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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2387 der Kommission vom 30. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW

CELEX
32022R2387
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-08-30
In force since
2022-12-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655

„1 Diese Verordnung gilt für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von der Emissionsstufe V entsprechenden, in Betrieb befindlichen Motoren der nachfolgend genannten Klassen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, unabhängig davon, wann die EU-Typgenehmigung für diese Motoren erteilt wurde: a) NRE und NRG (alle Unterklassen); b) NRS-vi-1b, NRS-vr-1b, NRS-v-2a, NRS-v-2b und NRS-v-3; c) IWP und IWA (alle Unterklassen); d) RLL und RLR (alle Unterklassen); e) ATS; f) SMB; g) NRSh (alle Unterklassen); h) NRS-vi-1a und NRS-vr-1a.“

Article 3 Verfahren und Anforderungen an die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Motoren

Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehene Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von Motoren im Betrieb erfolgt wie nachstehend ausgeführt: a) Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Motoren wird die Überwachung gemäß dem Anhang dieser Verordnung durchgeführt. b) Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Motoren gilt: i) der Anhang dieser Verordnung findet keine Anwendung; ii) das Alterungsverfahren zur Bestimmung des Verschlechterungsfaktors (DF) für den Motortyp oder gegebenenfalls für die Motorenfamilie gemäß Anhang III Abschnitt 4.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission , einschließlich jedes automatisierten Elements, wird so gestaltet, dass der Hersteller die während der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) dieser Motoren unter typischer Nutzung zu erwartende Verschlechterung der Emissionen des im Betrieb befindlichen Motors angemessen vorhersagen kann. iii) Die Kommission führt alle 5 Jahre in Zusammenarbeit mit den Herstellern ein Pilotprogramm durch, in das die neuesten Motortypen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Bestimmung von DF gemäß Anhang III Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 weiterhin geeignet und wirksam ist, um die Schadstoffemissionen während der Nutzungsdauer von Motoren zu mindern.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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