Durchführungsverordnung (EU) 2022/1929 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen, die gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln sind
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227
„(3a Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten Informationen werden unter Verwendung des Musters in Anhang IV dieser Verordnung bereitgestellt.“
„(4 Sind die nach diesem Artikel bereitzustellenden Informationen wegen der Anwendung der in den Artikeln 43 und 43a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Übergangsbestimmungen nicht verfügbar oder erforderlich, ist im jeweiligen Feld/in den jeweiligen Feldern der Anhänge dieser Verordnung „Entfällt wegen der Anwendung von Übergangsbestimmungen“ anzugeben.“
„(6 Die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten ‚Zusätzlichen Informationen‘ sind in das Feld ‚Auszufüllendes Kästchen‘ der Anhänge I bis IV dieser Verordnung einzufügen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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