerten die Vereinfachung sowohl für die Begünstigten als auch für die Verwaltung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Verwaltungskosten und dem Einsatz von digitalen Instrumenten und Satelliten liegt.
Article 2 Evaluierungen der GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum
Die Mitgliedstaaten führen die Evaluierungen ihrer GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 wie folgt durch: a) Die Mitgliedstaaten planen die Evaluierungen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, die in ihren GAP-Strategieplänen behandelt werden, im Einklang mit der Interventionslogik des GAP-Strategieplans, entweder für jedes einzelne Ziel oder durch umfassende Evaluierungen, die mehrere Ziele abdecken, oder legen eine Begründung dafür vor, warum ein spezifisches Ziel während des Umsetzungszeitraums nicht evaluiert wurde. b) Die Mitgliedstaaten bewerten ihre GAP-Strategiepläne anhand der einschlägigen Evaluierungskriterien und bewerten — unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Inanspruchnahme der Interventionen des GAP-Strategieplans — die Auswirkungen ihrer GAP-Strategiepläne. c) Gegebenenfalls berücksichtigen die Mitgliedstaaten den räumlichen Geltungsbereich der Interventionen, insbesondere bei Interventionen, die nicht auf nationaler, sondern auf regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden. d) Auf der Grundlage des Evaluierungsbedarfs der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Interventionslogik und Umsetzung des GAP-Strategieplans bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch spezifische Interventionen oder Themen der GAP-Strategiepläne, wie etwa die Umwelt- und Klimaarchitektur gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, den Mehrwert von LEADER gemäß Artikel 3 Nummer 15 der genannten Verordnung, die GAP-Netze gemäß Artikel 126 der genannten Verordnung oder das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) gemäß Artikel 3 Nummer 9 der genannten Verordnung. e) Die Mitgliedstaaten führen Evaluierungen so rechtzeitig durch, dass sie anschließend den nachfolgenden Zeitraum des GAP-Strategieplans vorbereiten können. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten auch Daten des vorangegangenen Programmplanungszeitraums.
Article 3 Ex-post-Evaluierungen der GAP-Strategiepläne
1 Die Ex-post-Evaluierungen gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthalten eine umfassende Bewertung der GAP-Strategiepläne und ihrer Umsetzung.
2 Die Ex-post-Evaluierungen umfassen die Bewertung der GAP-Strategiepläne und ihrer Umsetzung auf der Grundlage der Evaluierungskriterien gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, nämlich der Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und des auf Unionsebene erzielten Zusatznutzens sowie der Wirkung im Sinne des Beitrags des GAP-Strategieplans zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung und zu jenen spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung, die mit dem GAP-Strategieplan eingegangen werden sollen.
3 Nach Abschluss der Ex-post-Evaluierung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Evaluierung mit.
Article 4 Evaluierungsplan
1 Die Mitgliedstaaten erstellen im Einklang mit der Interventionslogik des GAP-Strategieplans einen Evaluierungsplan gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115. Der Evaluierungsplan muss den Mindestanforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen.
2 Die Mitgliedstaaten benennen im Evaluierungsplan die einschlägigen Interessenträgerinnen und Interessenträger, die bei der Planung von Evaluierungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen einbezogen werden müssen. Gegebenenfalls ermitteln die Mitgliedstaaten andere Interessenträgerinnen und Interessenträger als die Mitglieder des Begleitausschusses.
Article 5 Berichterstattung über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse
Spätestens einen Monat vor der jährlichen Überprüfungssitzung gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nach Prüfung durch den Begleitausschuss teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen über Evaluierungstätigkeiten und -ergebnisse gemäß Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung mit, einschließlich des Ergebnisses dieser Prüfung.
Article 6 Bewertung des Beitrags der GAP-Strategiepläne
1 Die Evaluierungen der GAP-Strategiepläne stützen sich auf die relevanten gemeinsamen Output-, Ergebnis-, Wirkungs- und Kontextindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115. Die Mitgliedstaaten analysieren die Auswirkungen der GAP-Strategiepläne auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung.
2 Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bei ihren Evaluierungen andere spezifische Indikatoren, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführt sind, oder andere relevante quantitative und qualitative Informationen verwenden, um relevante Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der GAP-Strategiepläne zu ziehen.
3 Werden gemeinsame Ergebnisindikatoren als Anteil oder Anzahl relevanter Einheiten, die Gegenstand bestimmter Interventionen sind, ausgedrückt, so schätzen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der GAP-Strategiepläne anhand der potenziellen Auswirkungen dieser Interventionen.
4 Bei der Bewertung einer Intervention, die nicht mit einem Ergebnisindikator gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verknüpft ist, legen die Mitgliedstaaten eine fundierte Bewertung dieser Intervention vor, die sich auf einschlägige Informationen über die Ergebnisse der Intervention und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung stützt.
5 Die Mitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des Beitrags der GAP-Strategiepläne auf die Entwicklung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Wirkungsindikatoren. Die Mitgliedstaaten quantifizieren den Beitrag der GAP-Strategiepläne zur Entwicklung von zumindest den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten gemeinsamen Wirkungsindikatoren.
Article 7 Daten und technische Unterstützung für die Evaluierungen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Evaluierenden die notwendigen Daten zur Verfügung stehen, damit sie ihren Überwachungs- und Evaluierungspflichten nachkommen können.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen mit nationalen und gegebenenfalls regionalen statistischen Einheiten, Forschungszentren, Unternehmen und Datenlieferanten, um die Verfügbarkeit von Daten zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen tragen dem für die Evaluierungen relevanten räumlichen Geltungsbereich Rechnung und umfassen die statistische Nutzung von Daten aus Verwaltungsregistern gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
3 Die Mitgliedstaaten ermitteln den Unterstützungsbedarf der Interessenträgerinnen und Interessenträger und Verwaltungen, die an der Umsetzung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beteiligt sind, einschließlich der LAG gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates , und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Kapazitäten der Einrichtungen und Interessenträgerinnen und Interessenträger in Bezug auf Überwachung und Evaluierung.
4 Auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs richten die Mitgliedstaaten unterstützende Tätigkeiten ein, einschließlich Schulungen, Leitlinien und sonstige einschlägige Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, die von den nationalen GAP-Netzen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Zusammenarbeit mit diesen durchzuführen sind.
5 Die Kommission erstellt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Evaluierenden und anderen Interessenträgerinnen und Interessenträgern ein Jahresarbeitsprogramm, das auf ihrem Unterstützungsbedarf basiert und von dem in Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten europäischen GAP-Netz oder in Zusammenarbeit mit diesem durchzuführen ist.
Article 8 Umfang der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten
Gemäß den Artikeln 9 bis 18 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Informationen, die diese benötigt, um die Überwachung und Evaluierung der GAP durchführen zu können: a) disaggregierte Daten zu Interventionen und Begünstigten; b) Dauergrünlandanteil, der jedes Jahr gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission ermittelt wird; c) Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115; d) Daten zu den operationellen Gruppen der EIP gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115; e) Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Article 9 Disaggregierte Daten zu Interventionen
1 Die disaggregierten Daten zu Interventionen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung umfassen alle Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, einschließlich der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß jenem Kapitel Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, und alle Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung, mit Ausnahme der Interventionen für LEADER gemäß Artikel 8 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.
2 Die Mitgliedstaaten melden die disaggregierten Daten gemäß Absatz 1 für jedes Agrar-Haushaltsjahr nach Einheitsbetrag für jeden Beihilfe- oder Zahlungsantrag jeder bzw. jedes Begünstigten. Alle Transaktionen, die während des gesamten Agrar-Haushaltsjahrs getätigt wurden, werden addiert.
3 Detaillierte Vorschriften über den Inhalt von disaggregierten Daten zu Interventionen sind in Anhang IV Nummern 1, 2 und 3 festgelegt.
Article 10 Disaggregierte Daten zu Begünstigten
1 Die disaggregierten Daten zu Begünstigten gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Landwirtinnen und Landwirte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Begünstigte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der genannten Verordnung, die Unterstützung für Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „integriertes System“) erhalten.
2 Die Mitgliedstaaten melden die disaggregierten Daten zu Begünstigten je Agrar-Haushaltsjahr.
3 Detaillierte Vorschriften über den Inhalt von disaggregierten Daten zu Begünstigten sind in Anhang IV Nummer 4 festgelegt.
Article 11 Dauergrünlandanteil
Der Dauergrünlandanteil gemäß Artikel 8 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird auf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 festgelegten Ebene mitgeteilt.
Article 12 Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren
1 Die Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 8 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung umfassen Daten zu Interventionen in den in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Sektoren.
2 Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu Interventionen in diesen Sektoren sind in Anhang V festgelegt.
Article 13 Daten zu operationellen Gruppen der EIP
1 Die Daten zu operationellen Gruppen der EIP gemäß Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Projekte der operationellen Gruppen der EIP gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.
2 Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu operationellen Gruppen der EIP sind in Anhang VI festgelegt.
Article 14 Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER
1 Die Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 8 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung umfassen Informationen über Interventionen, die auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden.
2 Detaillierte Vorschriften über den Inhalt der Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER sind in Anhang VII festgelegt.
Article 15 Zeitpunkt und Häufigkeit der Datenübermittlung
1 Ab dem Berichtsjahr 2025 melden die Mitgliedstaaten die disaggregierten Daten zu Interventionen und Begünstigten gemäß Artikel 8 Buchstabe a jährlich bis zum 30. April des Jahres N in Bezug auf Interventionen, für die im Agrar-Haushaltsjahr N-1 Zahlungen geleistet wurden. Im Jahr 2024 können die Mitgliedstaaten die disaggregierten Daten zu Interventionen bis zum 30. November 2024 in Bezug auf Interventionen melden, die im Agrar-Haushaltsjahr 2023 gefördert wurden. Übermitteln die Mitgliedstaaten im Jahr 2024 nicht die disaggregierten Daten zu Interventionen, melden sie diese gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes im Jahr 2025. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden die Daten zu den Begünstigten in Bezug auf die angemeldete Fläche und die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Jahr N in Bezug auf Interventionen gemeldet, für die im Kalenderjahr N-2 Zahlungen beantragt wurden.
2 Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. März des Jahres N den Dauergrünlandanteil gemäß Artikel 8 Buchstabe b an der im Kalenderjahr N-1 gemeldeten Fläche. Das erste Berichtsjahr ist 2024.
3 Die Mitgliedstaaten melden jährlich die Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 8 Buchstabe c, und zwar bis zum a) 15. Juni des Jahres N in Bezug auf die Daten des Kalenderjahrs N-1 gemäß Anhang V Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a und c sowie die Nummern 3 bis 7; b) 31. Januar des Jahres N in Bezug auf die Daten des Kalenderjahrs N gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe b; c) 15. Juni des Jahres N in Bezug auf die Daten des Haushaltsjahrs N-1 gemäß Anhang V Nummern 8 bis 10. Das erste Berichtsjahr ist 2023 für die in Anhang V Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b genannten Daten, 2024 für die in Nummer 2 Buchstaben a und c und in den Nummern 3 bis 7 jenes Anhangs genannten Daten und 2025 für die in den Nummern 8 bis 10 jenes Anhangs genannten Daten. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gilt für den Bienenzuchtsektor Folgendes: a) Die Mitgliedstaaten übermitteln alle zwei Jahre die Daten gemäß Anhang V Nummern 5 und 6; b) die Daten gemäß Anhang V Nummer 5 beziehen sich auf das dem Berichtsjahr vorausgehende Kalenderjahr; c) die Daten gemäß Anhang V Nummer 6 beziehen sich auf die dem Berichtsjahr vorausgehenden zwei Kalenderjahre; d) für Daten gemäß Anhang V Nummern 4, 5 und 6 ist das erste Berichtsjahr 2023 und für Nummer 9 jenes Anhangs das Jahr 2024. Im Jahr 2023 können die Daten gemäß Anhang V Nummern 5 und 6 bis zum 15. September gemeldet werden.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln ab 2023 Daten zu den in Artikel 8 Buchstabe d genannten operationellen Gruppen der EIP, sobald das Projekt der operationellen Gruppe genehmigt wurde.
5 Die Mitgliedstaaten melden die in Artikel 8 Buchstabe e genannten Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER wie folgt: a) kumulativ bis zum 30. April 2026 in Bezug auf in den Haushaltsjahren 2023 bis 2025 finanzierte Vorhaben und b) kumulativ bis zum 30. April 2030 in Bezug auf in den Haushaltsjahren 2023 bis 2029 finanzierte Vorhaben. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden die Daten zu den LAG-Variablen gemäß Anhang VII Nummer 1 für die bis zum 31. Dezember des Jahres N-1 ausgewählten LAG bis zum 30. April des Jahres N gemeldet.
Article 16 Datenübertragung
1 Die in Artikel 8 Buchstaben a, b, d und e genannten Daten werden der Kommission über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung „SFC2021“ übermittelt, für das die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission festgelegt sind. Die in Artikel 8 Buchstabe c genannten Daten werden der Kommission über das IT-System übermittelt, das die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission zur Verfügung stellt.
2 Für die gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden disaggregierten Daten zu Interventionen und Begünstigten übermittelt die Zahlstelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 oder — wenn in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen ist — die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung die Daten an die Kommission.
3 Für den Dauergrünlandanteil werden die gemäß Artikel 8 Buchstabe b zu übermittelnden Daten von der Zahlstelle oder der Koordinierungsstelle übermittelt.
4 Für die gemäß Artikel 8 Buchstabe c zu übermittelnden Daten zu Interventionen in bestimmten Sektoren, die gemäß Artikel 8 Buchstabe d zu übermittelnden Daten zu den operationellen Gruppen der EIP und die gemäß Artikel 8 Buchstabe e zu übermittelnden Daten zu LAG und ihren Tätigkeiten im Rahmen von LEADER können die Mitgliedstaaten oder alle von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen die Daten übermitteln.
Article 17 Ordnungsgemäß zusammengestellte Daten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten für die Überwachung und Evaluierung gemäß Artikel 8 vollständig und kohärent sind und dass ihr Inhalt gemäß den Anforderungen der Anhänge IV bis VII aufgezeichnet und dargestellt wird. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten computergestützte Kontrollen durch.
Article 18 Datenkontrollen und Datenkorrektur
1 Die Mitgliedstaaten sind für die Korrektur von Schreib- oder offensichtlichen Fehlern oder rein redaktionellen Fehlern der in Artikel 8 genannten Daten verantwortlich.
2 Bei der Übermittlung fehlerhafter Daten oder bei Problemen bei der Datenübermittlung unterrichten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission und berichtigen die Daten.
3 Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen kann die Kommission Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ordnungsgemäß zusammengestellte und in sich stimmige Daten vorgelegt haben. Im Falle der Meldung fehlerhafter Daten kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, die übermittelten Daten zu berichtigen.
Article 19 Nutzung der Daten
Die Kommission darf die gemäß der vorliegenden Verordnung erhaltenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen gemäß Titel VII Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Überwachung und Evaluierung der GAP gemäß Artikel 143 der genannten Verordnung weitergeben oder verwenden.
Article 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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