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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31)

CELEX
32022R1917
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-29
In force since
2024-04-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein harmonisierter Rahmen geschaffen, nach dem bei Nichteinhaltung in den Verordnungen und Beschlüssen der EZB festgelegter statistischer Berichtspflichten Sanktionen verhängt werden können. Insbesondere regelt sie den Umfang der Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten durch die Berichtspflichtigen und legt die folgenden Verfahren fest, die von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems anzuwenden sind: 1. Verfahren zur Überwachung und Erfassung; 2. Meldeverfahren; 3. Mitteilungsverfahren; 4. Genehmigung und Umsetzung eines Abhilfeplans; 5. Übertretungsverfahren.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „zuständige Zentralbank des Eurosystems“ die zuständige NZB oder, im Fall von Direktmeldungen, die EZB; 2. „zuständige NZB“ die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist; 3. „zur Last gelegte kumulative Übertretung“ eine Reihe zur Last gelegter Übertretungen einer oder mehrerer statistischen Berichtspflichten derselben Verordnung oder desselben Beschlusses der EZB, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis e der vorliegenden Verordnung aufgeführt; 4. „Direktmeldung“ die Meldung statistischer Daten durch Berichtspflichtige direkt an die EZB gemäß dem Beschluss einer zuständigen NZB auf der Grundlage einer Verordnung oder eines Beschlusses der EZB; 5. „außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen“ ein unvorhersehbares externes Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle eines Berichtspflichtigen liegt und dessen Folgen trotz aller angemessenen Gegenbemühungen unabwendbar gewesen wären; 6. „Berichtspflichtige“ sind „Berichtspflichtige“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 7. „Übertretung“ eine „Übertretung“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98; 8. „Sanktion“ eine „Sanktion“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98; 9. „statistische Berichtspflichten“ sind „statistische Berichtspflichten“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 10. „zur Last gelegte Übertretung“ die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten einer Verordnung oder eines Beschlusses der EZB durch einen Berichtspflichtigen, a) die von der zuständigen nationalen Zentralbank des Eurosystems festgestellt wurde und b) in Bezug auf die noch keine begründete Entscheidung des Direktoriums der EZB gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ergangen ist, mit der bestätigt wird, dass die Nichteinhaltung eine Übertretung darstellt.

Article 3 Überwachung und Erfassung

1 Die zuständigen NZBen überwachen fortlaufend die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten durch Berichtspflichtige und erfassen zur Last gelegte Übertretungen dieser Berichtspflichten in einem gesonderten System. Ein solches System wird von jeder zuständigen NZB für die Zwecke der vorliegenden Verordnung betrieben.

2 Im Fall von Direktmeldungen überwacht die EZB — in Zusammenarbeit mit der zuständigen NZB, wenn die EZB dies verlangt — fortlaufend die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten durch die Berichtspflichtigen und erfasst zur Last gelegte Übertretungen dieser Berichtspflichten in einem gesonderten System. Dieses System wird von der EZB für die Zwecke der vorliegenden Verordnung betrieben.

3 Macht ein Berichtspflichtiger geltend, dass eine zur Last gelegte Übertretung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen, so nimmt die zuständige Zentralbank des Eurosystems diese Aussage bei der Erfassung der Einzelheiten der zur Last gelegten Übertretung auf.

4 Stellt eine zuständige Zentralbank des Eurosystems fest, dass mehrere zur Last gelegte Übertretungen der statistischen Berichtspflichten durch denselben Berichtspflichtigen vorliegen, so hat sie jede zur Last gelegte Übertretung getrennt zu erfassen.

Article 4 Lokale Kooperationsvereinbarungen

1 Meldet eine zuständige NZB der EZB statistische Daten, deren Erhebung auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine nationale zuständige Behörde (NCA) erfolgt ist, so stellt diese zuständige NZB sicher, dass alle Daten, die von der betreffenden NCA erhoben und übermittelt worden sind, eine wirksame Überwachung der Einhaltung der statistischen Berichtspflichten ermöglichen.

2 Stellt ein Berichtspflichtiger der zuständigen NZB vor Einleitung eines Übertretungsverfahrens statistische Daten zur Verfügung, deren Erhebung auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine NCA erfolgt ist, so setzt sich die zuständige NZB mit der betreffenden NCA in Verbindung, um Informationen darüber einzuholen, ob die zur Last gelegte Übertretung auf Handlungen oder Unterlassungen des Berichtspflichtigen zurückzuführen ist, sowie um sicherzustellen, dass nicht mehr als ein Übertretungsverfahren auf derselben Sachverhaltsgrundlage gleichzeitig gegen denselben Berichtspflichtigen eingeleitet wird.

3 Stellt ein Berichtspflichtiger auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen der zuständigen NZB über eine NCA statistische Daten zur Verfügung, so informiert die zuständige NZB die betreffende NCA, wenn ein Abhilfeplan im Sinne von Artikel 7 vom Berichtspflichtigen vorgelegt und von der zuständigen NZB genehmigt wurde, und teilt ihr mit, ob dieser erfolgreich umgesetzt wurde. Darüber hinaus informiert die zuständige NZB die betreffende NCA, wenn das Direktorium der EZB gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 eine Sanktion gegen einen Berichtspflichtigen verhängt hat.

Article 5 Meldung

1 Die zuständigen NZBen melden der EZB unverzüglich jede der im Folgenden genannten Übertretungen: a) jede einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretung der täglichen Berichtspflichten; b) drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten; c) drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen; d) zwei oder mehr aufeinanderfolgende, einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der halbjährlichen Berichtspflichten; e) jede einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretung der jährlichen Berichtspflichten. Die Meldung zur Last gelegter Übertretungen im Sinne dieses Absatzes durch die zuständigen NZBen hat über das in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene gesonderte System zu erfolgen.

2 Die zuständigen NZBen melden der EZB sämtliche der im Folgenden genannten Fälle schwerwiegenden Fehlverhaltens, sobald das schwerwiegende Fehlverhalten festgestellt wird: a) jede systematisch oder vorsätzlich unterlassene Meldung statistischer Daten an die zuständige NZB innerhalb der vorgeschriebenen Frist; b) jede systematisch oder vorsätzlich unterlassene Meldung korrekter bzw. vollständiger statistischer Daten; c) jede systematische oder vorsätzliche Nichteinhaltung der im Rahmen der statistischen Berichtspflichten vorgesehenen vorgeschriebenen Form; d) jede Unterlassung einer wirksamen Zusammenarbeit mit der zuständigen NZB und jede Vernachlässigung der Pflicht, mit einem angemessenen Maß an Gewissenhaftigkeit zu handeln. Zur Feststellung eines schwerwiegenden Fehlverhaltens kann die zuständige NZB vom Berichtspflichtigen zusätzliche Informationen anfordern. Die Erfassung eines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne dieses Absatzes durch die zuständigen NZBen hat über das in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene gesonderte System zu erfolgen.

3 Die EZB informiert die zuständige NZB unverzüglich über etwaige zur Last gelegte Übertretungen oder Fälle schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne der Absätze 1 und 2, welche die EZB im Rahmen von Direktmeldungen festgestellt hat, und erfasst diese zur Last gelegten Übertretungen oder das schwerwiegende Fehlverhalten über das in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene gesonderte System.

Article 6 Mitteilung

1 Vor der Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Artikel 8 hat die zuständige Zentralbank des Eurosystems an den betreffenden Berichtspflichtigen eine Warnung in Form einer schriftlichen Mitteilung zu richten, die mindestens Folgendes vorsieht: a) die Art der zur Last gelegten Übertretungen; b) die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden kann und in diesem Fall eine Sanktion dem Berichtspflichtigen verhängt werden kann; c) die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe anzugeben, unter anderem, dass die zur Last gelegten Übertretungen auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen; d) dass die zur Last gelegten Übertretungen behoben werden müssen, falls dies nicht bereits erfolgt ist, damit die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten sichergestellt ist; e) dass die zuständige Zentralbank des Eurosystems gegebenenfalls einen Abhilfeplan genehmigen kann, falls ein solcher vorgelegt wird, der vom Berichtspflichtigen umzusetzen ist.

2 Hat eine zuständige Zentralbank des Eurosystems festgestellt, dass ein schwerwiegendes Fehlverhalten gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorliegt, so setzt sie sich schriftlich mit dem betreffenden Berichtspflichtigen in Verbindung, um diesem mindestens Folgendes mitzuteilen: a) die Art des schwerwiegenden Fehlverhaltens; b) dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird und in diesem Fall möglicherweise eine Sanktion gegen den Berichtspflichtigen verhängt werden kann; c) die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe für sein schwerwiegendes Fehlverhalten anzugeben, unter anderem, dass die zur Last gelegten Übertretungen auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen; d) dass der Berichtspflichtige das schwerwiegende Fehlverhalten unverzüglich beheben muss, damit die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten sichergestellt und gegebenenfalls eine wirksame Zusammenarbeit mit der zuständigen Zentralbank des Eurosystems gewährleistet ist.

3 Die zuständige Zentralbank des Eurosystems übermittelt dem Berichtspflichtigen die in den Absätzen 1 und 2 genannte schriftliche Mitteilung so schnell wie möglich nachdem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist oder nachdem diese Zentralbank des Eurosystems erstmals Kenntnis von dem schwerwiegenden Fehlverhaltens erlangt hat. Im Fall einer zur Last gelegten Übertretung täglicher Meldepflichten übermittelt die zuständige Zentralbank des Eurosystems eine solche Mitteilung, sofern dies praktikabel ist, bevor eine zur Last gelegte kumulative Übertretung erfolgt.

Article 7 Abhilfeplan

1 Nach Übermittlung einer Warnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung gemäß Artikel 8 Absatz 2 erreicht ist, teilt die zuständige Zentralbank des Eurosystems dem betreffenden Berichtspflichtigen mit, dass er einen Abhilfeplan vorlegen kann.

2 Innerhalb von 60 Kalendertagen ab der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann die zuständige Zentralbank des Eurosystems einen Abhilfeplan genehmigen, der vom einem Berichtspflichtigen gemäß diesem Artikel vorgelegt wurde.

3 Der vorliegende Artikel gilt in den folgenden Fällen nicht: a) bei schwerwiegendem Fehlverhalten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, oder b) bei einer zur Last gelegten Übertretung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) festgelegten statistischen Berichtspflichten.

4 Ein Abhilfeplan ist vom Berichtspflichtigen zu erstellen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) die Gründe für die zur Last gelegte Übertretung; b) Angabe der vom Berichtspflichtigen zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, einschließlich einer Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung richtiger oder fehlender statistischer Daten; c) einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe b genannten Maßnahmen; d) Angaben zu den Kontaktdaten der zuständigen Kontaktperson(en).

5 Die zuständige Zentralbank des Eurosystems bewertet einen gemäß Absatz 4 vorgelegten Abhilfeplan unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Kalendertagen ab dem Datum der Vorlage dieses Abhilfeplans, und trifft gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen der EZB gemäß Absatz 7 folgende Maßnahmen: a) Sie genehmigt entweder den Abhilfeplan und legt eine endgültige Frist von höchstens 60 Kalendertagen für die vollständige Umsetzung dieses Plans ab dem Datum seiner Genehmigung fest; oder b) wenn der Abhilfeplan zur Behebung der zur Last gelegten Übertretung nicht ausreicht, fordert sie den Berichtspflichtigen auf, innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Datum der Aufforderung einen überarbeiteten Abhilfeplan zu erstellen und vorzulegen.

6 Wird ein überarbeiteter Abhilfeplan innerhalb der in Absatz 5 Buchstabe b genannten Frist vorgelegt, so bewertet die zuständige Zentralbank des Eurosystems diesen unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen ab dem Datum der Vorlage dieses Abhilfeplans, und trifft gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen der EZB gemäß Absatz 7 folgende Maßnahmen: a) Sie genehmigt den überarbeiteten Abhilfeplan und legt eine endgültige Frist von höchstens 42 Kalendertagen für die vollständige Umsetzung dieses Plans ab dem Datum seiner Genehmigung fest; oder b) wenn dieser überarbeitete Abhilfeplan zur Behebung der zur Last gelegten Übertretung nicht ausreicht, lehnt sie diesen ab und leitet ein Übertretungsverfahren gemäß Absatz 8 ein.

7 Eine zuständige NZB legt der EZB jeden Abhilfeplan bzw. jeden überarbeiteten Abhilfeplan, den sie gemäß diesem Artikel erhält, unverzüglich vor. Wenn der Abhilfeplan nach Auffassung der EZB zur Behebung der zur Last gelegten Übertretung nicht ausreicht, gilt Folgendes: a) Im Fall eines in Absatz 5 genannten Abhilfeplans fordert die zuständige NZB den Berichtspflichtigen auf, innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Datum der Aufforderung einen überarbeiteten Abhilfeplan zu erstellen und vorzulegen; und b) Im Fall eines in Absatz 6 genannten überarbeiteten Abhilfeplans lehnt die zuständige NZB diesen ab und leitet ein Übertretungsverfahren gemäß Absatz 8 ein.

8 Genehmigt eine zuständige Zentralbank des Eurosystems einen Abhilfeplan gemäß Absatz 5 oder Absatz 6, überwacht sie die Umsetzung dieses Plans und überprüft, ob die darin enthaltenen Abhilfemaßnahmen wirksam und unverzüglich durchgeführt wurden.

9 Eine zuständige Zentralbank des Eurosystems kann unter außergewöhnlichen Umständen und unter der Voraussetzung, dass der Berichtspflichtige nachweist, dass der Abhilfeplan wirksam umgesetzt wird, die Frist für die Umsetzung eines gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 genehmigten Abhilfeplans einmal verlängern. Jede Verlängerung ist auf den Zeitraum begrenzt, den die zuständige Zentralbank des Eurosystems zur Umsetzung des Abhilfeplans durch den Berichtspflichtigen für notwendig hält; die Verlängerung darf jedoch nicht mehr als 30 Kalendertage nach Ablauf der jeweiligen in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten endgültigen Frist betragen.

10 Die zuständigen NZBen und die EZB informieren einander über jeden mit einem Berichtspflichtigen vereinbarten Abhilfeplan, sobald ein solcher Plan genehmigt wurde, und halten sich gegenseitig über die Umsetzung des jeweiligen Plans auf dem Laufenden.

11 Wird ein Abhilfeplan gemäß diesem Artikel genehmigt und umgesetzt, so leitet die zuständige Zentralbank des Eurosystems in Bezug auf dieselbe zur Last gelegte Übertretung durch denselben Berichtspflichtigen vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten endgültigen Frist kein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 8 ein, vorbehaltlich einer nach Absatz 9 gewährten Fristverlängerung.

12 Hält ein Berichtspflichtiger die in Absatz 5 oder Absatz 6 genannte Frist oder eine gemäß Absatz 9 verlängerte Frist nicht ein, oder wird die zur Last gelegte Übertretung nicht innerhalb der jeweiligen in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten endgültigen Frist oder innerhalb einer gemäß Absatz 9 verlängerten Frist behoben, so hat die zuständige Zentralbank des Eurosystems ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 8 einzuleiten.

13 Ungeachtet der Absätze 1 bis 12 dieses Artikels überwachen die zuständigen Zentralbanken des Eurosystems weiterhin eine oder mehrere zur Last gelegte Übertretung(en), die Gegenstand eines Abhilfeplans ist/sind, sowie die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten durch die Berichtspflichtigen und erfassen und melden weiterhin jegliche zur Last gelegte Übertretungen gemäß den Artikeln 3 und 5.

Article 8 Übertretungsverfahren

1 Die zuständigen NZBen oder die EZB leiten in den folgenden Fällen ein Übertretungsverfahren gegen Berichtspflichtige ein: a) bei schwerwiegendem Fehlverhalten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2; b) bei einer in Absatz 2 genannten zur Last gelegten kumulativen Übertretung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) festgelegten Berichtspflichten, c) bei einer in Absatz 2 genannten zur Last gelegten kumulativen Übertretung, wenn kein Abhilfeplan gemäß Artikel 7 vorgelegt wurde oder wenn der vom Berichtspflichtigen vorgelegte Abhilfeplan oder überarbeitete Abhilfeplan von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder Absatz 6 nicht genehmigt wurde; oder d) bei einer in Absatz 2 genannten zur Last gelegten kumulativen Übertretung, wenn die jeweilige in Artikel 7 Absatz 5 oder Absatz 6 genannte endgültige Frist für die Umsetzung eines Abhilfeplans oder eines überarbeiteten Abhilfeplans oder die in Artikel 7 Absatz 9 genannte verlängerte Frist abgelaufen ist, bevor die Nichteinhaltung behoben wurde.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b, c und d umfasst eine zur Last gelegte kumulative Übertretung Folgendes: a) mindestens drei einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der täglichen Berichtspflichten innerhalb desselben Monats oder mindestens fünf zur Last gelegte Übertretungen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten; b) mindestens drei einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten; c) mindestens drei einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der vierteljährlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen; d) zwei aufeinanderfolgende, einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der halbjährlichen Berichtspflichten; e) zwei aufeinanderfolgende, einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der jährlichen Berichtspflichten.

3 Die zuständigen NZBen oder die EZB können im Fall von zur Last gelegten Übertretungen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, ein Übertretungsverfahren gegen einen Berichtspflichtigen einleiten. Bei der Entscheidung, ob in solchen Fällen ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, berücksichtigen die zuständigen NZBen oder die EZB die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, einschließlich des Folgenden, falls zutreffend: a) ob der Berichtspflichtige bei der Auslegung und Erfüllung der statistischen Berichtspflicht in gutem Glauben gehandelt hat; b) ob der Berichtspflichtige bei der Auslegung und Erfüllung der statistischen Berichtspflicht mit Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft gehandelt hat; c) ob eine arglistige Täuschung seitens des Berichtspflichtigen bei der Auslegung und Erfüllung der statistischen Berichtspflicht vorliegt; d) die Schwere der Auswirkungen der zur Last gelegten Übertretung; e) die Wiederholung, Häufigkeit und Dauer der zur Last gelegten Übertretung; f) etwaige Vorteile, die dem Berichtspflichtigen aufgrund der zur Last gelegten Übertretung entstanden sind; g) die wirtschaftliche Größe des Berichtspflichtigen; h) vorherige Sanktionen, die gegen den Berichtspflichtigen wegen Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten verhängt worden sind.

4 Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 dieses Artikels leiten die zuständigen NZBen oder die EZB ein Übertretungsverfahren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein: a) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) und b) Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98.

5 Die zuständigen NZBen oder die EZB können selbst dann ein Übertretungsverfahren einleiten, wenn die zuständige Zentralbank des Eurosystems die zur Last gelegte Übertretung gemäß den Artikeln 3 und 5 nicht erfasst oder gemeldet hat.

6 Außer bei schwerwiegendem Fehlverhalten leitet eine zuständige NZB oder die EZB kein Übertretungsverfahren ein, wenn sie der Auffassung ist, dass die zur Last gelegte Übertretung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen. Bei der Feststellung, ob eine zur Last gelegte Übertretung aufgrund von Umständen erfolgt ist, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen, berücksichtigen die zuständigen NZBen und die EZB insbesondere, ob die Umstände a) hinreichend außergewöhnlich waren; b) Ausnahmecharakter haben; c) unvorhersehbar waren; d) auf eine Handlung oder eine Unterlassung seitens des Berichtspflichtigen zurückzuführen sind. Technische Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich ausgelagerter IT-Infrastruktur, werden als Umstände angesehen, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.

7 Eine zuständige NZB oder die EZB leitet kein Übertretungsverfahren ein, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) die mögliche Sanktion für die zur Last gelegte Übertretung beträgt voraussichtlich nicht mehr als 10000 EUR bei einer zur Last gelegten Übertretung im Zusammenhang mit einer unterlassenen Meldung statistischer Daten an die EZB oder die zuständige NZB innerhalb der geltenden Frist; oder b) die mögliche Sanktion für die zur Last gelegte Übertretung beträgt voraussichtlich nicht mehr als 20000 EUR bei zur Last gelegten Übertretungen im Zusammenhang mit statistischen Daten, die fehlerhaft, unvollständig oder in einer Form übermittelt werden, die nicht einer geltenden Anforderung entspricht. Wurde ein Übertretungsverfahren eingeleitet, können Geldstrafen auferlegt werden, die geringer sind als die im ersten Unterabsatz genannten Geldstrafen.

8 Eine zuständige NZB oder die EZB leitet kein Übertretungsverfahren gegen einen Berichtspflichtigen ein, wenn auf der Grundlage desselben Sachverhalts ein anderes Übertretungsverfahren gegen denselben Berichtspflichtigen eingeleitet oder eine Sanktion gegen diesen verhängt wurde.

9 Eine zuständige NZB oder die EZB erfasst jedes von ihr gemäß der vorliegenden Verordnung eingeleitete Übertretungsverfahren in elektronischer Form.

Article 9 Methode zur Berechnung von Sanktionen

Die EZB erlässt einen Beschluss zur Methode für die Berechnung der vorgeschlagenen Höhe von Sanktionen.

Article 10 Überprüfung

Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung und Durchführung der vorliegenden Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und anschließend alle drei Jahre, und prüft, ob diese geändert werden sollte.

Article 11 Übergangsbestimmungen

1 Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der ersten Meldung gemäß einer geltenden Verordnung oder einem geltenden Beschluss der EZB gilt Artikel 8 nicht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) die statistischen Daten werden erstmals gemäß der Verordnung oder dem Beschluss der EZB gemeldet; b) die statistischen Berichtspflichten wurden durch die Verordnung oder den Beschluss der EZB wesentlich geändert, sodass der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen geändert wird oder der Meldeaufwand betroffen ist und die entsprechenden statistischen Daten erstmals seit dieser Änderung gemeldet werden; c) die statistischen Daten werden von neuen Berichtspflichtigen oder Berichtspflichtigen neuer Unternehmen gemeldet, die nicht zuvor den statistischen Berichtspflichten dieses Rechtsrahmens unterlagen.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei schwerwiegendem Fehlverhalten im Sinne von Artikel 5.

3 Erfolgt eine zur Last gelegte Übertretung vor dem maßgeblichen, in Artikel 14 genannten Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung, muss die NZB oder die EZB die Anforderungen des Beschlusses EZB/2010/10 einhalten, einschließlich in Fällen wiederholter Nichteinhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieses Beschlusses, bei denen ein oder mehrere Fälle von Nichteinhaltung(en) vor und nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auftritt bzw. auftreten.

Article 12 Spezifische Anwendung auf Übertretungen bei der Meldung von Geldmarktstatistiken

In Fällen zur Last gelegter Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48), halten die zuständigen NZBen und die EZB die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Anforderungen ab dem 31. Januar 2023 ein.

Article 13 Aufhebung

Der Beschluss EZB/2010/10 wird mit Wirkung vom 31. Januar 2023 aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für zur Last gelegte Übertretungen, die vor dem maßgeblichen, in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genannten Geltungsbeginn erfolgen.

Article 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. April 2024, mit Ausnahme von Artikel 12, der ab dem 31. Januar 2023 gilt.

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