Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2036
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-19
In force since
2024-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 12a Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten

Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder um Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a: a) für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre; b) für das EU-Mutterinstitut, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI. Die Berechnung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts. Die Abwicklungsbehörden handeln entsprechend Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.“

Article 477a Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

1 Abweichend von Artikel 72e Absatz 4 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Abwicklungsbehörde eines Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen erlauben, dass der angepasste Betrag mi unter Verwendung der folgenden Definition von ri und wi berechnet wird: ridie gesamte risikobasierte Kapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel gelten würden;widie gesamte nicht-risikobasierte Kernkapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Kernkapital gelten würden.

2 Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilen, wenn das Tochterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist, in dem es noch kein anwendbares lokales Abwicklungsrahmenwerk gibt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Vermögenswerten von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut ist weder vorhanden noch abzusehen; b) die für das Tochterunternehmen zuständige Drittlandsbehörde hat gegenüber der Abwicklungsbehörde des Mutterinstituts eine Stellungnahme abgegeben, wonach Vermögenswerte in Höhe des von dem Tochterunternehmen gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 abzuziehenden Betrags von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut übertragen werden könnten.“

Article 2 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

„(4 Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2 a) für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre; b) für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.“

„(2 Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen -Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden — soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar — die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen: a) die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird; b) die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.“

Article 3 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummern 1 und 3 nachzukommen, bis zum 15. November 2023 in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 2 Nummern 1 und 3 dieser Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. November 2022. Artikel 1 Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe b und Nummern 7, 8 und 9 gelten hingegen ab dem 1. Januar 2024.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions