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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 der Kommission vom 15. November 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte

CELEX
32022R2299
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-15
In force since
2022-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „obligatorisch, falls zutreffend“ die folgenden Kategorien von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln müssen: a) Informationen über nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge oder nationale Politiken und Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten diese festgelegt oder verabschiedet haben; b) Informationen darüber, wie die Mitgliedstaaten eine Empfehlung gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgreifen, sofern die Kommission eine solche Empfehlung abgegeben hat; 2. „obligatorisch, falls verfügbar“ eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten nur übermitteln müssen, wenn ihnen diese Informationen zum Zeitpunkt der Vorlage des zweijährlichen Fortschrittsberichts zur Verfügung stehen.

Article 2 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Dekarbonisierung“

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, einschließlich der Fortschritte bei der Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates , und bei der Erreichung der Vorgaben für die Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten zweijährlichen Berichte und die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgelegten Jahresberichte, die den ersten Kontrollen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der genannten Verordnung Rechnung tragen, werden von der Kommission als Einreichungen für die Zwecke der zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung in Bezug auf den Bereich der Treibhausgasemissionen anerkannt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 und Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf erneuerbare Energien in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Anpassung in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 3 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Energieeffizienz“

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension „Energieeffizienz“ in den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 4 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 22 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“ in den in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 5 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Energiebinnenmarkt“

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension „Energiebinnenmarkt“ in den in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 6 Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ in den in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 25 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der nationalen Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, in den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 7 Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Politiken und Maßnahmen und gegebenenfalls aktualisierter oder neuer Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 20 bis 25 der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

2 Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten zweijährlichen Berichte werden von der Kommission als Einreichungen für die Zwecke der zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung in Bezug auf den Bereich der Treibhausgasemissionen anerkannt. Die Mitgliedstaaten ergänzen die Berichte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a um die in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.

3 Bei der Berichterstattung über die neuen Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 21 Buchstabe b Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 melden die Mitgliedstaaten die Informationen darüber hinaus in den in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 8 Berichterstattung über die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU erzielten Energieeinsparungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 2 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen in den in Anhang XI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 9 Berichterstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU

1 Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 die renovierte Gesamtfläche beheizter und gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum ihrer Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, in den in Anhang XII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

2 Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 die Energieeinsparungen der infrage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum ihrer Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, in den in Anhang XII Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 10 Berichterstattung über die Fortschritte bei der Finanzierung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei der Finanzierung der Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen, die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Buchstabe b Nummer 3, Artikel 21 Buchstabe b Nummer 7, Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 25 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannt sind und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet werden, einschließlich einer Übersicht über die tatsächlichen Investitionen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen hinsichtlich der Investitionen, in den in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 11 Berichterstattung über die Auswirkungen auf die Luftqualität und auf die Emissionen von Luftschadstoffen

Bei der Berichterstattung über die quantifizierten Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf die Luftqualität und die Emissionen von Luftschadstoffen, die Gegenstand der gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgelegten Berichte sind, nutzen die Mitgliedstaaten die in den in Anhang XIV festgelegten Formate.

Article 12 Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger

Bei der Berichterstattung über die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Politiken und Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger, nutzen die Mitgliedstaaten die in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate.

Article 13 Zusätzliche Meldepflichten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien in den in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 14 Zusätzliche Meldepflichten bezüglich der Energieeffizienz

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IX Teil 2 Buchstaben e, f und h bis k der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen in den in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 15 Berichterstattung über Energiearmut und einen gerechten Übergang

1 Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 Anwendung, melden die Mitgliedstaaten a) Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern, gemäß Artikel 24 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten; b) die quantitativen Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte gemäß Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XIX Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

2 Die Mitgliedstaaten können über die Indikatoren für Energiearmut in den in Anhang XIX Tabellen 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Formaten Bericht erstatten.

3 Die Mitgliedstaaten können die Informationen über die nationale Definition für Energiearmut in den in Anhang XIX Tabelle 4 dieser Verordnung festgelegten Formaten melden.

4 Die Mitgliedstaaten können in den in Anhang XX dieser Verordnung festgelegten Formaten Informationen darüber übermitteln, wie die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu einem gerechten Übergang und zur Bekämpfung von Ungleichheiten im Bereich der Energiearmut beiträgt, auch was die Förderung der Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.

Article 16 Berichterstattung über die Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 12, Artikel 20 Buchstabe b Nummer 2, Artikel 21 Buchstabe b Nummer 6, Artikel 22 Buchstabe f, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 25 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 im Zusammenhang mit der Umsetzung der in den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung genannten Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie Politiken und Maßnahmen in den in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 17 Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999

Hat die Kommission Empfehlungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 abgegeben, übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen über die Politiken und Maßnahmen, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diese Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzugreifen, in den in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten. Beschließen die betroffenen Mitgliedstaaten, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht aufzugreifen, geben sie ihre Gründe in den in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten an.

Article 18 Berichterstattung über den Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Fortschritte bei dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Dialog in den in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 19 Einreichung von Berichten

Die Mitgliedstaaten nutzen die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform und die damit verbundenen Instrumente und Vorlagen für die Einreichung ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß der vorliegenden Verordnung.

Article 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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