Delegierte Verordnung (EU) 2022/1930 der Kommission vom 6. Juli 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eindeckungsregelung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 41a Übergangsbestimmungen
Bis zum 2. November 2025 stellt eine zentrale Gegenpartei in einem Mitgliedstaat, die Clearingdienste für Aktien erbringt, sicher, dass sie über Verfahren verfügt, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen: a) Ist eine natürliche oder juristische Person, die Aktien verkauft, nicht in der Lage, die Aktien innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Tag, an dem die Abwicklung fällig ist, zur Abwicklung des Geschäfts zu liefern, so werden automatisch Verfahren zur Eindeckung mit den Aktien in Gang gesetzt, um sicherzustellen, dass diese zur Abwicklung des Geschäfts geliefert werden; b) ist eine Eindeckung mit den Aktien zum Zwecke der Lieferung nicht möglich, so wird ein Betrag an den Käufer geleistet, dessen Höhe sich nach dem am Fälligkeitstag der Lieferung bestehenden Wert der zu liefernden Aktien, zuzüglich eines Betrags zur Entschädigung für Verluste des Käufers aufgrund der Nichtabwicklung des Geschäfts, richtet; c) die natürliche oder juristische Person, an der die Abwicklung des Geschäfts scheitert, ersetzt alle gemäß den Buchstaben a und b gezahlten Beträge.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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