Delegierte Verordnung (EU) 2022/1857 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten der Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister und Anträge auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 19 Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten
„Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen zu Folgendem: a) Verfahren zur Authentifizierung der auf das Transaktionsregister zugreifenden Nutzer gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858 der Kommission , b) Verfahren zur Überprüfung der Konformität des für die Meldung von Derivaten an das Transaktionsregister verwendeten XML-Schemas mit der ISO-20022-Methodik gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858, c) Verfahren zur Überprüfung der Zulassung der Stelle, die die Meldung im Namen der meldenden Gegenpartei vornimmt gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858, d) Verfahren zur Überprüfung, ob die logische Reihenfolge der Einzelheiten der gemeldeten Derivate jederzeit eingehalten wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d bis k der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858, e) Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten der gemeldeten Derivategeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858, f) Verfahren zum Datenabgleich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858, g) Verfahren für Rückmeldungen an die Gegenparteien der Derivate, die für die Meldung zuständigen Stellen oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, zu den nach den Buchstaben a bis e durchgeführten Überprüfungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858 und zu den Ergebnissen des nach Buchstabe f durchgeführten Abgleichs gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858, h) Verfahren für die Übermittlung von Warnmeldungen an die Gegenparteien der Derivate, die für die Meldung zuständigen Stellen oder die Dritten, die Meldungen in deren Namen vornehmen, über die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858 durchgeführten Überprüfungen, i) Verfahren für die Aktualisierung der Rechtsträgerkennungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1858.
Article 23b Ausweitung einer Registrierung
Der Antrag auf Ausweitung einer bestehenden Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die Angaben gemäß Artikel 1 ausgenommen Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 2 und 5, Artikel 7, ausgenommen Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 8 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und e, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15, Artikel 16 ausgenommen Buchstabe c, Artikel 17 bis 23a und Artikel 23c.
Article 23c Zahlung von Gebühren
Ein Antrag auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister muss einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Registrierungs- oder Ausweitungsgebühren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission enthalten.
Article 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 29 April 2024.
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