Verordnung (EU) 2022/2340 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge in die Tabelle eingefügt: Stoff, dessen Verwendung eingeschränkt istVerwendungsbedingungenZusätzliche Anforderungen„Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthaltenDer Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat in einer täglichen Portion von Lebensmitteln liegt unter 800 mg. Auf dem Etikett ist die maximale tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Lebensmittels anzugeben und ein Warnhinweis anzubringen, eine Tagesdosis von 800 mg (-)-Epigallocatechin-3-gallat nicht zu überschreiten. In der Kennzeichnung ist der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat je Portion des Lebensmittels anzugeben. Das Etikett muss folgende Warnhinweise enthalten: ‚Sollte nicht verzehrt werden, wenn am selben Tag andere Erzeugnisse mit grünem Tee konsumiert werden‘. ‚Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen und Kindern unter 18 Jahren verzehrt werden‘. ‚Sollte nicht auf nüchternen Magen verzehrt werden‘.“ 2. In Teil C wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten
Article 2
Lebensmittel, die Grüntee-Extrakte mit (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 21. Juni 2023 in Verkehr bleiben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions