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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2292
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-06
In force since
2022-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind.

2 Die Anforderungen gemäß Absatz 1 umfassen Folgendes: a) die Identifizierung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren, die für den Eingang in die Union den folgenden Anforderungen unterliegen: i) der Anforderung, dass diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Waren aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen müssen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist; ii) der Anforderung, dass diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Waren von Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, und die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind; iii) der Anforderung, dass jede Sendung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 von einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, wie einer privaten Bestätigung, begleitet wird; b) Anforderungen an den Eingang in die Union von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus einem gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet; c) Anforderungen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus Drittländern aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, und die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind; d) Anforderungen an den Eingang in die Union für das Inverkehrbringen der folgenden spezifischen Erzeugnisse zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 126 der Verordnung (EU) 2017/625: i) frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Separatorenfleisch und Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen; ii) lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken; iii) Fischereierzeugnisse; iv) zusammengesetzte Erzeugnisse; e) zusätzliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen, amtliche Attestierungen und private Bestätigungen, die der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Waren beim Eingang in die Union begleiten müssen; f) Anforderungen an die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und deren Rückstände sowie an den Gehalt an Kontaminanten und Pestizidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen, wenn diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse aus Drittländern in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen und diese Anforderungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse ein Schutzniveau für die menschliche Gesundheit bieten, das demjenigen der einschlägigen Unionsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit gleichwertig ist; g) die Anforderung, dass der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse nur aus Drittländern in die Union verbracht werden dürfen, die durch Vorlage eines Kontrollplans nachweisen und garantieren, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

3 Diese Verordnung gilt nicht für: a) Tiere und Waren, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; wenn jedoch beim Eingang in die Union über die Bestimmung der Tiere und Waren noch nicht entschieden wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gilt diese Verordnung; b) für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren, die nur für die Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, ohne in Verkehr gebracht zu werden; c) für den menschlichen Verzehr bestimmte Waren zur Entnahme von Proben für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, die nicht in Verkehr gebracht werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Verbringung in die Union“ oder „Eingang in die Union“ die Verbringung oder den Eingang in die Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625; 2. „Sendung“ eine Sendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625; 3. „Tiere“ Tiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/625; 4. „Waren“ Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2017/625; 5. „gleichwertig“ gleichwertig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; 6. „Betrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; 7. „amtliche Bescheinigung“ eine amtliche Bescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2017/625; 8. „amtliche Attestierung“ eine amtliche Attestierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2017/625; 9. „private Bestätigung“ eine durch den Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, unterzeichnete Bestätigung; 10. „Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; 11. „frisches Fleisch“ frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 12. „Hackfleisch/Faschiertes“ Hackfleisch/Faschiertes im Sinne des Anhangs I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 13. „Fleischzubereitungen“ Fleischzubereitungen im Sinne des Anhangs I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 14. „Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 15. „Separatorenfleisch“ Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 16. „Gelatine“ Gelatine im Sinne des Anhangs I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 17. „Kollagen“ Kollagen im Sinne des Anhangs I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 18. „hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ hochverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 19. „Muscheln“ Muscheln im Sinne des Anhangs I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 20. „Fischereierzeugnisse“ Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 21. „zusammengesetztes Erzeugnis“ ein Lebensmittel, das sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält; 22. „pharmakologisch wirksamer Stoff“ einen pharmakologisch wirksamen Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission ; 23. „Kontaminant“ einen Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates ; 24. „Pestizidrückstände“ Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005; 25. „Erzeugnis tierischen Ursprungs“ ein Erzeugnis tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 26. „Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten“ einen Kontrollplan in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Rückstandshöchstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstgehalte für Pestizidrückstände und die Höchstgehalte für Kontaminanten in der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden; 27. „Insekten“ Lebensmittel, die aus Insekten oder Teilen von Insekten, einschließlich aller Lebensstadien von Insekten, bestehen oder daraus isoliert oder hergestellt wurden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlamentes und des Rates zugelassen und in der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission erstellten Unionsliste neuartiger Lebensmittel (im Folgenden „Unionsliste neuartiger Lebensmittel“) aufgeführt sind; 28. „Durchfuhr“ Durchfuhr im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625; 29. „Reptilienfleisch“ die unverarbeiteten oder verarbeiteten genießbaren Teile von gezüchteten Reptilien der Arten Alligator mississippiensis, Crocodylus johnstoni, Crocodylus niloticus, Crocodylus porosus, Timon lepidus, Python reticulatus, Python molurus bivittatus oder Pelodiscus sinensis, die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassen und in der Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgeführt sind; 30. „Schnecken“ Schnecken im Sinne des Anhangs I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; 31. „Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; 32. „Futtermittel“ Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; 33. „Audit“ ein Audit im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2017/625; 34. „zuständige Behörden“ zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625; 35. „Sprossen“ Sprossen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission ; 36. „Primärproduktion“ Primärproduktion im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; 37. „Schlachtbetrieb“ einen Schlachtbetrieb im Sinne des Anhangs I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 38. „Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Wildbearbeitungsbetrieb im Sinne des Anhangs I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 39. „Zerlegungsbetrieb“ einen Zerlegungsbetrieb im Sinne des Anhangs I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 40. „Erzeugungsgebiet“ ein Erzeugungsgebiet im Sinne des Anhangs I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 41. „Fabrikschiff“ ein Fabrikschiff im Sinne des Anhangs I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 42. „Gefrierschiff“ ein Gefrierschiff im Sinne des Anhangs I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 43. „Kühlschiff“ ein Schiff, das für die Lagerung und den Transport von palettiertem oder losem (Schütt-)Frachtgut in temperaturgeregelten Laderäumen oder Kammern ausgerüstet ist; 44. „Milcherzeugnisse“ Milcherzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 45. „Eiprodukte“ Eiprodukte im Sinne des Anhangs I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 46. „Lebensmittelunternehmer“ einen Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; 47. „Unternehmer“ einen Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/625; 48. „Grenzkontrollstelle“ eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625.

Article 3 Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Waren, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen müssen, welche in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind

Sendungen der folgenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste für diese Tiere und Waren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist: a) lebende Tiere, für die in Anhang I Teil II Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN-Codes“) festgelegt sind, sofern es sich bei diesen lebenden Tieren um der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere handelt; b) für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Reptilienfleisch und toter ganzer Insekten, Teilen von Insekten oder verarbeiteter Insekten, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt wurden: i) KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29 oder ii) die Positionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Positionen“) 0901, 1702, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602; c) lebende Schnecken, außer Meeresschnecken, mit dem KN-Code 03076000 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; d) Blütenpollen mit dem KN-Code ex12129995 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Article 4 Zusätzliche Anforderungen an den Eingang von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Waren aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet in die Union

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 entscheidet die Kommission nur dann über die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn die folgenden Anforderungen von der Kommission als mindestens gleichwertig mit den relevanten Anforderungen in der Union für die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Waren gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung anerkannt werden: a) die Rechtsvorschriften des Drittlandes in Bezug auf i) die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ii) die Verwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für ihr Verbot oder ihre Zulassung, ihren Vertrieb, ihr Inverkehrbringen, und die Vorschriften für die Verabreichung und Inspektion; iii) die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien und des Endprodukts; b) die derzeit geltenden Hygienebedingungen für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Union bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs; c) etwaige Erfahrungen mit der Vermarktung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesem Drittland und die Ergebnisse etwaiger amtlicher Kontrollen beim Eingang in die Union; d) soweit verfügbar, die Ergebnisse der von der Kommission in dem Drittland durchgeführten Audits in Bezug auf andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Waren, für die das Drittland bereits gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden in dem auditierten Drittland und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zur Umsetzung der im Anschluss an solche Audits der Kommission an sie gerichteten Empfehlungen ergriffen haben; e) falls zutreffend, das Bestehen, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms; f) die Anforderungen des Drittlandes in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Artikel 6.

Article 5 Tiere und Erzeugnisse, für die die Artikel 6 bis 12 gelten

1 Die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 gelten für die folgenden Tiere und Erzeugnisse: a) lebende Tiere, für die in Anhang I Teil II Abschnitt 1 Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt sind, sofern es sich bei diesen Tieren um der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere handelt; b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil II Kapitel 2 bis 5, 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt sind und für die Unterpositionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Unterpositionen“) unter den Positionen 0901, 2105, 3501, 3502 und 3504 des HS festgelegt sind; c) zusammengesetzte Erzeugnisse, für die in Anhang I Teil II Abschnitt III Kapitel 15 und Abschnitt IV Kapitel 16 bis 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt sind.

2 Die in den Artikeln 6 bis 12 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Gelatine und Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Kollagen und Rohstoffe für die Herstellung von Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der genannten Verordnung, hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Insekten, Frösche, Froschschenkel, Schnecken, Reptilien und Reptilienfleisch.

Article 6 Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe und deren Rückstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände

1 Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das über einen Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt, der Garantien bietet, dass folgende Bestimmungen eingehalten werden: a) die Anforderungen der Union in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstgehalte an Pestizidrückständen und die Höchstgehalte an Kontaminanten und b) die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Artikeln 9 bis 12.

2 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 entscheidet die Kommission nur dann über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn dieses Drittland in dem von diesem Drittland gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 einzureichenden Antrag auf Aufnahme in die Liste der Drittländer Nachweise und Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 sowie die Informationen gemäß Anhang I Teil II vorlegt.

3 Nachdem die Kommission die Aufnahme des Drittlandes in die Liste der zugelassenen Drittländer genehmigt hat, stellt sie gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 sicher, dass das Drittland weiterhin die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

4 Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission die aktualisierten Nachweise und Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1, einschließlich der erforderlichen Informationen zum Kontrollplan des Drittlandes für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Anhang I Teil II, die das betreffende Drittland bis zum 31. März jedes Jahres vorzulegen hat.

Article 7 Aufnahme eines Drittlandes in eine Liste von Drittländern, die die Anforderungen der Union in Bezug auf pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Rückstände, Kontaminanten und Pestizidrückstände erfüllen

Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bedingungen dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt und in der Liste der Drittländer gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, aus denen der Eingang der betreffenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist.

Article 8 Ausnahme von den Anforderungen an den Eingang von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union

1 Abweichend von Artikel 7 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern in die Union verbracht werden, die über keinen genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügen, jedoch sicherstellen, dass die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, das in Bezug auf diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Liste in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist.

2 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 entscheidet die Kommission nur dann über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn die zuständige Behörde dieses Drittlandes der Kommission Nachweise und Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 vorlegt. Diese Nachweise und Garantien umfassen Informationen über die in diesem Drittland bestehenden Verfahren, um die Rückverfolgbarkeit und den Ursprung dieser der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten.

3 Wird ein Drittland gemäß den Absätzen 1 und 2 in die Liste der zugelassenen Drittländer für bestimmte der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgenommen, so wird der Eintrag für dieses Drittland von folgendem Vermerk begleitet: „Drittland, das gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission nur bestimmte der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs — als solche oder als Zutaten zusammengesetzter Erzeugnisse — in die Union verbringt, die a) aus anderen Drittländern stammen, aus denen der Eingang solcher der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, oder b) aus Mitgliedstaaten stammen.“ Für Drittländer, die aufgrund der Tiergesundheitsvorschriften bestimmte der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs als solche nicht in die Union verbringen dürfen, wird der Eintrag für ein solches Drittland von folgendem Vermerk begleitet: „Drittland, das gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission nur zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringt, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die a) aus anderen Drittländern stammen, aus denen der Eingang solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, oder b) aus Mitgliedstaaten stammen.“

4 Bei der Herstellung von Tierdarmhüllen, die zum Eingang in die Union bestimmt sind, dürfen Drittländer Rohstoffe tierischen Ursprungs verwenden, die aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern oder Drittlandsgebieten bezogen werden, die für den Eingang von frischem Fleisch oder bestimmten Fleischerzeugnissen und bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen sind und in den relevanten Listen für dieses frische Fleisch und diese Fleischerzeugnisse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind. Drittländer, die Tierdarmhüllen in die Union verbringen, werden in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für Tierdarmhüllen gelistet. Darüber hinaus werden die Betriebe, aus denen die Tierdarmhüllen in die Union verbracht werden sollen, gemäß Artikel 13 Absatz 1 gelistet.

5 Nachdem die Kommission die Aufnahme eines Drittlandes in die in diesem Artikel genannten Listen zugelassener Drittländer genehmigt hat, stellt sie gemäß Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 sicher, dass das Drittland die Anforderungen gemäß Absatz 1weiterhin erfüllt.

Article 9 Anforderungen in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und ihre Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen

1 Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die Garantien dafür bieten, dass die Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/XXX und ihrer Rückstände mindestens denen gleichwertig sind, die für die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/XXX erforderlich sind.

2 Lässt ein Drittland bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe zu, die in der Union nicht für diese Tiere zugelassen sind, so dürfen der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse nur dann in die Union verbracht werden, wenn das betreffende Drittland garantiert, dass in diesen Tieren und Erzeugnissen keine Rückstände davon vorhanden sind. Die Analysemethoden zum Nachweis des Nichtvorhandenseins solcher Rückstände müssen den Anforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 oder gleichwertigen Anforderungen genügen.

Article 10 Anforderungen in Bezug auf das Verbot bestimmter Stoffe

1 Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die Garantien dafür bieten, dass das Verbot der Verwendung von Beta-Agonisten und allen Stilbenen, thyreostatischen, östrogenen, androgenen und gestagenen Stoffen bei Nutztieren gemäß der Richtlinie 96/22/EG und das Verbot der Verwendung der in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführten Stoffe eingehalten werden.

2 Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse aus Drittländern, die die Verwendung der in Absatz 1 genannten Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zulassen oder über keine Vorschriften für die Verwendung dieser Stoffe verfügen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Drittländer Garantien dafür bieten, dass a) sie ein getrenntes Produktionssystem eingerichtet haben, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, nicht mit den in Absatz 1 genannten Stoffen behandelt werden, und b) sie ein geeignetes System zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Tieren sowie ein System zur Kontrolle des Vertriebs der in Absatz 1 genannten Stoffe und für die Führung von Aufzeichnungen über die Verabreichung von Tierarzneimitteln eingerichtet haben.

Article 11 Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen

Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die Garantien dafür bieten, dass repräsentative Kontrollen auf Pestizidrückstände durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass bei diesen Erzeugnissen die Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eingehalten werden. Diese Garantien müssen mindestens jenen gleichwertig sein, die in den mehrjährigen nationalen Kontrollprogrammen für Pestizidrückstände gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1355 vorgesehen sind.

Article 12 Anforderungen in Bezug auf Kontaminanten in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen

Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die Garantien dafür bieten, dass bei diesen Erzeugnissen die Höchstwerte für Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 eingehalten werden. Diese Garantien müssen mindestens jenen gleichwertig sein, die in den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 erstellten mehrjährigen nationalen Kontrollplänen vorgesehen sind.

Article 13 Anforderungen an Betriebe

1 Sendungen der folgenden Waren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen aufgeführt sind: a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt sind: i) KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15 oder 16 oder ii) die HS-Unterpositionen der Positionen 1702, 2105, 2106, 2301, 2932, 3001, 3002, 3501, 3502, 3503, 3504, 4101, 4102 oder 4103; b) Sprossen der folgenden HS-Unterpositionen: 070490, 070690, 070810, 070820, 070890 oder 121490 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

2 Betriebe gemäß Absatz 1 dürfen nur dann in die Listen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn das Drittland, in dem sich die Betriebe befinden, zusätzlich zu den Garantien gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) 2017/625 folgende Garantien bietet: a) diese Betriebe sowie alle Betriebe, die Rohstoffe tierischen Ursprungs handhaben, die bei der Herstellung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, erfüllen die in Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten geltenden Anforderungen, insbesondere jene der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, oder als diesen mindestens gleichwertig anerkannte Anforderungen; b) diese Betriebe handhaben gegebenenfalls nur Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aus Drittländern mit einem genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für diese Produktkategorie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/XXX und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/XXX oder aus Mitgliedstaaten kommen; c) das Drittland ist tatsächlich befugt, diese Betriebe an der Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu hindern, falls sie die einschlägigen Anforderungen der Union oder Anforderungen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, nicht erfüllen.

3 Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle neuen und aktualisierten Listen, die sie von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/625 erhält, und veröffentlicht diese Listen auf ihrer Website.

4 Die Mitgliedstaaten lassen den Eingang der in Absatz 1 genannten Sendungen in die Union nur zu, wenn die amtlichen Bescheinigungen, die diese Sendungen gemäß den geltenden Unionsvorschriften begleiten müssen, von den zuständigen Behörden des Drittlandes ab dem Datum der Veröffentlichung der Listen der Betriebe gemäß Absatz 1 durch die Kommission ausgestellt wurden.

Article 14 Betriebe, für die die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 1 nicht gelten

Die in Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Betriebe, die nur die folgenden Tätigkeiten ausüben: a) Primärproduktion; b) Transporttätigkeiten; c) Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die keine temperaturgeregelten Lagerbedingungen erfordern; d) Herstellung hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit den HS-Positionen 2930, 2932, 3503, 3507 oder 3913 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; e) Herstellung von Gelatinekapseln der HS-Positionen 3913, 3926 oder 9602 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Article 15 Anforderungen an Sendungen von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen sowie Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen

Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Rohstoffen hergestellt wurden, die in Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Fischereierzeugnisse handhaben, gewonnen werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen der Betriebe aufgeführt sind: a) frisches Fleisch; b) Hackfleisch/Faschiertes; c) Fleischzubereitungen; d) Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Tierdarmhüllen im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission ; e) für die Herstellung von Gelatine und Kollagen bestimmte Rohstoffe gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a und Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Article 16 Anforderungen an Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken

1 Ungeachtet des Artikels 14 dürfen Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes unter der Position 0307 festgelegt sind, nur aus Erzeugungsgebieten in Drittländern in die Union verbracht werden, die in den von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und von der Kommission veröffentlichten Listen aufgeführt sind.

2 Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die Union verbracht werden, auch wenn sie in Gebieten geerntet wurden, die nicht von den zuständigen Behörden des Erzeugungsdrittlandes gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft wurden: a) Kammmuscheln, es sei denn, die Daten aus Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ermöglichen es den zuständigen Behörden, die Erntegebiete gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einzustufen; b) Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.

Article 17 Auflistung der Erzeugungsgebiete

1 Vor der Erstellung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Listen durch die zuständigen Behörden des Drittlandes, werden insbesondere die Garantien berücksichtigt, die die zuständigen Behörden des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für die Einstufung und Überwachung von Erzeugungsgebieten geben können.

2 Die Kommission führt vor der Erstellung der Listen gemäß Artikel 16 Absatz 1 einen Kontrollbesuch vor Ort durch.

3 Sobald die Listen gemäß Artikel 16 Absatz 1 erstellt sind und wenn die zuständigen Behörden des Drittlandes ausreichende Garantien für die Einstufung und Überwachung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Erzeugungsgebiete bieten, ist ein Kontrollbesuch der Kommission vor Ort vor der Aufnahme eines neuen Erzeugungsgebiets in eine bestehende Liste gemäß Artikel 13 nicht mehr erforderlich.

Article 18 Besondere Anforderungen an Fischereierzeugnisse

Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes unter den Positionen 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0309, 1504, 1516, 1517, 1603, 1604, 1605 oder 2106 festgelegt sind, dürfen nur dann zum Inverkehrbringen in die Union verbracht werden, wenn sie auf allen Stufen ihrer Produktion in einem Betrieb an Land, in einem Fabrik- oder Gefrierschiff gewonnen oder zubereitet oder in einem Kühlhaus oder einem Kühlschiff gelagert wurden, der bzw. das in einer gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten und von der Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

Article 19 Besondere Vorschriften für die Aufnahme von Schiffen in die Listen

1 Ein Schiff darf in die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, sofern die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und die zuständigen Behörden eines anderen Drittlandes, denen die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffes übertragen haben, der Kommission eine gemeinsame Mitteilung vorlegen, aus der hervorgeht, dass alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) beide Drittländer sind in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen Fischereierzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen, aufgeführt; b) alle Fischereierzeugnisse von dem betreffenden Schiff, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, werden unmittelbar in dem Drittland angelandet, dem das Drittland, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffs übertragen hat; c) die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben das Schiff inspiziert und erklärt, dass es den geltenden Unionsanforderungen genügt; d) die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben erklärt, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren werden, um sicherzustellen, dass es die geltenden Unionsanforderungen auch weiterhin erfüllt.

2 Ein Schiff darf auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, denen die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffs übertragen haben, in die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) alle Fischereierzeugnisse von dem betreffenden Schiff, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, werden unmittelbar in dem Mitgliedstaat angelandet, dem das Drittland, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffs übertragen hat; b) die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben das Schiff inspiziert und erklärt, dass es den geltenden Unionsanforderungen genügt; c) die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben erklärt, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren werden, um sicherzustellen, dass es die geltenden Unionsanforderungen auch weiterhin erfüllt.

Article 20 Anforderungen an Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse

1 Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes unter den Positionen 1517, 1518, 160100, 1602, 160300, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2008, 2101, 2103, 2104, 210500, 2106, 2202 oder 2208 festgelegt sind, dürfen nur dann zum Inverkehrbringen in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 13 zur Verbringung dieser verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden.

2 Bis die Kommission eine spezifische Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringen dürfen, erstellt hat, dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten unter Einhaltung der folgenden Vorschriften in die Union verbracht werden: a) zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die einzelnen in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union verbracht werden dürfen; b) zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge enthalten, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen; c) zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Fleischerzeugnisse enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 3 auf der Grundlage der Tiergesundheits- und Hygienevorschriften der Union für die Verbringung von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen, Fischereierzeugnissen oder Eiprodukten in die Union zugelassen sind und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet sind.

3 Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union verbringen, werden in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 als Länder bzw. Gebiete gelistet, die über einen genehmigten Kontrollplan gemäß Artikel 6 für die Arten oder Erzeugnisse verfügen, aus denen die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Ausnahme von Kollagen, Gelatine und hochverarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen wurden.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die nur verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder zusammengesetzte Erzeugnisse enthalten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, oder die nur Vitamin D3 enthalten.

Article 21 Amtliche Bescheinigungen

1 Eine Sendung der folgenden Erzeugnisse darf nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung begleitet wird, außer es handelt sich um Sendungen, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist: a) lebende Tiere, für die in Anhang I Teil II Abschnitt I Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt wurden, sofern es sich bei diesen lebenden Tieren um der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere handelt; b) für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt wurden: i) KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29 oder ii) die HS-Positionen 0901, 1702, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602; c) Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen der folgenden HS-Unterpositionen: 070490, 070690, 070810, 070820, 070890, 0712 34, 0712 35, 0712 50, 0712 60, 071310, 071333, 0712 34, 071339, 071340, 071390, 091099, 120110, 120190, 120750, 120799, 120910, 120921, 120991 oder 121490 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; d) Blütenpollen mit dem KN-Code 12129995 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; e) lebende Schnecken, außer Meeresschnecken, mit dem KN-Code 03076000 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; f) zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b mit Ausnahme haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

2 Wenn Sendungen von Fischereierzeugnissen unmittelbar von einem Kühl-, Fabrik- oder Gefrierschiff, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden, darf die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vom Kapitän unterzeichnet werden.

3 Für den Eingang von Gelatinekapseln der HS-Positionen 3913, 3926 oder 9602 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in die Union ist keine amtliche Bescheinigung erforderlich, sofern diese Kapseln nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden.

4 In den amtlichen Bescheinigungen gemäß Absatz 1 wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse folgende Anforderungen erfüllen: a) die in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Anforderungen oder als diesen gleichwertig anerkannte Anforderungen; b) alle in dieser Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen für den Eingang in die Union.

5 Die amtlichen Bescheinigungen gemäß Absatz 1 dürfen Angaben enthalten, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

6 Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte amtliche Bescheinigung für Sprossen und für Samen zur Erzeugung von Sprossen begleitet die Sendung so lange, bis diese ihren in der amtlichen Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort erreicht hat. Wird die Sendung aufgeteilt, so hat eine Kopie der amtlichen Bescheinigung jeden Teil der Sendung zu begleiten.

7 Die zuständigen Behörden des Versanddrittlandes können Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die nur eine Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist, oder Sendungen von Sprossen aus einem anderen Drittland Bescheinigungen ausstellen, wenn die zuständigen Behörden des Versanddrittlandes gewährleisten können, dass die Sendungen die Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Article 22 Private Bestätigung

1 Eine vom Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, erstellte und unterzeichnete private Bestätigung, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen, begleitet folgende Sendungen: a) Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein verarbeitetes Fleisch außer Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, und b) Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c.

2 Abweichend von Absatz 1 begleitet bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen nicht amtlich kontrolliert werden müssen, die private Bestätigung die zusammengesetzten Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

3 Die private Bestätigung gemäß Absatz 1 gewährleistet die Rückverfolgbarkeit der Sendungen und enthält Folgendes: a) Angaben zum Absender und Empfänger der in die Union verbrachten Waren; b) die Liste der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten sind, in absteigender Reihenfolge des zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung der zusammengesetzten Erzeugnisse erfassten Gewichts; c) die Zulassungsnummer, die dem (den) Betrieb(en), der (die) die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat (haben), bei der Erteilung der Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugeteilt wurde und die vom Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, angegeben wird.

4 In der privaten Bestätigung gemäß Absatz 1 wird bestätigt, dass a) das Drittland oder das Drittlandsgebiet, das die zusammengesetzten Erzeugnisse herstellt, für mindestens eine der folgenden Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist: i) Fleischerzeugnisse; ii) Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis; iii) Fischereierzeugnisse; iv) Eiprodukte; b) der die zusammengesetzten Erzeugnisse herstellende Betrieb Hygienestandards erfüllt, die als gleichwertig mit jenen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anerkannt sind; c) die zusammengesetzten Erzeugnisse nicht temperaturgeregelt gelagert oder transportiert werden müssen; d) die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die die einzelnen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union verbringen dürfen, oder aus den Mitgliedstaaten stammen und bei gelisteten Betrieben bezogen werden; e) die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs zumindest einer der Behandlungen gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, mit einer kurzen Beschreibung der Verfahren, denen die zusammengesetzten Erzeugnisse unterzogen wurden, und der angewendeten Temperaturen.

Article 23 Bezugnahmen

Bezugnahmen auf Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 24 Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Delegierte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 25 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022.

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