Durchführungsverordnung (EU) 2022/2344 der Kommission vom 29. November 2022 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2022 übertragenen Mittel gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vom Haushaltsjahr 2022 übertragen werden und die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endbegünstigten bereitgestellt werden. Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Article 2
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2023 an die Begünstigten ausgezahlt wurden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
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