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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission vom 27. September 2022 über gleichwertige Anforderungen an das Einführen von Früchten von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel in die Union angesichts der Risiken aufgrund von Thaumatotibia leucotreta

CELEX
32022R1659
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-27
In force since
2022-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „spezifizierter Schädling“ bezeichnet Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); 2. „spezifizierte Früchte“ bezeichnet Früchte von Citrus sinensis Pers.

Article 2 Gleichwertige Anforderungen

Die Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union gemäß dem Anhang der vorliegenden Durchführungsverordnung gelten als den in Anhang VII Nummer 62.1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Anforderungen gleichwertig.

Article 3 Pflanzengesundheitszeugnis

Beim Einführen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Israel in das Gebiet der Union auf Grundlage der gleichwertigen Anforderungen gemäß Artikel 2 wird mit diesen ein Pflanzengesundheitszeugnis mitgeführt, das folgende Angaben enthält: a) die Produktionsflächencodes und b) in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die Erklärung „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission“.

Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Mai 2025.

Relations

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Versions

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