Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
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Article 1
1 Der endgültige Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten eingeführt wurde, wird hiermit auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex70196100, ex70196200, ex70196300, ex70196400, ex70196500, ex70196600, ex70196910, ex70196990 und ex70199000 (TARIC-Codes 7019610081, 7019610084, 7019620081, 7019620084, 7019630081, 7019630084, 7019640081, 7019640084, 7019650081, 7019650084, 7019660081, 7019660084, 7019691081, 7019691084, 7019699081, 7019699084, 7019900081 und 7019900084) eingereiht sind und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019610083, 7019620083, 7019630083, 7019640083, 7019650083, 7019660083, 7019691083, 7019699083 und 7019900083), mit Ausnahme der Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeTürkeiSaertex Turkey Tekstil Ltd. Şti.C115TürkeiSonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş.C116Türkei Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi Telateks Dış Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Şirketi C117
2 Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Ausgleichszoll von 30,7 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in der VR China gilt.
3 Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229 sowie Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 zollamtlich erfasst wurden.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2229, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
Article 3
Der von Turkiz Composite Materials Technology Üretim Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi eingereichte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.
Article 4
1 Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Büro: CHAR 04/39 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË
2 Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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