Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und der jeweiligen Rückstände (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission festgelegten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „amtliche Probe“ eine von der zuständigen Behörde entnommene Probe, die zur Untersuchung auf die in Anhang I genannten Rückstände oder Stoffe mit folgenden Angaben gekennzeichnet ist: Tierart, Art, Menge und Methode der Entnahme sowie Geschlecht des Tieres und Ursprung des Tieres bzw. des Erzeugnisses tierischen Ursprungs; 2. „gezielte Probenahme“ die Entnahme einer oder mehrerer amtlicher Proben mit dem Ziel, mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit Verstöße gegen die in den Unionsvorschriften für pharmakologisch wirksame Stoffe festgelegten Rückstandshöchstmengen oder Höchstgehalte zu ermitteln; 3. „Probenahme nach dem Zufallsprinzip“ die Entnahme einer oder mehrerer amtlicher Proben unter Zugrundelegung statistischer Erwägungen, um repräsentative Daten zu erhalten; 4. „Verdachtsprobenahme“ die Entnahme amtlicher Proben im Anschluss an nichtkonforme Kontrollergebnisse oder im Anschluss an mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften für pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/2090; 5. „Matrix“ das Material, aus dem eine Probe entnommen wird, darunter Körperteile von Tieren, Körperflüssigkeiten, Exkremente, Gewebe, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und Tränkwässer; 6. „der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere“ Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden; 7. „Rückstand“ in Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorhandener Rückstand von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Umwandlungsprodukten, Abbauprodukte dieser Stoffe und anderer verwandter Stoffe.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Verwendung der in Anhang I aufgeführten pharmakologisch wirksamen Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und das Vorhandensein der in Anhang I aufgeführten verbotenen oder nicht zugelassenen pharmakologisch wirksamen Stoffe und ihrer Rückstände.
2 Im Rahmen der nationalen risikobasierten Kontrollpläne für die Produktion in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 kontrollieren die Mitgliedstaaten die Kombinationen von Stoffgruppen und Warengruppen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung und legen ein Probenahmeverfahren fest, das den Kriterien in Anhang III der vorliegenden Verordnung entspricht.
3 Im Rahmen der nationalen randomisierten Überwachungspläne für die Produktion in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 kontrollieren die Mitgliedstaaten die Kombinationen von Stoffgruppen und Warengruppen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung und legen ein Probenahmeverfahren fest, das den Kriterien in Anhang V der vorliegenden Verordnung entspricht.
4 Im Rahmen der nationalen risikobasierten Kontrollpläne für die Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 kontrollieren die Mitgliedstaaten die Kombinationen von Stoffgruppen und Warengruppen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung und legen ein Probenahmeverfahren fest, das den Kriterien in Anhang VII der vorliegenden Verordnung entspricht.
Article 3
Bezugnahmen auf die Anhänge II und III der Richtlinie 96/23/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022.
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