Delegierte Verordnung (EU) 2022/2112 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen und Regelungen für den Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Benennung einer Kontaktstelle
Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Entgegennahme der Anträge auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2020/1503. Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.
Article 2 Standardformular
Potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister reichen ihren Zulassungsantrag unter Verwendung des Standardformulars im Anhang ein.
Article 3 Empfangsbestätigung
Die zuständige Behörde übermittelt dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und unbeschadet der Frist, die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags gemäß dem genannten Artikel festgelegt ist, in elektronischer oder papiergestützter Form oder in beiden Formen eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung enthält die Kontaktangaben der Personen, die den Zulassungsantrag bearbeiten.
Article 4 Aussetzung der Frist bei Fehlen von Informationen
Fordert die zuständige Behörde den potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 auf, fehlende Informationen zu übermitteln, so wird die Frist für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags gemäß dem genannten Artikel ab dem Tag, an dem diese Informationen angefordert werden, bis zu ihrem Eingang ausgesetzt.
Article 5 Mitteilung von Änderungen
1 Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Angaben mit. Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Standardformulars im Anhang zur Verfügung.
2 Legt ein potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister aktualisierte Informationen vor, so beginnt die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 ab dem Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.
Article 6 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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