Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die die in Artikel 2 genannten Organisationen erfüllen müssen und zwar im Hinblick die Identifizierung und das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit, die für die Zwecke der Zivilluftfahrt eingesetzte Systeme und Daten der Informations- und Kommunikationstechnik beeinträchtigen könnten, sowie im Hinblick auf die Erkennung von Informationssicherheitsereignissen und die Identifizierung solcher Ereignisse, die als Störungen der Informationssicherheit mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit gelten, sowie mit Blick auf die Reaktion auf diese und die Wiederherstellung.
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Organisationen: a) Herstellungs- und Entwicklungsorganisationen, für die Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte G und J der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gilt, mit Ausnahme von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, die ausschließlich an der Entwicklung und/oder Herstellung von ELA2-Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe j jener Verordnung beteiligt sind. b) Flugplatzbetreiber und Anbieter von Vorfeldkontrolldiensten, die Anhang III „Teil Organisatorische Anforderungen (Teil-ADR.OR)“ der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 unterliegen.
2 Diese Verordnung lässt die in Nummer 1.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/1148 festgelegten Anforderungen an die Informationssicherheit und die Cybersicherheit unberührt.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Informationssicherheit“ (information security): die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Netz- und Informationssystemen; 2. „Informationssicherheitsereignis“ (information security event): ein identifizierter System-, Dienst- oder Netzzustand, der auf einen möglichen Verstoß gegen das Informationssicherheitskonzept oder ein Versagen von Informationssicherheitskontrollen oder auf eine bis dahin unbekannte Situation hinweist, die für die Informationssicherheit relevant sein kann; 3. „Störung“ (incident): jedes Ereignis im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/1148, das sich nachteilig auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen auswirkt; 4. „Informationssicherheitsrisiko“ (information security risk): auf ein mögliches Informationssicherheitsereignis zurückzuführendes Risiko für die Organisation des Zivilluftfahrtbetriebs sowie für Vermögenswerte, Privatpersonen und andere Organisationen. Informationssicherheitsrisiken bergen das Potenzial, dass Bedrohungen Schwachstellen eines Informationsbestands oder einer Gruppe von Informationsbeständen ausnutzen; 5. „Bedrohung“ (threat): eine potenzielle Verletzung der Informationssicherheit, die vorliegt, wenn durch eine Einrichtung, einen Umstand, eine Handlung oder ein Ereignis ein Schaden verursacht werden könnte; 6. „Schwachstelle“ (vulnerability): eine Anfälligkeit oder eine Schwäche in einem Bestand oder System, in Verfahren, im Design, in der Umsetzung oder bei Maßnahmen zur Informationssicherheit, die ausgenutzt werden und zu einer Verletzung des Informationssicherheitskonzepts führen könnten.
Article 4 Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union ergeben
1 Erfüllt eine in Artikel 2 genannte Organisation bestimmte Sicherheitsanforderungen, die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/1148 festgelegt und den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, so gilt die Einhaltung jener Sicherheitsanforderungen als Erfüllung der dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
2 Handelt es sich bei einer in Artikel 2 genannten Organisation um einen Betreiber oder eine Stelle, auf die in den nationalen Luftsicherheitsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird, so gelten die in Nummer 1.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegten Cybersicherheitsanforderungen als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von Punkt IS.D.OR.230 des Anhangs dieser Verordnung, der eingehalten werden muss.
3 Die Kommission kann nach Konsultation der EASA und der in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Kooperationsgruppe Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit der in dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2016/1148 festgelegten Anforderungen herausgeben.
Article 5 Zuständige Behörde
1 Für die Bescheinigung und Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ist folgende Behörde zuständig: a) In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Organisationen die gemäß Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 benannte zuständige Behörde; b) in Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b genannten Organisationen die gemäß Anhang III (Teil ADR.OR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 benannte zuständige Behörde.
2 Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung eine unabhängige und autonome Stelle benennen, die die zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden wahrnimmt. In diesem Fall müssen zwischen dieser Stelle und den in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden Koordinierungsmaßnahmen festgelegt werden, damit eine wirksame Aufsicht über alle von der Organisation zu erfüllenden Anforderungen gewährleistet ist.
Article 6 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Überschrift von Punkt 21.A.139 wird die folgende Überschrift eingefügt: „21.A.139A Informationssicherheitsmanagementsystem“ b) Nach der Überschrift von Punkt 21.A.239 wird die folgende Überschrift eingefügt: „21.A.239A Informationssicherheitsmanagementsystem“ 2. Nach Punkt 21.A.139 wird folgender Punkt 21.A.139A eingefügt: „21.A.139A Informationssicherheitsmanagementsystem Zusätzlich zu dem nach Punkt 21.A.139 vorgeschriebenen Produktionsmanagementsystem muss die Herstellungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist. 3. Nach Punkt 21.A.239 wird folgender Punkt 21.A.239A eingefügt: „21.A.239A Informationssicherheitsmanagementsystem Zusätzlich zu dem nach Punkt 21.A.239 vorgeschriebenen Konstruktionsmanagementsystem muss die Entwicklungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.“
Article 7 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
Anhang III (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert: 1. Nach Punkt ADR.OR.D.005 wird folgender Punkt ADR.OR.D.005A eingefügt: „ADR.OR.D.005A Informationssicherheitsmanagementsystem Der Flugplatzbetreiber muss ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist. 2. Punkt ADR.OR.D.007 erhält folgende Fassung: „ADR.OR.D.007 Management von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen a) Im Rahmen seines Managementsystems muss der Flugplatzbetreiber ein Qualitätsmanagementsystem einführen und aufrechterhalten, das die folgenden Tätigkeiten umfasst: 1. seine Tätigkeiten in Bezug auf Luftfahrtdaten, 2. seine Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtinformationen. b) Im Rahmen seines Managementsystems muss der Flugplatzbetreiber ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten, mit dem der Schutz der Betriebsdaten, die er erhält oder erzeugt oder auf sonstige Weise nutzt, gewährleistet wird, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist. c) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen folgende Elemente festgelegt werden: 1. Verfahren zur Beurteilung des Datensicherheitsrisikos und dessen Minderung, zur Überwachung und Erhöhung der Sicherheit, für Sicherheitsüberprüfungen und die Verbreitung der daraus gezogenen Lehren; 2. die zur Erkennung von Sicherheitsverletzungen und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel; 3. die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern. d) Der Flugplatzbetreiber muss gewährleisten, dass sein Personal im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrtdaten sicherheitsüberprüft ist. e) Die mit der Informationssicherheit zusammenhängenden Aspekte müssen nach Punkt ADR.OR.D.005A geregelt werden.“ 3. Nach Punkt ADR.OR.F.045 wird folgender Punkt ADR.OR.F.045A eingefügt: „ADR.OR.F.045A Informationssicherheitsmanagementsystem Die für die Bereitstellung von AMS verantwortliche Organisation muss ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.“
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Oktober 2025.
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