Durchführungsverordnung (EU) 2022/1924 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Natriumcyclamat, das derzeit unter dem KN-Code ex29299000 (TARIC-Code 2929900010) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien hat, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenAntidumpingzoll (in EUR je Kilogramm)TARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaGolden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shanglilang, Cha Shan Industrial Area, Buji Town, Shenzhen City, Guangdong Province, Volksrepublik China; Golden Time Chemical (Jiangsu) Co., Ltd, No. 88, Panyao Road, Nanjing Chemical Industry Park, Nanjing, Jiangsu Province, Volksrepublik China0,23A473Volksrepublik ChinaFang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, Gong Le Industrial Estate, Xixian County, Bao An, Shenzhen, 518102, Volksrepublik China1,17A471Volksrepublik ChinaFang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, Da Lian Dong Lu, Economic and Technology Zone, Yangquan City, Shanxi 045000, Volksrepublik China1,17A472Volksrepublik ChinaAlle übrigen Unternehmen0,26A999IndonesienPT. Golden Sari (Chemical Industry), Mitra Bahari Blok D1-D2, Jalan Pakin No 1, Sunda Kelapa, Jakarta 14440, Indonesien0,24A502IndonesienAlle übrigen Unternehmen0,27A999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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