Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars
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Article 1 Freistellungsbescheinigung
1 Das für die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannte Freistellungsbescheinigung zu verwendende Formular (im Folgenden „Freistellungsbescheinigung“) ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
2 Wenn die Mitgliedstaaten die Freistellungsbescheinigung für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 verwenden, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr die erforderlichen Informationen.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Behörden für die Anbringung des Dienststempels auf der Freistellungsbescheinigung zuständig sind.
4 Die Mitgliedstaaten, die gemäß Nummer 14 der Erläuterungen zum Anhang darauf verzichten, vom Empfänger eine mit einem Dienststempel versehene Bescheinigung zu fordern, teilen dies der Kommission mit.
5 Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erhaltenen Informationen spätestens einen Monat nach ihrem Eingang mit.
Article 2 Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Versender, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung versenden wollen, füllen die Felder des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission aus und übermitteln sie den in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf frühestens sieben Tage vor dem in dem Dokument angegebenen Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingereicht werden.
Article 3 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
1 Versender, die das elektronische Verwaltungsdokument im Einklang mit Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 annullieren wollen, übermitteln den Entwurf der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Annullierungsmeldung den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
2 Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem in Absatz 1 genannten Entwurf der Annullierungsmeldung. Sind die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung zutreffend, so ergänzen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats in der Annullierungsmeldung das Datum und die Uhrzeit der Validierung, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Sind die Angaben in dem in Absatz 1 genannten Entwurf der Annullierungsmeldung nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit. Handelt es sich bei dem Empfänger um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger, so leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Annullierungsmeldung an den Empfänger weiter.
Article 4 Meldungen über eine Änderung des Bestimmungsorts oder eine Änderung des Empfängers während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
1 Will ein Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 ändern, so überprüfen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats elektronisch die Angaben im Entwurf der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts. Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor: a) Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis; b) sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts enthaltenen Angaben.
2 Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Empfängers, so gilt für das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument Artikel 20 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.
3 Umfasst die in genannte Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts dann an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger weiter.
4 Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Empfängers in demselben Bestimmungsmitgliedstaat wie im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegeben, so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument genannten Empfänger über die Änderung.
5 Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des im ursprünglichen Verwaltungsdokument gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Bestimmungsorts, ohne dass der Bestimmungsmitgliedstaat oder der Empfänger geändert würde, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Nach Eingang der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts leiten die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats diese an den Empfänger weiter.
6 Sind die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.
Article 5 Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Energieerzeugnissen
1 Will ein Versender die Beförderung von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2020/262 aufteilen, so übermittelt er einen Entwurf der in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Aufteilung der Beförderung für jeden Bestimmungsort an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
2 Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung. Sind diese Angaben zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor: a) Sie erstellen für jeden Bestimmungsort ein neues elektronisches Verwaltungsdokument, das das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument ersetzt. b) Sie erstellen für das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument eine Aufteilungsmeldung. c) Sie übermitteln die Aufteilungsmeldung an den Versender und an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats. Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 gelten für jedes neue elektronische Verwaltungsdokument gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels.
3 Die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Aufteilungsmitteilung an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument genannten Empfänger weiter.
4 Sind die Angaben in dem Entwurf der Aufteilungsmeldung nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.
Article 6 Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
1 Der Versender übermittelt den Entwurf des in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
2 Der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments darf nicht früher als sieben Tage vor dem in dem Dokument angegebenen Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingereicht werden.
Article 7 Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
1 Will ein Versender den Bestimmungsort gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 ändern, so übermittelt er den Entwurf der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
2 Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen die Angaben in dem Entwurf der in Absatz 1 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts elektronisch. Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor: a) Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis; b) sie aktualisieren das ursprüngliche vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts enthaltenen Angaben; c) sie übermitteln die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Bestimmungsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an den Empfänger weiter.
3 Sind die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.
Article 8 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 31/96 wird aufgehoben.
Article 9 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
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